Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 21. Juni 2013

EnEG 2013 – geändertes Energieeinsparungsgesetz:
Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?


In diesem Beitrag erfahren Sie wie die vom Bundestag verabschiedete Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) sich im Vergleich zum aktuell geltenden Gesetz EnEG 2009 gestaltet. Der Bundesrat hatte inzwischen den Vermittlungsausschuss dazu NICHT aufgerufen und somit dem novellierten Energieeinsparungsgesetz "indirekt" zugestimmt. Bitte berücksichtigen Sie, dass der demnächst im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext für das EnEG 2013 allein rechtsverbindlich ist.

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Energieeinsparungs-Gesetz (EnEG) als Grundlage der EnEV

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) betrifft Sie als Architekten, Planer oder Auftraggeber nicht direkt. Nur bei den Ordnungswidrigkeiten verweist die aktuelle EnEV 2009 auf das EnEG 2009, das auch die Höhe der drohenden Geldbußen bestimmt.

Als der Bundestag das erste EnEG 1976 verabschiedete war es die Konsequenz und politische Antwort auf die Erdölkrise. Das EnEG ermächtigt seither die Bundesregierung dass sie Verordnungen erlässt – wie beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV) – die dazu führen sollen, dass wir im Gebäudebereich Energie einsparen. Die ersten Rechtsverordnungen im Sinne des EnEG waren übrigens die Wärmeschutzverordnung (WSchVO) und danach die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).

Allerdings muss der Bundesrat auch zu jeder einer Änderung dieser Verordnungen auch zustimmen, denn die Bundesländer sind dafür verantwortlich, wie diese bundesweiten Regelungen zur Energieeinsparung in der Praxis umgesetzt werden. Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer in den fachspezifischen Ausschüssen. Wenn eine Verordnung wie die EnEV geändert wird arbeiten diese Ausschüsse Empfehlungen aus, die bei der Abstimmung in der Plenarsitzung des Bundesrates mehr oder weniger berücksichtigt werden.

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EPBD - EU-Gebäude-Richtlinie 2010 erfordert EnEG- und EnEV-Novellen

Die neugefasste „Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" macht es erforderlich, dass die Bundesregierung zunächst das aktuelle geltende EnEG 2009 und danach auch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ändert. Den gesamten Text der EU-Gebäuderichtlinie 2010 finden Sie im Experten-Portal EnEV-online.de im Html- und Pdf-Format:
| EU-Richtlinie 2010 für energieeffiziente Gebäude (EPBD) 

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Wie sehen nun die Änderungen des EnEG 2013 im Vergleich zum aktuell geltenden EnEG 2009 aus:

§ 2a - Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021

Das EnEG 2013 wird in einem neuen, zusätzlichen Paragraphen die Definition der Niedrigstenergiegebäude für Neubauten umfassen (EnEG 2013, § 2a Neubauten als Niedrigstenergiegebäude). Demnach handelt es sich um Gebäude, die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt.

Erinnern wir uns: Die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert, dass für öffentliche Gebäude - ab dem Jahr 2019 - und für alle anderen Gebäude ab dem Jahr 2021 - in allen EU-Mitgliedsländern der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gilt. Mit der verabschiedeten EnEG-Novelle bedeutet dies, dass die Bundesregierung in einer entsprechenden Energieeinsparverordnung (EnEV-Novelle) diesen Standard verbindlich definieren muss. Wie sieht der Zeitplan aus?

  • öffentliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2016 wird die EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2019 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2019 oder später würde der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gelten.

  • privatwirtschaftliche Neubauten: Bis Ende des Jahres 2018 wird die EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2021 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2021 oder später würde der Niedrigstenergie-Standard verbindlich gelten.

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§ 3 - Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen Anlagen energieeffizient betreiben

Das aktuelle EnEG 2009 ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen) die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen …“ regelt.
Wie es die neue EU-Richtlinie fordert, weitete das EnEG 2013 diese Ermächtigung aus und umfasst auch die Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der berechtigten Inspektoren.

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§ 3a - Betriebskosten und Abrechnungsinformationen effizienter verteilen

Im Paragraph 3a (Verteilung der Betriebskosten) regelt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) soweit wie die Betriebskosten für den Energieverbrauch verteilt werden sollen. Das Gesetz ermächtigte die Bundesregierung Rechtsverordnungen zu erlassen mit Zustimmung des Bundesrates in denen geregelt wird wie der Energieverbrauchs zum Heizen, Lüften und Warmwasser erfasst, unter die Endverbraucher aufgeteilt und in diesen Rechnung gestellt wird.

Wie der Bundestag beschlossen hat wird dieser Paragraph umbenannt in: "Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". Im Text selbst wird nur ergänzt, dass der Energieverbrauch sich nicht auf die Heizung, Lüftung und das Warmwasser bezieht sondern auch auf die Kühlung im Gebäude.

Neu hinzu kommt eine Regelung, dass die Benutzer regelmäßig in bestimmten Abständen klare und verständliche Informationen erhalten zu relevanten Daten zur Einschätzung, zum Vergleich und zur Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskosten der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Auch sollen die Benutzer künftig erfahren wo sie weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz finden.

Neu hinzu kommt auch der Hinweis, dass in den Verordnungen für die Verteilung der Betriebskosten auch zusätzliche Regeln aufgenommen werden können. Diese sollen sich darauf beziehen wie die personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden sowie welche Maßnahmen getroffen werden müssen damit der Datenschutz und Datensicherheit insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sichergestellt sind.

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§ 4 - Im Baubestand elektrische Speicherheizsysteme künftig erlaubt

Im § 4 regelt das EnEG 2009 die speziellen Anforderungen an bestehende Bauten (Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude). Im dritten Absatz ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, dass sie durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates regelt, welche baulichen und anlagentechnischen Nachrüstpflichten formuliert werden. Dazu gehörten auch bestimmte alte Heizkessel und elektrische Speicherheizsysteme, welche die Eigentümer nicht mehr betreiben durften.

Durch den Beschluss des Bundestages sind nun die elektrischen Speicherheizsysteme weiterhin erlaubt, in der neuen EnEV-Novelle würde der gesamte Paragraph 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) nicht mehr auftauchen.

Diese Regelung war im Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle jedoch nicht enthalten. Deshalb umfasst die EnEG-Novelle einen speziellen Artikel 1a zur Änderung der Energieeinsparverordnung. Das bedeutet, dass dieser Paragraph 10a ab dem Inkrafttreten der EnEG-Novelle - voraussichtlich noch in diesem Jahr - entfällt.

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§ 5a - Energieausweis im Baubestand wird rechtsverbindlich

Die größten Änderungen fordert die neugefasste EU-Richtlinie 2010 jedoch im Hinblick auf den Energieausweis im Bestand, d.h. den Energieausweisen bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher Aushang in Gebäuden.

Das aktuelle EnEG 2009 regelt im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises formulieren darf. Die EnEG-Novelle erweitert diese Anforderungen im Hinblick auf folgende Aspekte:

  • Modernisierungsempfehlungen integrieren:
    Die Sanierungs-Hinweise sollen Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr begleitend beigelegen, weil sie bereits fester Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind. Auch sollen sie nicht mehr „kostengünstige“ sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.

  • Energieausweis aushändigen:
    Verkäufer und Vermieter sollen den Energieausweis künftig nicht nur bestimmten Dritten „zugänglich machen“ – oder einfacher gesagt "zeigen" -, sondern müssen den Energieausweis den berechtigten Personen "vorlegen oder übergeben".

  • Energiekennwerte in Anzeigen angeben:
    Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig auch Angaben aus dem Energieausweis mit veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) direkt regeln.

  • Energieausweis auch im Kino usw. aushängen:
    Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die Bundesregierung, dass sie u. a. auch Vorgaben erlässt zu dem "Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden". Weil die EU-Richtlinie von 2010 diese Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr ausweitet, schlägt der Entwurf für die EnEG-Novelle vor, diese Ermächtigung auch zu erweitern auf "den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude". Die EnEV-Novelle wird demnach auch bestimmen in welchen Gebäudetypen mit starkem Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen müssen.

  • Energieausweis wird rechtsverbindlich:
    Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz: "Die Energieausweise dienen lediglich der Information". Dieses soll sich nach dem Willen der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar noch: "Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften."
    Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und weist direkt darauf hin, dass: "Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.".
    Der Entwurf für die EnEG-Novelle bringt diese Änderungen eingeschränkt ein indem sie speziell darauf hinweist, dass nur die Energieausweise und die Daten, die im kommerziellen Immobilienanzeigen genannt werden müssen, lediglich der Information dienen. Folglich sind alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich, weil sie nicht nur der Information dienen. Die juristischen Feinheiten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen wird die Praxis zeigen.

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§ 7b - Kontrolle: Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen

Die EU setzt auf Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von Daten. Wie weit sich diese Taktik auch tatsächlich bewährt wird die Praxis zeigen. Die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert im Artikel 18, dass die Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges System einrichten mit dem sie die Energieausweise für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen effizient kontrollieren können. Die EnEG-Novelle greift diese Forderung auf und widmet ihr einen neuen Paragraphen zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten. Darin wird die Bundesregierung auch ermächtigt, dass sie verordnet auf welche Art und Weise die Kontrolle ablaufen soll und welche Einrichtungen kontrolliert werden. Dieses betrifft:

  • Kontrolle: Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Prüfungen,

  • Vorgehen: die Regeln nach denen die Energieausweise und Inspektionsberichte erfasst werden, wie die Registrierungsnummern beantragt werden,

  • Ablauf: die Art und Weise wie die Energieausweise, Inspektionsberichte und erhobenen Daten aufbewahrt und herausgegeben werden – auch die Daten, die bei der Kontrolle erhoben und gespeichert werden.

  • Übergangslösung: Da eine Übergangslösung für das neue Kontrollsystem notwendig ist soll die Bundesregierung auch eine Behörde für die übergangsweise zentrale Kontrolle einrichten sowie bestimmte Aufgaben der Länder auch übergangsweise auf bestimmte Behörden übertragen.

  • Länderpraxis: Die Landesregierungen werden durch die EnEG-Novelle ihrerseits ermächtigt auf der Grundlage der EnEV-Novelle ergänzende Regelungen zu erlassen, wie wir sie als Durchführungsverordnungen zur EnEV bereits in etlichen Bundesländern kennen. Darin können sie bestimmen, wie sie die Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren und welche Behörden sie auf Dauer mit diesen Aufgaben betreuen.

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§ 7b - Kontrolldaten von Energieausweisen und Inspektionsberichten auch nicht personenbezogen auswerten und speichern

Der Bundesrat hatte gefordert, dass das EnEG den Bundesländern erlaubt, dass sie die Daten, die sie bei der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten künftig erheben auch für sonstige Verpflichtungen auswerten dürfen.

Der Bundestag ist diesem Anliegen entgegengekommen und hat den neuen Paragraph 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) um die Bezeichnung "sowie Auswertung von Daten" erweitert und verschiedene Regelungen mit aufgenommen, die es den Bundesländern erlauben, die Daten unbefristet nicht personenbezogen auszuwerten. Diese Daten können sie künftig mit dem Ziel einer besseren Energieeinsparung auswerten insbesondere anhand der Angaben Art des Energieausweises, dem Anlass für den er ausgestellt wurde, die Art des Gebäudes und seinen Eigenschaften, den energetischen Kennwerten und dem Bundesland, dem Landkreis wo das Gebäude liegt ohne jedoch den Ort, die Straße und die Hausnummer des Hauses zu erfassen.

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§ 7b - Kontrollaufgaben auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen

Auch diese Forderung des Bundesrates hat der Bauausschuss des Bundestages unterstützt und das Bundestags-Plenum ist dem Vorschlag gefolgt. Im Paragraph 7b sind nun etliche neue Hinweise mit aufgenommen, die den Bundesländern die Möglichkeit eröffnen, dass Sie diese Kontroll-Aufgaben und die Auswertung der erhobenen Daten auch auf andere Behörden in den Ländern, auf Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen. Allerdings behalten die Länder weiterhin die Aufsicht. In der EnEG-Novelle wird unterstrichen, dass diese Körperschaften oder Anstalten dem jeweiligen Bundesland unterstehen. Die Länder bleiben also weiterhin in der Pflicht und Verantwortung für die Umsetzung der EnEV.

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Artikel 7 - Inkrafttreten: EnEG-Novelle gilt einen Tag nach Verkündung

Von der Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die Regel, dass stets einige Monate vergehen von der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten. Die EnEV 2009 wurde beispielsweise Ende April 2009 verkündet und trat Anfang Oktober 2009 in Kraft.

Beim EnEG sieht es anders aus. Da es ein Gesetz und keine Verordnung ist, muss nur der Bundestag der Änderung, bzw. Novelle zustimmen. Der Bundesrat kann im Zweifelsfall den Vermittlungs-Ausschuss aufrufen, was er aber im Falle der EnEG-Novelle nicht getan hat. Demnach kann das „Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt gleich am nächsten Tag in Kraft.

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Aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ändert sich nach Inkrafttreten der EnEG-Novelle

Wer das Novellierungsverfahren der Energieeinsparverordnung (EnEV) verfolgt wird sich wundern, dass der Bauausschuss etliche Änderungen vorgeschlagen hat die im Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle gar nicht vorkommen. Damit das EnEV- Novellierungsverfahren nicht ganz von vorne wieder aufgerollt werden muss hat der Bundestag folgende Lösung des Bauausschusses übernommen.

Sobald diese EnEG-Novelle in Kraft tritt ändert sich durch den neuen Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung) die aktuell geltende EnEV 2009 in folgenden Aspekten:

Angesichts des laufenden Novellierungs-Verfahrens der EnEV 2009 im Hinblick auf die EnEV 2014, werden diese hier genannten Änderungen auch in der neuen EnEV-2014-Fassung demnach übernommen werden.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
| EnEG 2013: Verabschiedete Fassung Html-Format
| EnEG 2009: Nichtamtliche Neufassung Html-Format

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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