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DIBt: Auslegungen zur EnEV 2014


Amtliche EnEV-Auslegung, 24. Staffel, Nummer 1, zur EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel)

Anforderungen an die Luftdichtheit


Achtung: Diese Auslegung ersetzt die
-> Auslegung der 21. Staffel, Nr. 2 aus dem Dez. 2015.

Leitsatz: Öffnungen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) oder zum Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind, unterliegen nicht den Dichtheitsanforderungen der EnEV 2014. Bei Durchführung einer Dichtheitsprüfung nach EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit EnEV 2014, Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden; verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Details hierzu beschreibt das im Mai 2015 vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegebene "Beiblatt zur DIN EN 13829".

Frage: Nach EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luft-undurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz; beispielsweise Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten) sowie zum Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind. Müssen diese Öffnungen / Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 genügen?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 5./6. Dezember 2017, vom DIBt am 15. Dezember 2017 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Die Anforderungen nach EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.

  2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen / Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann bei derartigen Öffnungen / Einrichtungen die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.

  3. Bei Nutzung der Dichtheitsprüfung nach der DIN EN 13829 () Verfahren B (EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit EnEV 2014, Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Die Vorbereitung des Gebäudes für Prüfungen im Einklang mit dieser Norm wird in einem "Beiblatt zur DIN EN 13829" beschrieben, das im Mai 2015 vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegeben wurde 1.


1 Sehr wichtiger Hinweis: Ein Auszug des FLiB-Beiblatts mit allen für die Prüfung nach EnEV 2014, Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) relevanten Aussagen ist im Internet auf den FLIB-Seiten frei verfügbar.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2014" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2014 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: EnEV-Auslegung zu § 6 Luftdichtheit von Gebäuden

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart