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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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Die Mitglieder des Bundesrates während einer Abstimmung. © Bundesrat / Frank Bräuer 15.10.2013

EnEV 2014: Irrtümer und Falschmeldungen
zur EnEV-Novelle kurz aufgeklärt

Foto: Die Mitglieder des Bundesrates während einer Abstimmung.
© Bundesrat / Frank Bräuer
 


Die EnEV-Novelle ist noch nicht verkündet und schon verbreiten die Medien leider auch irrtümliche Informationen, wie beispielsweise:

1. Irrtum: Der Bundestag hat vor der Bundestagswahl die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) beschlossen.

Nein, der Bundestag hat im Sommer dieses Jahres das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) beschlossen. Dieses ist seit dem 13. Juli in Kraft und hat seit diesem Tag auch die geltende EnEV 2009 geändert im Hinblick auf die Außerbetriebnahme von bestimmten elektrischen Speicherheizungen in Bestandsgebäuden.

2. Irrtum: Der Bundesrat hat am 11. Oktober 2013 zugestimmt, dass der Energiestandard für Neubauten durch die EnEV-Novelle in zwei Stufen erhöht wird (mit Inkrafttreten 2014 und 2016).

Nein, eine der verbindlichen Maßgaben, die die Mitglieder des Bundesrates beschlossen haben war, dass die Verschärfung des energetischen Neubau-Standards in einer einzigen Stufe, erst ab 1. Januar 2016, erfolgt.

3. Irrtum: Für Eigentümer von Bestandsgebäuden wird sich durch die EnEV-Novelle nichts ändern.

Nein, auch für die Eigentümer von Bestandsbauten würde sich gemäß den Bundesrats-Maßgaben manches ändern: Bestimmte alte Heizkessel dürfte man nach 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Dämmpflicht für zugängliche, oberste Geschossdecken würde nicht mehr nach dem Kriterium "ungedämmt" und "irgendwie gedämmt" beurteilt sondern anhand der Anforderungen der DIN-Baunorm an den Mindestwärmeschutz von Außenbauteilen. Die Nachrüstpflichten im Bestand, die bisher zwar auch verpflichtend waren, jedoch bisher nicht in der Liste der Ordnungswidrigkeiten nach EnEV auftauchten, sollen künftig auch mit Geldbußen belangt werden. Wer einen größeren Anbau, Umbau, oder Ausbau plant, für den dürften sich allerdings die Planung und Nachweise vereinfachen. Als Kriterium sollte nicht mehr die Größe der Erweiterung gelten sondern ob der Eigentümer bei dieser Gelegenheit auch eine neue Heizung einbaut.

Wenn wir auf neue Irrtümer im Zusammenhang mit der EnEV 2014 stoßen werden diese Liste gegebenenfalls ergänzen.

Wir halten Sie auf weiter auf dem Laufenden. Über unseren kostenfreien Newsletter erfahren Sie alle drei Wochen per E-Mail was es Neues in EnEV-online gibt.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:

www.bundesrat.de | Drucksache 113/13 (Beschluss), 11.10.2013;
Erläuterung zur 915 Plenarsitzung, 11.10.2013

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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