Leitsatz: Für die Beurteilung der
Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel ist im Regelfall das Datum
der Abnahme des Kessels durch den Bezirksschornsteinfeger maßgebend. Der
bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger überprüft bei Zweifeln oder auf
entsprechenden Hinweis des Eigentümers auf Grund von
§ 26b (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers) der EnEV 2014
im Rahmen der Feuerstättenschau, ob ein Heizkessel den in
§ 2
(Begriffsbestimmungen) Nummer 10 und 11 EnEV 2014 genannten Definitionen für
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel entspricht und damit von der
Verpflichtung ausgenommen ist.
Frage: Bei der Regelung zur
Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach
§ 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)
Absatz 1 EnEV 2014 gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem
1. Januar 1985" bzw. der Ablauf von 30 Jahren nach Einbau und Aufstellung. Wie
können diese Stichtage beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine
Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr
ausweist? Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein Heizkessel ein
Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von
§ 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)
Absatz 1 Satz 4 EnEV 2014 ist?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015
veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
Nach
§ 10 (Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden) Absatz 1 der EnEV 2014 dürfen Eigentümer
von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985
eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab dem Jahre 2015 nicht
mehr betreiben. Ferner dürfen Eigentümer Heizkessel, die nach
dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, nach
Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
-
Dabei ist die Formulierung
"eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw.
betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. (Der
Wortlaut der EnEV ist hier
der
EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die
Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
angepasst. Diese Richtlinie enthält Vorgaben an die
Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und
die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der
hier in Rede stehenden Kessel.)
-
Ein Heizkessel gilt dann als in
Betrieb genommen, wenn er vom bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger (nach früherem Recht
„Bezirksschornsteinfegermeister) abgenommen wurde. Der Zeitpunkt
der Abnahme ergibt sich aus der Abnahmebescheinigung, die in der
Regel auch beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
vorliegen sollte. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk
(Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung
des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage sind dagegen in der Regel
für das Datum der Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend, sondern
können lediglich in Zweifelsfällen bei fehlender
Abnahmebescheinigung als Indizien für das Datum der
Inbetriebnahme herangezogen werden.
-
Von den Pflichten zur
Außerbetriebnahme ausgenommen sind Heizkessel, die
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie
solche Heizkessel, auf
die die Richtlinie
92/42/EWG keine Anwendung findet (siehe
§ 10 (Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden) Absatz 1 Satz 4 EnEV 2014). Während für
neuere Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400
Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
betrieben werden, auf Grund der Verpflichtung zur
CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel"
bzw. "Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der
Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild
ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten
Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der ggf.
vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um
eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen
Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt.
-
Für diese Fälle sind zur
Beurteilung allein die in
§ 2
(Begriffsbestimmungen) Nummer 10 und 11 EnEV 2014 gegebenen
Begriffsbestimmungen für Niedertemperatur-Heizkessel und für
Brennwertkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der Richtlinie
92/42/EWG orientieren.
-
Die in
§ 2
(Begriffsbestimmungen) Nummer 10 der EnEV 2014 genannten
Rücklauftemperaturen und der in
§ 2
(Begriffsbestimmungen) Nummer 11 EnEV 2014 definierte
Brennwertbetrieb waren vor 1985 noch wenig gebräuchlich. Sollten
hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels
Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf
hin, ist im Rahmen von
§ 26b (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers)
Absatz 1 Nummer 1 EnEV 2014 zu überprüfen, ob der Heizkessel
den genannten Definitionen von sich aus entspricht oder ob in
fachkundiger Art und Weise ein Umbau oder eine Nachrüstung am
Heizkessel (beispielsweise mit einem nachgeschalteten
Abgaswärmetauscher) stattgefunden hat, die eine Einstufung als
Niedertemperatur-Heizkessel oder als Brennwertkessel im Sinne
des
§ 2 (Begriffsbestimmungen) Nummer 10 und 11 EnEV 2014
rechtfertigen würde.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Außerbetriebnahme von Heizkesseln
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
Fragen +
Antworten zur EnEV 2014
finden
|
|