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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 6, zur EnEV 2014, Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes)

Anforderungen an die Dichtheit bei Wohnbauten
mit raumlufttechnischen Anlagen - insbesondere
Badentlüfter und Dunstabzugshauben in Küchen


Leitsatz: Badentlüfter, Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäuden und ähnliche Einzellüfter sind nicht als „raumlufttechnische Anlagen“ im Sinne von Anlage 4 EnEV 2014 anzusehen und bedingen im Zusammenhang mit der dort vorgesehenen Dichtheitsprüfung für sich allein noch nicht die Anwendung des Grenzwerts für „Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen“.

Frage: Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) EnEV 2014 begründet für die Berücksichtigung eines Dichtheitsnachweises bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs für „Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen“ strengere Grenzwerte. Sind Badentlüfter (nach DIN 18017-3) und Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäuden raumlufttechnische Anlagen im Sinne dieser Regelung?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:

  1. Der Wortlaut von Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) EnEV 2014 folgt in Bezug auf die Unterscheidung von Grenzwerten der DIN V 18599-2: 2011-12, die in Anlage 4 genannten Grenzwerte sind jedoch verschieden von denen der Berechnungsnorm. Diese wiederum verwendet in diesem Zusammenhang die Nomenklatur der DIN 4108-7: 2011-01. Dort wird in den
    Anmerkungen zu der Unterscheidung der Grenzwerte auch der Begriff „ventilatorgestützte Lüftung“ verwendet, womit offenbar das Lüftungskonzept für das gesamte Gebäude gemeint ist.

  2. Einem Kommentar des maßgebend an DIN 4108-7 beteiligten "Fachverbandes Luftdichtheit im Bauwesen" zur früheren Ausgabe dieser Norm zufolge sind „in diesem Zusammenhang raumlufttechnische Anlagen (RLT) für Wohnungen gemeint, die die DIN 1946-6 (Ausgabe Oktober 1998) als Gesamtheit aller Bauteile, Baugruppen und Geräte bezeichnet, die zur maschinellen Zu- und / oder Abführung von Luft dienen, um
    bestimmte raumklimatische Bedingungen im Aufenthaltsbereich sicher zu stellen. Diese Systeme müssen in der Lage sein, die in der DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme sicher zu stellen. Bedingt durch Größe, Lage und Bauart sind Einzellüfter in Bädern und WC´s hierzu nicht geeignet.“ Dies gilt sinngemäß auch für die aktuelle Fassung der DIN 1946-6 (Ausgabe Mai 2009). Dort heißt es unter 5.3.6.3: „Für die gesamte Nutzungseinheit ist durch das ventilatorgestützte Lüftungssystem die Nennlüftung ohne Nutzerunterstützung … sicherzustellen.“ Übliche Entlüftungssysteme nach DIN 18017-3 (Ausgabe September 2009) werden entweder nur für einzelne Ablufträume ausgelegt oder wohnungsweise nur für die Lüftung zum Feuchteschutz ausgelegt und erfüllen damit das Kriterium für ein ventilatorgestütztes Lüftungssystem (und damit für eine RLT-Anlage) nicht.

  3. Auch die Vorschrift in Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 2.7 (Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen) EnEV 2014, die die Anrechnung von Vorteilen mechanisch betriebener Lüftungsanlagen auf solche Anlagen beschränkt, die zur Sicherstellung des Mindestluftwechsels für das gesamte Gebäude geeignet sind, legt nahe, dass beispielsweise Badentlüftungen nach DIN 18017-3, aber auch Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäude sowie ähnliche Einzellüfter, die nicht zum dauerhaften Betrieb vorgesehen sind, nicht als raumlufttechnische Anlagen im Sinne von AAnlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) EnEV 2014 zu verstehen sind.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Anforderungen an die Dichtheit bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen - insbesondere Badentlüfter und Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäuden

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart