Die staatliche Förderbank KfW gewährt günstige Kredite für
die energetische Sanierung von Gebäude in den Programmen Nummer
151/152 "Energieeffizient Sanieren" und dem Bau
oder Erwerb energieeffizienter Gebäude in dem Programm Nummer 153
"Energieeffizient Bauen". Wer ab dem 17. April 2018
allerdings bei der KfW einen Förderantrag im Rahmen dieser
Programm einreicht muss sich auf neue Konditionen
einstellen, die weniger kundenfreundlich sind. Wir haben
deshalb bei der KfW konkret nachgefragt und Sie finden hier
die entsprechenden Antworten.
Keine Sondertilgungen
mehr möglich
Zinsbindung auf zehn Jahre beschränkt
Bereitstellungsprovisionsfreie
Zeit verkürzt
Hintergrund: Neue
KfW-Förderkonditionen
Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?
.
Keine Sondertilgungen
mehr möglich
Wer einen
Immobilien-Kredit aufnimmt, dem räumt die Bank
üblicherweise die Möglichkeit ein, jedes Jahr einen
bestimmten Prozentsatz des aufgenommenen Betrages
zinsfrei abzubezahlen, bzw. zu "tilgen". Diese bisher
möglichen "Sondertilgungen" können die KfW-Kreditnehmer
in den Programmen "151/152 Energieeffizient Sanieren"
und "153 Energieeffizient Bauen" nicht mehr wahrnehmen,
wenn sie den Förderantrag am 17. April 2018 oder später
einreichen.
1. Frage: Warum können
Ihre Kreditnehmer nach den neuen KfW-Förderbedingungen
in den oben genannten Programmen keine Sondertilgungen
mehr leisten?
Antwort KfW: Die
Programmänderungen werden von der KfW im Auftrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
umgesetzt. Zur Verbesserung der Energieeffizienz stellt
der Bund der KfW jährlich begrenzte Bundesmittel im
Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms zur
Verfügung. Diese Mittel fließen als Zinsverbilligung und
Tilgungszuschüsse in die Förderprodukte
‘Energieeffizient Bauen’ und ‘Energieeffizient
Sanieren’. Um den Einsatz der zur Verfügung stehenden
Mittel effektiv zu steuern, werden die Konditionen neben
der Kapitalmarktentwicklung auch von der
Produktnachfrage beeinflusst. Die Förderbilanz des CO2-Gebäudesanierungsprogramms
ist aufgrund der auch im Jahr 2017 hohen Nachfrage sehr
positiv. Die Förderprogramme leisten damit einen
wichtigen Beitrag für das Erreichen der Klima- und
Energieziele der Bundesregierung.
Zinsbindung auf zehn Jahre beschränkt
Banken - so auch die KfW -
vergeben Immobilienkredite und erhalten dafür von den
Kreditnehmern zusätzlich zu dem gewährten Betrag auch
Zinsen bezahlt. Kreditverträge werden üblicherweise für
Laufzeiten von 10 bis 30 Jahre abgeschlossen. In dieser
Zeit können die Zinsen am Markt erheblich schwanken.
Deshalb wählen Kreditnehmer am liebsten Kreditverträge
mit Zinsbindung, d.h. die Zinsen werden für eine
bestimmte Zeitperiode fest vereinbart. Für das
KfW-Förderprogramm "153 Energieeffizient Bauen" (Kredit)
konnte bisher der Zinssatz wahlweise für die ersten 10
oder 20 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben werden.
In dem Merkblatt für die Förderkonditionen ab 17. April
2018 heißt es: "Der Zinssatz wird für die ersten 10
Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben."
2. Frage: Aus welchem
Grund haben Sie in dem KfW Förder-Programm "153
Energieeffizient Bauen" die Zinsbindung für Anträge ab
dem 17. April 2018 von 20 auf 10 Jahre gekürzt?
Antwort KfW: Die
Änderungen der Zinsen innerhalb eines 20-jährigen
Zeitraumes sind schwer zu kalkulieren, daher wird in dem
Förderprodukt "Energieeffizient Bauen"(153) die
Zinsbindung auf 10 Jahre befristet. Es können allerdings
auch weiterhin Kreditlaufzeiten von bis zu 30 Jahren
beantragt werden.
Provisionsfreie Zeit für die Bereitstellung des Kredits
wird verkürzt
Wer mit Hilfe eines
Bankkredits baut oder saniert, muss sich beizeiten um
die Finanzierung kümmern. Deshalb ist es in der Praxis
üblich, dass der Termin für die Auszahlung des Kredits
und der Beginn der Baumaßnahmen, bzw. fällige Zahlungen
nicht übereinstimmen. Diese Zeitperiode, wenn der
Kreditbetrag bereit ist zur Auszahlung und vom
Kreditnehmer abgerufen werden kann wird
"Bereitstellungszeit" genannt. Diese wird üblicherweise
auf eine bestimmte Zeitperiode zinslos befristet, danach
fallen sogenannten "Bereitstellungszinsen" an. Die KfW
verkürzt für Förderanträge ab dem 17. April 2018 in den
Programmen 151/152/153 die bereitstellungszinsfreie Zeit
auf sechs Monate.
Bisher hieß es in dem
KfW-Merkblatt: "Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach
Kreditzusage und ist bereitstellungsprovisionsfrei.
Diese wird ohne gesonderten Antrag für jeweils 6 Monate
um maximal 24 Monate verlängert. Für den noch nicht
abgerufenen Kreditbetrag wird mit Beginn des 13.
Monats nach dem
Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von
0,25 % pro Monat fällig."
Ab dem 17. April 2018
gelten für Förderanträge in den genannten Programmen
jedoch folgende Konditionen: "Die Abruffrist beträgt 12
Monate nach Kreditzusage. Diese wird für noch nicht
ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um
maximal 24 Monate verlängert. Für den noch nicht
abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 7. Monat
nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von
0,25 % pro Monat berechnet."
3. Frage: Warum
verkürzt die KfW ab dem 17. April 2018 die
bereitstellungszinsfreie Zeit in den Programmen
151/152/153 auf sechs Monate?
Antwort KfW: Die
Förderprodukte (Produktfamilie „Energieeffizient Bauen
und Sanieren“) werden in erster Linie nachgefragt
aufgrund der Zinsverbilligung in Verbindung mit
Tilgungszuschüssen und erst in zweiter Linie aufgrund
der ergänzenden attraktiven Produktmerkmale
(beispielsweise lange bereitstellungsprovisionsfreie
Zeit und kostenfreie Tilgungsrechte). Diese ergänzenden
Produktmerkmale verursachen Refinanzierungs- und
Wiederanlagekosten für den Bund. Sie verringern das
verfügbare Budget für Zinsverbilligung und
Tilgungszuschüsse. Zusätzlich sind diese Kosten für den
Bundeshaushalt nur sehr schwer planbar. Um künftig die
Förderung im gewohnten Umfang anzubieten, ist es
notwendig, diese Refinanzierungs- und
Wiederanlagerisiken für den Bundeshaushalt
kontrollierbarer und marktüblicher zu machen. Damit
werden die Kosten für den Geldgeber besser planbar.
Die
Bereitstellungsprovision fällt nach 6 Monaten nur für
nicht abgerufene Kreditmittel an. Nach Abruf sind diese
innerhalb von 6 Monaten dem Verwendungszweck zuzuführen.
Damit hat ein Kunde insgesamt bis zu 12 Monate Zeit, die
geplanten Maßnahmen ohne zusätzliche Kosten
durchzuführen.
Hintergrund:
Neue
KfW-Förderkonditionen für Anträge, ab 18. April 2018
eingereicht
KfW-Förderprogramme Nummer 151 und 152
Energieeffizient Sanieren – Kredit Für die
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder einzelne
energetische Maßnahmen
Änderung ab 17. April 2018
auf einen Blick:
- Die
bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird
von 12 auf 6 Monate verkürzt.
- Kostenfreie Sondertilgungen sind nicht möglich.
Neues Merkblatt - gültig ab 17. April 2018 (Pdf)
KfW-Förderprogramm Nummer 153 Energieeffizient Bauen -
Kredit. Für den Bau oder Kauf eines neuen
KfW-Effizienzhauses
Änderung ab 17. April
2018 auf einen Blick:
- Wegfall der 20-jährigen Zinsbindung.
- Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird
von 12 auf 6 Monate verkürzt.
- Kostenfreie Sondertilgungen sind nicht möglich.
Neues Merkblatt - gültig ab 17. April 2018 (Pdf)
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