Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014 Praxis-Dialog Wohngebäude 20.07.2014

Teil 1: PRO EnEV-easy für Wohnhäuser (Teil 1 | 2 | 3 | 4)

Ziele und Begründung der Bundesregierung
für das neue, vereinfachte Nachweisverfahren


Die Anforderungen an neu errichtete Wohngebäude regelt die EnEV 2014 genau wie die vorhergehende EnEV 2009 im § 3 (Anforderungen an Wohngebäude). Im neuen Absatz 5 eröffnet die Verordnung die Möglichkeit auf den EnEV-Nachweis zu verzichten, wenn ein neu erbautes, ungekühltes Wohnhaus einer vorgegebenen Standard-Ausstattung entspricht. Lesen Sie hier eine Kurzinfo dazu sowie die Begründung der Bundesregierung für die Details der neuen Regelung.

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EnEV 2014: Vereinfachter Nachweis für Wohngebäude

Von dem inzwischen zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) haben wir erfahren, dass sie die angekündigten Bekanntmachung zur EnEV 2014 vorbereiten. Einen Termin für die Bekanntmachung konnte uns die Pressestelle des BMUB jedoch noch nicht nennen.

Diese Nachweis-Vereinfachung der EnEV 2014 hat ihren Ursprung in einer Initiative des Landes Baden-Württemberg: Neue, ungekühlte Wohngebäude sollen keine Berechnungen als EnEV-Nachweis benötigen, wenn das Haus mit einer der vorgegebenen Standard-Ausstattung ausgeführt wird. Diese Ausstattung bezieht sich auf die Größe, Form, die Ausrichtung, die Dichtheit des Wohnhauses sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf den Außenbau-Anteil zur gesamten, wärmeübertragenden Umfassungsfläche.

Waren im Referentenentwurf zur EnEV-Novelle die ganzen Tabellen noch in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) integriert, so bringt die inzwischen in Kraft getretene EnEV 2014 eine andere Lösung: Der neue Absatz 5 des § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) eröffnet den zuständigen Bundesministerien die Möglichkeit über den Bundesanzeiger die passenden Ausstattungsvarianten zu veröffentlichen, wie wir es von den Bekanntmachungen zu den Energieausweisen im Bestand kennen. Diese Ausstattungsvarianten könnten die zuständigen Gremien bei Bedarf jeweils anpassen.

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Amtlichen Begründung der Bundesregierung

Wie begründet die Bundesregierung die neue Nachweis-Vereinfachung für ungekühlte Wohnhäuser? Wir zitieren im Folgenden aus dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle vom 8. Februar 2013. Dieser Entwurf enthielt bereits die Regelung für die vereinfachte Nachweis-Methode wie sie in der verkündeten Verordnung erscheint. Als Quelle diente die Bundesrats-Drucksache 113/13 vom 08.02.2013. www.bundesrat.de 

Zitat: "Mit dem neuen Absatz 5 wird ein für Bauherren freiwilliges Modellgebäudeverfahren für neue Wohngebäude ohne Klimatisierung eingeführt. Die Regelung dient der Vereinfachung der Planung neuer Wohngebäude und trägt zur leichteren Vollziehbarkeit der EnEV bei. Sie orientiert sich an dem Gedanken des amtlich ausgearbeiteten Baukastensystems. Wird ein Neubau in Übereinstimmung mit einem konkreten, amtlich näher definierten und berechneten Modellgebäudetyp errichtet und hält er auch die für dieses Modellgebäude festgelegten allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen ein, wird widerleglich vermutet, dass der Neubau die Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2, und 4 einhält, ohne dass eine individuelle Berechnung des Neubaus nach § 3 Absatz 3 erforderlich wäre.

Das Absehen von der konkret-individuellen Berechnung setzt voraus, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmte Modellgebäude mit verschiedenen Ausstattungsvarianten und Anwendungsvoraussetzungen ermittelt, ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2 und 4 sowie die ihnen zugeordneten energetischen Kennwerte für den Energiebedarfsausweis festgestellt und diese Informationen amtlich bekannt gemacht hat.

Im Wohnungsbau lassen sich bestimmte Grundtypen von Gebäuden identifizieren. Ihre energetischen Kennwerte (Primär- und Endenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust) unterscheiden sich bei gegebener technischer Ausführung im Wesentlichen nur noch auf Grund ihrer Größe. Demzufolge ist eine modellhafte Berechnung und Tabellierung dieser Kennwerte möglich. Vorschläge hierzu wurden im Jahre 2010 auf der Grundlage eines Forschungsprojektes durch das Land Baden-Württemberg unterbreitet."
EnEV easy Baden-Württemberg: www.EnEVeasy.info

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Standard-Ausstattungen werden bekanntgegeben

EnEV 2014 § 3 Absatz 5, Satz 1:

Zitat: "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen."

Begründung: "Satz 1 sieht eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgefüllt werden kann. In diesem Rahmen dürfen im Bundesanzeiger Ausführungsvarianten von Wohngebäuden bekannt gemacht werden, für die durch Modellrechnungen bestätigt worden ist, dass bei derart ausgeführten Wohngebäuden unter genau zu beschreibenden Anwendungsvoraussetzungen die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1, 2 und 4 vermutet werden kann. Die als Grundlage für diese Bekanntmachungen durchzuführenden Modellrechnungen sollen insbesondere belegen, dass für die Ausführungsvarianten in deren jeweiligem Anwendungsbereich die Einhaltung der in Absatz 1, 2 und 4 gegebenen Anforderungen generell zu vermuten ist. Materielle Anforderungen an zu errichtende Wohngebäude dürfen im Rahmen der Bekanntmachungen dagegen nicht gestellt werden; diese ergeben sich aus den Absätzen 1, 2 und 4 des § 3."

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Die einzelnen Aspekte der Standard-Ausstattungen

EnEV 2014 § 3 Absatz 5, Satz 2:

Zitat: "Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen."

Begründung: "Satz 2 nennt die Sachverhalte, auf die sich die Anwendungsvoraussetzungen beziehen können. Die Bekanntmachung von Ausführungsvarianten wird einerseits durch die Nennung generell gültiger Anwendungsvoraussetzungen auf geeignete Anwendungsfälle beschränkt, andererseits wird aber auch die Anwendbarkeit der einzelnen Ausführungsvarianten durch konkrete Anwendungsvoraussetzungen (z. B. hinsichtlich der Größe oder der Bauform) begrenzt.
Der Weg über eine Bekanntmachungsermächtigung soll beschritten werden, um dem Erfordernis der Technologieoffenheit und Innovationsfreundlichkeit möglichst gut Rechnung tragen zu können. Es ist absehbar, dass schon bald insbesondere in der Anlagentechnik neue technische Lösungen auf den Markt kommen. Würden die Ausführungsvarianten in der Verordnung selbst dargestellt, wären schon bald erneute Novellierungen der Verordnung erforderlich, um der raschen technologischen Entwicklung nachkommen zu können. Eine Bekanntmachung nach den in den Sätzen 1 und 2 gegebenen Maßgaben ermöglicht dagegen eine rasche, flexible und unbürokratische Reaktion auf die technologische Weiterentwicklung."

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Kein zusätzlicher EnEV-Nachweis benötigt

EnEV 2014 § 3 Absatz 5, Satz 3:

Zitat: "Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich."

Begründung: "Satz 3 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit, unter Maßgabe der generellen und der jeweiligen speziellen Anwendungsvoraussetzungen von der widerleglichen Vermutung Gebrauch zu machen, dass sein Gebäude auch ohne Berechnung nach Absatz 3 (dies wird im zweiten Halbsatz klargestellt) den Anforderungen zur Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1, des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 und zum sommerlichen Wärmeschutz nach Absatz 4 genügt. Die weiteren Anforderungen an zu errichtende Gebäude, insbesondere nach den §§ 6 und 7 sowie die Anforderungen des Abschnitts 4 der Verordnung sind zusätzlich zu beachten.
Hinsichtlich der Ausstellung von Energieausweisen enthält § 18 entsprechende Regelungen, wonach bei Anwendung von Satz 3 im Energiebedarfsausweis die für die jeweilige Ausführungsvariante bekannt gemachten, modellhaft berechneten Kennwerte anzugeben sind."

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EnEV-easy für ungekühlte Wohnhäuser:
1. Teil: Ziele und Begründung der Bundesregierung
2. Teil: EnEV-online Leser äußern sich sehr kritisch
3. Teil: Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen

4. Teil: Aktueller Stand - Bericht von der BAU 2015

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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