Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV 2014


Amtliche EnEV-Auslegung, 19. Staffel, Nummer 8, zur EnEV 2014 Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) und Anlage 3 (Anforderungen an Außenbauteile)

Definition transparenter Bauteile im Dachbereich


Leitsatz: Die EnEV 2014 enthält keine Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile im Dachbereich. Unter Bezug auf die technischen Regeln DIN EN 14963: 2006-12 (Dachlichtbänder aus Kunststoff) und DIN EN 1873: 2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte klargestellt, so dass die unterschiedlichen Festlegungen der Anlagen 1 bis 3 EnEV 2014 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig sind. Für die in Anlage 1 Tabelle 1 nicht mit Referenzausführungen für Wohngebäude bedachten Bauteile "Lichtbänder" und "Glasdächer" ist beim Referenzgebäude die tatsächliche Ausführung anzusetzen. Im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude stellt die EnEV 2014 keine Anforderungen.

Fragen:

  1. Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in EnEV 2014, Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2014 (Referenzgebäude für Nichtwohngebäude) zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?

  2. EnEV 2014, Anlage 1 Tabelle 1 (Referenzgebäude für Wohngebäude) gibt in dieser Hinsicht nur für Lichtkuppeln eine Referenzausführung an. Welche Referenz ist bei Wohngebäuden zu verwenden, wenn beim ausgeführten Gebäude ein Lichtband oder ein Glasdach vorgesehen
    ist?

  3. Welche Anforderungen stellt die EnEV 2014 im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude?

Antworten der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Neubau Nichtwohngebäude:
    Im Sinne von EnEV 2014 Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes) sind

    - "Lichtbänder" nach Zeile 1.6 diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN EN 14963: 2006-12 gebildet werden;

    - "Lichtkuppeln" nach Zeile 1.7 (und auch im Sinne von Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 1.6) diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von Lichtkuppeln nach DIN EN 1873: 2006-03 gebildet werden;

    - "Glasdächer" nach Zeile 1.5 die übrigen transparenten Dachflächen eines Nichtwohngebäudes mit Ausnahme von Dachflächenfenstern, deren Referenzausführung in Zeile 1.9 gesondert geregelt ist.

  2. Neubau Wohngebäude:
    Bei Wohngebäuden sind für Glasdächer und Lichtbänder wegen ihres selteneren Vorkommens keine Referenzausführungen angegeben. Für diese Teilflächen ist gemäß der Auslegung 7, der 19. Staffel zu Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs) und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2014 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs) beim Referenzgebäude dieselbe Ausführung anzunehmen, die beim ausgeführten Gebäude vorgesehen bzw. vorhanden ist.

  3. Baubestand und kleine Gebäude:
    Nach § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 1 Satz 1 stellt die EnEV 2014 im Falle von Änderungen nach EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen bei Außenbauteilen) Nummern 1 bis 6 Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der von der Maßnahme unmittelbar betroffenen Außenbauteile, wenn die "Bagatellgrenze" nach EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 3 überschritten wird. Im Gegensatz zu Glasdächern nach Nummer 1 dieser Auslegung sind Lichtkuppeln und Lichtbänder in EnEV 2014 Anlage 3 Nummern 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im Falle von Änderungen an letztgenannten Bauteilen nach der EnEV keine Anforderungen gestellt.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format Definition transparenter Bauteile im Dachbereich

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart