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Warum ändert die KfW ihre Förderbedingungen? 03.04.2018

Warum ändert die KfW ihre Förderkonditionen für Anträge, die ab 17. April 2108 eingehen?

Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Joachim Wendler - Fotolia.com


Die staatliche Förderbank KfW gewährt günstige Kredite für die energetische Sanierung von Gebäude in den Programmen Nummer 151/152 "Energieeffizient Sanieren" und dem Bau oder Erwerb energieeffizienter Gebäude in dem Programm Nummer 153 "Energieeffizient Bauen". Wer ab dem 17. April 2018 allerdings bei der KfW einen Förderantrag im Rahmen dieser Programm einreicht muss sich auf neue Konditionen einstellen, die weniger kundenfreundlich sind. Wir haben deshalb bei der KfW konkret nachgefragt und Sie finden hier die entsprechenden Antworten.

-> Keine Sondertilgungen mehr möglich

-> Zinsbindung auf zehn Jahre beschränkt

-> Bereitstellungs­provisions­freie Zeit verkürzt

-> Hintergrund: Neue KfW-Förderkonditionen

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Keine Sondertilgungen mehr möglich

Wer einen Immobilien-Kredit aufnimmt, dem räumt die Bank üblicherweise die Möglichkeit ein, jedes Jahr einen bestimmten Prozentsatz des aufgenommenen Betrages zinsfrei abzubezahlen, bzw. zu "tilgen". Diese bisher möglichen "Sondertilgungen" können die KfW-Kreditnehmer in den Programmen "151/152 Energieeffizient Sanieren" und "153 Energieeffizient Bauen" nicht mehr wahrnehmen, wenn sie den Förderantrag am 17. April 2018 oder später einreichen.

1. Frage: Warum können Ihre Kreditnehmer nach den neuen KfW-Förderbedingungen in den oben genannten Programmen keine Sondertilgungen mehr leisten?

Antwort KfW: Die Programmänderungen werden von der KfW im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) umgesetzt. Zur Verbesserung der Energieeffizienz stellt der Bund der KfW jährlich begrenzte Bundesmittel im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms zur Verfügung. Diese Mittel fließen als Zinsverbilligung und Tilgungszuschüsse in die Förderprodukte ‘Energieeffizient Bauen’ und ‘Energieeffizient Sanieren’. Um den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel effektiv zu steuern, werden die Konditionen neben der Kapitalmarktentwicklung auch von der Produktnachfrage beeinflusst. Die Förderbilanz des CO2-Gebäudesanierungsprogramms ist aufgrund der auch im Jahr 2017 hohen Nachfrage sehr positiv. Die Förderprogramme leisten damit einen wichtigen Beitrag für das Erreichen der Klima- und Energieziele der Bundesregierung.

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Zinsbindung auf zehn Jahre beschränkt

Banken - so auch die KfW - vergeben Immobilienkredite und erhalten dafür von den Kreditnehmern zusätzlich zu dem gewährten Betrag auch Zinsen bezahlt. Kreditverträge werden üblicherweise für Laufzeiten von 10 bis 30 Jahre abgeschlossen. In dieser Zeit können die Zinsen am Markt erheblich schwanken. Deshalb wählen Kreditnehmer am liebsten Kreditverträge mit Zinsbindung, d.h. die Zinsen werden für eine bestimmte Zeitperiode fest vereinbart. Für das KfW-Förderprogramm "153 Energieeffizient Bauen" (Kredit) konnte bisher der Zinssatz wahlweise für die ersten 10 oder 20 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben werden. In dem Merkblatt für die Förderkonditionen ab 17. April 2018 heißt es: "Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben."

2. Frage: Aus welchem Grund haben Sie in dem KfW Förder-Programm "153 Energieeffizient Bauen" die Zinsbindung für Anträge ab dem 17. April 2018 von 20 auf 10 Jahre gekürzt?

Antwort KfW: Die Änderungen der Zinsen innerhalb eines 20-jährigen Zeitraumes sind schwer zu kalkulieren, daher wird in dem Förderprodukt "Energieeffizient Bauen"(153) die Zinsbindung auf 10 Jahre befristet. Es können allerdings auch weiterhin Kreditlaufzeiten von bis zu 30 Jahren beantragt werden.

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Provisionsfreie Zeit für die Bereitstellung des Kredits wird verkürzt

Wer mit Hilfe eines Bankkredits baut oder saniert, muss sich beizeiten um die Finanzierung kümmern. Deshalb ist es in der Praxis üblich, dass der Termin für die Auszahlung des Kredits und der Beginn der Baumaßnahmen, bzw. fällige Zahlungen nicht übereinstimmen. Diese Zeitperiode, wenn der Kreditbetrag bereit ist zur Auszahlung und vom Kreditnehmer abgerufen werden kann wird "Bereitstellungszeit" genannt. Diese wird üblicherweise auf eine bestimmte Zeitperiode zinslos befristet, danach fallen sogenannten "Bereitstellungszinsen" an. Die KfW verkürzt für Förderanträge ab dem 17. April 2018 in den Programmen 151/152/153 die bereitstellungszinsfreie Zeit auf sechs Monate.

Bisher hieß es in dem KfW-Merkblatt: "Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage und ist bereitstellungsprovisionsfrei. Diese wird ohne gesonderten Antrag für jeweils 6 Monate um maximal 24 Monate verlängert. Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird mit Beginn des 13. Monats nach dem
Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig."

Ab dem 17. April 2018 gelten für Förderanträge in den genannten Programmen jedoch folgende Konditionen: "Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage. Diese wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um maximal 24 Monate verlängert. Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem 7. Monat nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat berechnet."

3. Frage: Warum verkürzt die KfW ab dem 17. April 2018 die bereitstellungszinsfreie Zeit in den Programmen 151/152/153 auf sechs Monate?

Antwort KfW: Die Förderprodukte (Produktfamilie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“) werden in erster Linie nachgefragt aufgrund der Zinsverbilligung in Verbindung mit Tilgungszuschüssen und erst in zweiter Linie aufgrund der ergänzenden attraktiven Produktmerkmale (beispielsweise lange bereitstellungsprovisionsfreie Zeit und kostenfreie Tilgungsrechte). Diese ergänzenden Produktmerkmale verursachen Refinanzierungs- und Wiederanlagekosten für den Bund. Sie verringern das verfügbare Budget für Zinsverbilligung und Tilgungszuschüsse. Zusätzlich sind diese Kosten für den Bundeshaushalt nur sehr schwer planbar. Um künftig die Förderung im gewohnten Umfang anzubieten, ist es notwendig, diese Refinanzierungs- und Wiederanlagerisiken für den Bundeshaushalt kontrollierbarer und marktüblicher zu machen. Damit werden die Kosten für den Geldgeber besser planbar.

Die Bereitstellungsprovision fällt nach 6 Monaten nur für nicht abgerufene Kreditmittel an. Nach Abruf sind diese innerhalb von 6 Monaten dem Verwendungszweck zuzuführen. Damit hat ein Kunde insgesamt bis zu 12 Monate Zeit, die geplanten Maßnahmen ohne zusätzliche Kosten durchzuführen.

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Hintergrund: Neue KfW-Förderkonditionen für Anträge, ab 18. April 2018 eingereicht

KfW-Förderprogramme Nummer 151 und 152
Energieeffizient Sanieren – Kredit
Für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder einzelne energetische Maßnahmen

Änderung ab 17. April 2018 auf einen Blick:
-
Die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wird
   von 12 auf 6 Monate verkürzt.
- Kostenfreie Sondertilgungen sind nicht möglich.
-> Neues Merkblatt - gültig ab 17. April 2018 (Pdf)
 

KfW-Förderprogramm Nummer 153 Energieeffizient Bauen - Kredit. Für den Bau oder Kauf eines neuen KfW-Effizienzhauses

Änderung ab 17. April 2018 auf einen Blick:
- Wegfall der 20-jährigen Zinsbindung.
- Die bereitstellungs­provisions­freie Zeit wird
   von 12 auf 6 Monate verkürzt.
- Kostenfreie Sondertilgungen sind nicht möglich.
-> Neues Merkblatt - gültig ab 17. April 2018 (Pdf)

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