Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Verbrauchs-Energieausweise für Nichtwohnbauten im Bestand ausstellen, wenn die Verbrauchsdaten für Strom und Heizung nicht lückenlos vorliegen

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Kurzinfo:
Für ein Nichtwohngebäude werden Verbrauchs-Energieausweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ausgestellt. Ein Auftraggeber kann jedoch nicht alle Daten der letzten drei Jahre liefern. Auch stimmen die Monate der Gaslieferung und Stromlieferung nicht überein. Viele Auftraggeber können auch nur 70 Prozent ihrer Gewerbestromverbräuche nennen. 30 Prozent der Nutzerdaten der letzten drei Jahre lassen sich nicht ermitteln. Die "Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand" beziehen sich jedoch stets auf den „maßgeblichen Zeitraum“ und erwähnen weder Toleranzen noch Abweichungen. Bei Strom erlauben sie nur bei dem fehlenden Verbrauchswert „Beleuchtung“ bei 70 Prozent den Mittelwert zu berechnen - siehe Kapitel 2.2.3 (Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten).

Fragen: Ist es zulässig bei der Berechnung des Verbrauchsausweises die Verbrauchsdaten von unterschiedlichen Perioden bei Strom und Heizung verwenden (beispielsweise Strom: 1. Jan. 2012 bis 31. Dez. 2014 und Gas 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2014)? Wenn diese Vorgehensweise zulässig ist, wie weit dürfen die Perioden abweichen bzw. sich voneinander unterscheiden? Welche Möglichkeiten hat der Aussteller, wenn nur 70 Prozent der Stromdaten vorliegen? Muss der Aussteller den Verbrauchsausweis ablehnen bzw. auf den Bedarfsausweis verweisen, oder kann er generell nach der Bekanntmachung hochrechnen?

Antwort: 07.11.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Verbrauchs-Energieausweise für Nichtwohnbauten im Bestand ausstellen, wenn die Verbrauchsdaten für Strom und Heizung nicht lückenlos vorliegen

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