Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Verjährung um Ordnungswidrigkeiten zu melden bzw. zu ahnden, wenn den potenziellen Käufern oder Mietern kein Energieausweis auf Verlangen vorgezeigt wird

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Kurzinfo:
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) legt im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) auch fest welche Tatbestände zu Geldbußen führen können. Dabei verweist die Verordnung auf das Energieeinspargesetz (EnEG 2013). Dieses regelt wie hoch die entsprechenden Geldbußen jeweils ausfallen können. Bis zu 15.000 Euro Strafe droht beispielsweise demjenigen, der bei Verkauf oder Neuvermietung vorsätzlich oder leichtfertig den potenziellen Käufern oder Mietern einen gültigen Energieausweis nicht spätestens bei der Besichtigung vorlegt. Betroffene Käufer oder Neumieter können solch eine Ordnungswidrigkeit bei derjenigen Behörde melden, die in dem entsprechenden Bundesland jeweils zuständig ist. Häufig ist es die Oberste Baubehörde.

Fragen: Bei wie vielen Jahren liegt die Verjährung, um Ordnungswidrigkeiten zu melden bzw. zu ahnden, wenn den potenziellen Käufern oder Mietern kein Energieausweis auf Verlangen vorgezeigt wird?

Antwort: 27.05.2020 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Verjährung um Ordnungswidrigkeiten zu melden bzw. zu ahnden, wenn den potenziellen Käufern oder Mietern kein Energieausweis auf Verlangen vorgezeigt wird

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