Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann?
26.10.2013 und 02.11.2013

EnEV 2014 verabschiedet!
Novelle voraussichtlich ab 1. Mai 2014 in Kraft:
Bauvorhaben, für die die neuen Anforderungen gelten


Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) verabschiedet und den Änderungen durch den Bundesrat zugestimmt. Die Novelle soll in Kürze verkündet werden und voraussichtlich ab 1. Mai 2014 in Kraft treten. Verschaffen Sie sich einen Überblick:

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EnEV 2014: Ziele und aktueller Anlass

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Novelle leistet hierzu einen bedeutsamen Beitrag.

Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer: "Die für das Gelingen der Energiewende wichtige Novellierung der EnEV ist damit erfolgreich abgeschlossen. Dies ist eine Novelle mit Augenmaß im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Eigentümern, Wirtschaft und Mietern werden keine untragbaren neuen Lasten aufgebürdet."

Kernelement der Novelle ist eine Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab 1. Januar 2016. Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen. Zudem wird die Bedeutung des Energieausweises als Informationsinstrument für die Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt.

Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: "Mit dem heutigen Beschluss setzt die Bundesregierung anspruchsvolle und zugleich wirtschaftlich vertretbare Standards für Neubauten. Ganz bewusst machen wir keine neuen Vorgaben für Bestandsbauten."

Mit der Novellierung der EnEV werden ein Beschluss der Bundesregierung zur Energiewende im Gebäudebereich sowie die europäische Gebäuderichtlinie vollständig umgesetzt. Der Bundesrat hatte am 11. Oktober 2013 der Vorlage der Bundesregierung weitgehend zugestimmt. Auf Wunsch des Bundesrates werden zusätzlich Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt weiter zu verbessern.

Zudem sollen auf Verlangen des Bundesrates ab dem Jahr 2015 so genannte Konstanttemperatur-Heizkessel (Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen) nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. 

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Wesentliche Neuerungen

Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, die vom Bundesrat geforderten Änderungen an der Novellierung der Energieeinsparverordnung zu übernehmen, wurde das Verordnungsgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Vorgaben für das Bauen

  • Neubau-Standard ab 2016 verschärfen
    Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten. Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäude-Standard, der spätestens ab 2021 gilt.
     

  • Niedrigstenergie-Standard 2016, bzw. 2018 festlegen
    Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten - festgelegt.
     

  • Modernisierung von Außenbauteilen keine Verschärfung
    Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits sehr anspruchsvoll. Das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.
     

  • Bestimmte alte Heizkessel außer Betrieb nehmen
    Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben Erfasst werden demnach nur sogenannte Kostanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

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Vorgaben für Energieausweise

  • In Immobilienanzeigen Energiekennwerte angeben
    Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
     

  • Energieausweis bei Besichtigung vorlegen
    Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
     

  • Energieausweis Käufern und Neumietern aushändigen
    Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
     

  • Energieausweis in privatwirtschaftlichen Bauten aushängen - Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
     

  • Kleinere öffentliche Gebäude Energieausweis aushängen
    Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

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Stärkung des Vollzugs

  • Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren
    Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (gemäß EU-Vorgabe).

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EnEV 2014: Zeitplan für Verkündung und Inkrafttreten

Wie das Bundesbauministerium (BMVBS) auf seinen Webseiten informiert, soll die EnEV 2014 (als Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung) in Kürze (Anfang November 2013) verkündet werden.

Die Betroffenen, insbesondere in der Bauwirtschaft, erhalten ausreichend Zeit, um sich auf die neuen Vorgaben der EnEV einzustellen. Sie treten im Wesentlichen erst sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, das heißt, voraussichtlich ab 1. Mai 2014.

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EnEV 2014: Für welche Bauvorhaben gelten die neuen Anforderungen?

Geltende EnEV-Fassung: An dem Prinzip, wie wir es von der EnEV 2009, § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften) kennen, hat sich nichts geändert: Die Antwort auf die Frage "Welche EnEV-Fassung gilt für ein Bauvorhaben?" hängt zunächst davon ab, ob der Bauherr einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder ob er für sein Bauvorhaben weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt. Lesen Sie was für die einzelnen Fälle gilt:

  • Bauantrag einreichen:
    Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr den Bauantrag einreicht. Sollte die EnEV 2014 tatsächlich ab 1. Mai 2014 in Kraft treten, würden alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, für die der Bauantrag jeweils bis Ende April 2014 eingereicht wird, noch unter die aktuelle EnEV 2009 fallen und deren Anforderungen erfüllen.

    Achtung: Ab 1. Januar 2016 gelten die erhöhten Neubau-Anforderungen: Wenn der Bauherr den Bauantrag nach Inkrafttreten der neuen EnEV und bis spätestens 31. Dezember 2015 einreicht, gelten die kommenden Verschärfungen noch nicht.

  • Bauanzeige erstatten:  Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet. Sollte die EnEV 2014 tatsächlich ab 1. Mai 2014 gelten, würden alle Bauvorhaben, für die die Bauanzeige jeweils bis Ende April 2014 erstattet wird, noch unter die aktuelle EnEV 2009 fallen und deren Anforderungen erfüllen.

    Achtung: Ab 1. Januar 2016 gelten die erhöhten Neubau-Anforderungen: Wenn der Bauherr die Bauanzeige nach Inkrafttreten der neuen EnEV und bis spätestens 31. Dezember 2015 erstattet, gelten die kommenden Verschärfungen noch nicht.

  • Genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben: Für diese Fälle ist der Termin maßgeblich, an dem der Bauherr mit der Bauausführung beginnt. Sollte die EnEV 2014 tatsächlich ab 1. Mai 2014 gelten, würden alle genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben, mit deren Ausführung bis Ende April 2014 begonnen wird, noch unter die EnEV 2009 fallen deren Anforderungen erfüllen.

    Achtung: Ab 1. Januar 2016 gelten die erhöhten Neubau-Anforderungen: Wenn der Bauherr sein nicht genehmigungspflichtiges Neubau-Vorhaben Inkrafttreten der neuen EnEV und bis spätestens 31. Dezember 2015 erstattet, gelten die kommenden Verschärfungen noch nicht.

  • Ausnahmen: Wenn ein Bauherr einen Bauantrag vor dem Inkrafttreten der EnEV 2014 einreicht, oder eine Bauanzeige bis zu dem Zeitpunkt erstattet, kann er verlangen, dass für sein Bauvorhaben die Anforderungen nach der neuen EnEV 2014 gelten, wenn die Behörde über seinen Bauantrag oder seine Bauanzeige nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 noch nicht bestandskräftig entschieden hat.

EnEV-Fassung im Energieausweis angeben:
Eine Neuerung bringt allerdings die EnEV 2014 im Paragraph 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften). Wenn für ein Gebäude, das noch unter die Anforderungen der EnEV 2009 geplant und erbaut wurde, ein Energieausweis nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 (voraussichtlich ab 1. Mai 2014) erstellt wird, muss der Aussteller in der Kopfzeile des Energieausweises zumindest auf der ersten Seite auch angeben, dass das Gebäude nach den Anforderungen der EnEV 2009 erbaut wurde.

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EnEV 2014: Für welche Bauvorhaben greift
der erhöhte Energie-Standard ab 2016?

Verschärfung des Neubau-Energie-Standards:
Ab 1. Januar 2016 gelten die geänderten Neubau-Anforderungen der EnEV 2014, wie folgt:

  • Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf (zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und bei Nicht-Wohnbauten auch für die eingebaute Beleuchtung) sinkt um 25 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2009.

  • Der maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sinkt um ca. 20 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2009.

Ob die erhöhten Anforderungen gelten hängt zunächst davon ab, ob der Bauherr einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder ob er für sein Bauvorhaben weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt. Lesen Sie was in den einzelnen Fälle gilt:

Bauantrag einreichen: Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr den Bauantrag bei der Behörde einreicht.

  • Neubau: Wenn der Bauherr den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später einreicht, gelten die kommenden Neubau-Verschärfungen der EnEV 2014 für sein Bauvorhaben.

  • Bestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr den Bauantrag im Jahr 2016 oder später einreicht.

Bauanzeige erstatten:  Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet.

  • Neubau: Wenn der Bauherr die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später einreicht, gelten die kommenden Neubau-Verschärfungen für sein Bauvorhaben.

  • Bestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr die Bauanzeige im Jahr 2016 oder später einreicht.

Genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben: Für diese Fälle ist der Termin maßgeblich, an dem der Bauherr mit der Bauausführung tatsächlich beginnt.

  • Neubau: Wenn der Bauherr mit der Bauausführung im Jahr 2016 beginnt, gelten die kommenden Neubau-Verschärfungen für sein Bauvorhaben.

  • Bestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), greift die Verschärfung NICHT, auch wenn der Bauherr die Bauausführung im Jahr 2016 oder später beginnt.

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-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung Nr. 223/2013 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 16. Oktober 2013. www.bmvbs.de | www.bmwi.de

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