In diesem Beitrag erfahren Sie wie die vom
Bundestag verabschiedete Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG 2013) sich im Vergleich zum aktuell geltenden
Gesetz EnEG 2009 gestaltet. Der Bundesrat hatte
inzwischen den Vermittlungsausschuss dazu NICHT
aufgerufen und somit dem novellierten
Energieeinsparungsgesetz "indirekt" zugestimmt.
Bitte berücksichtigen Sie, dass der demnächst im
Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext
für das EnEG 2013 allein rechtsverbindlich ist.
Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) betrifft Sie als
Architekten, Planer oder Auftraggeber nicht direkt. Nur
bei den
Ordnungswidrigkeiten verweist die aktuelle EnEV
2009 auf das
EnEG 2009, das auch die Höhe der drohenden
Geldbußen bestimmt.
Als der Bundestag das
erste EnEG 1976 verabschiedete war es die Konsequenz und
politische Antwort auf die Erdölkrise. Das EnEG
ermächtigt seither die Bundesregierung dass sie
Verordnungen erlässt – wie beispielsweise die
Energieeinsparverordnung (EnEV) – die dazu führen sollen, dass
wir im Gebäudebereich Energie einsparen. Die ersten
Rechtsverordnungen im Sinne des EnEG waren übrigens die
Wärmeschutzverordnung (WSchVO) und danach die
Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV).
Allerdings muss der
Bundesrat auch zu jeder einer Änderung dieser
Verordnungen auch zustimmen, denn die Bundesländer
sind dafür verantwortlich, wie diese bundesweiten
Regelungen
zur Energieeinsparung in der Praxis umgesetzt werden. Im
Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer in den
fachspezifischen Ausschüssen. Wenn eine Verordnung wie
die EnEV geändert wird arbeiten diese Ausschüsse
Empfehlungen aus, die bei der Abstimmung in der
Plenarsitzung des Bundesrates mehr oder weniger berücksichtigt werden.
Die neugefasste
„Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden" macht es erforderlich, dass die
Bundesregierung zunächst das aktuelle geltende
EnEG 2009
und danach auch die geltende
Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009) ändert. Den gesamten Text der EU-Gebäuderichtlinie
2010 finden Sie im Experten-Portal EnEV-online.de im
Html- und Pdf-Format:
|
EU-Richtlinie 2010 für energieeffiziente Gebäude (EPBD)
Wie sehen nun die
Änderungen des EnEG 2013 im Vergleich zum aktuell
geltenden EnEG 2009 aus:
Das EnEG 2013 wird in einem neuen, zusätzlichen
Paragraphen die Definition der Niedrigstenergiegebäude für
Neubauten umfassen (EnEG
2013, § 2a Neubauten als Niedrigstenergiegebäude). Demnach handelt es sich um Gebäude,
die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr
Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich
durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt.
Erinnern wir uns: Die
EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert, dass für
öffentliche Gebäude - ab dem Jahr 2019 - und für alle
anderen Gebäude ab dem Jahr 2021 - in allen
EU-Mitgliedsländern der Niedrigstenergie-Standard
verbindlich gilt. Mit der verabschiedeten EnEG-Novelle
bedeutet dies, dass die Bundesregierung in einer
entsprechenden Energieeinsparverordnung (EnEV-Novelle)
diesen Standard verbindlich definieren muss. Wie sieht der Zeitplan aus?
-
öffentliche
Neubauten: Bis Ende des Jahres 2016 wird die
EnEV-Novelle den Niedrigstenergie-Standard
definieren. Dieser würde nach den EU-Vorgaben
spätestens ab dem 1. Januar 2019 gelten, d.h.
für alle Bauvorhaben mit Bauantrag oder
Bauanzeige vom 1. Januar 2019 oder später würde
der Niedrigstenergie-Standard verbindlich
gelten.
-
privatwirtschaftliche Neubauten: Bis Ende des
Jahres 2018 wird die EnEV-Novelle den
Niedrigstenergie-Standard definieren. Dieser
würde nach den EU-Vorgaben spätestens ab dem 1.
Januar 2021 gelten, d.h. für alle Bauvorhaben
mit Bauantrag oder Bauanzeige vom 1. Januar 2021
oder später würde der Niedrigstenergie-Standard
verbindlich gelten.
Das aktuelle
EnEG 2009
ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen)
die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch
die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung,
Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf
die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und
Einrichtungen …“ regelt.
Wie es die neue EU-Richtlinie fordert, weitete das EnEG
2013 diese
Ermächtigung aus und umfasst auch die
Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung
von Inspektionen sowie die Anforderungen an die
Qualifikation der berechtigten Inspektoren.
Im Paragraph
3a
(Verteilung der Betriebskosten) regelt das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) soweit wie die
Betriebskosten für den Energieverbrauch verteilt werden
sollen. Das Gesetz ermächtigte die Bundesregierung
Rechtsverordnungen zu erlassen mit Zustimmung des
Bundesrates in denen geregelt wird wie der
Energieverbrauchs zum Heizen, Lüften und Warmwasser
erfasst, unter die Endverbraucher aufgeteilt und in
diesen Rechnung gestellt wird.
Wie der Bundestag
beschlossen hat wird dieser Paragraph umbenannt in: "Verteilung der
Betriebskosten, Abrechnungsinformationen". Im Text
selbst wird nur ergänzt, dass der Energieverbrauch sich
nicht auf die Heizung, Lüftung und das Warmwasser
bezieht sondern auch auf die Kühlung im Gebäude.
Neu hinzu kommt eine
Regelung, dass die Benutzer regelmäßig in bestimmten
Abständen klare und verständliche Informationen erhalten
zu relevanten Daten zur Einschätzung, zum Vergleich und
zur Steuerung des Energieverbrauchs und der
Betriebskosten der gemeinschaftlichen Anlagen und
Einrichtungen. Auch sollen die Benutzer künftig erfahren
wo sie weitergehende Informationen und Dienstleistungen
zum Thema Energieeffizienz finden.
Neu hinzu kommt auch der
Hinweis, dass in den Verordnungen für die Verteilung der
Betriebskosten auch zusätzliche Regeln aufgenommen
werden können. Diese sollen sich darauf beziehen wie die
personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt
werden sowie welche Maßnahmen getroffen werden müssen
damit der Datenschutz und Datensicherheit insbesondere
die Vertraulichkeit und Integrität der Daten
sichergestellt sind.
Im
§ 4 regelt das
EnEG 2009 die speziellen Anforderungen an bestehende Bauten
(Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende
Gebäude). Im dritten Absatz ermächtigt das Gesetz die
Bundesregierung, dass sie durch Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates regelt, welche baulichen und
anlagentechnischen Nachrüstpflichten formuliert werden.
Dazu gehörten auch bestimmte alte Heizkessel und
elektrische Speicherheizsysteme, welche die Eigentümer
nicht mehr betreiben durften.
Durch den Beschluss des Bundestages sind nun die elektrischen
Speicherheizsysteme weiterhin erlaubt, in der neuen
EnEV-Novelle würde der gesamte Paragraph 10a
(Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) nicht mehr auftauchen.
Diese Regelung war im
Entwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle jedoch
nicht enthalten. Deshalb umfasst die EnEG-Novelle einen
speziellen Artikel 1a zur Änderung der
Energieeinsparverordnung. Das bedeutet, dass dieser
Paragraph 10a ab dem Inkrafttreten der EnEG-Novelle
- voraussichtlich noch in diesem Jahr - entfällt.
Die größten Änderungen
fordert die neugefasste EU-Richtlinie 2010 jedoch im
Hinblick auf den Energieausweis im Bestand, d.h. den
Energieausweisen bei Verkauf, Neuvermietung oder als
öffentlicher Aushang in Gebäuden.
Das aktuelle EnEG 2009
regelt im
§ 5a (Energieausweise)
welche Anforderungen
die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises
formulieren darf. Die EnEG-Novelle
erweitert diese Anforderungen im Hinblick auf folgende
Aspekte:
-
Modernisierungsempfehlungen integrieren:
Die Sanierungs-Hinweise sollen
Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr
begleitend beigelegen, weil sie bereits fester
Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind.
Auch sollen sie nicht mehr „kostengünstige“
sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der
Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.
-
Energieausweis
aushändigen:
Verkäufer und Vermieter sollen den
Energieausweis künftig nicht nur bestimmten
Dritten „zugänglich machen“ – oder einfacher
gesagt "zeigen" -, sondern müssen den
Energieausweis den berechtigten Personen
"vorlegen oder übergeben".
-
Energiekennwerte in Anzeigen angeben:
Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige in
einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig
auch Angaben aus dem Energieausweis mit
veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau
handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern
wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) direkt
regeln.
-
Energieausweis
auch im Kino usw. aushängen:
Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die
Bundesregierung, dass sie u. a. auch Vorgaben
erlässt zu dem "Aushang von Energieausweisen für
Gebäude, in denen Dienstleistungen für die
Allgemeinheit erbracht werden". Weil die
EU-Richtlinie von 2010 diese Pflicht auch auf
großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit
regem Publikumsverkehr ausweitet, schlägt der
Entwurf für die EnEG-Novelle vor, diese
Ermächtigung auch zu erweitern auf "den Aushang
von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem
Publikumsverkehr und die Art der Gebäude". Die
EnEV-Novelle wird demnach auch bestimmen in
welchen Gebäudetypen mit starkem
Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen
müssen.
-
Energieausweis
wird rechtsverbindlich:
Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz:
"Die Energieausweise dienen lediglich der
Information". Dieses soll sich nach dem Willen
der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste
EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar
noch: "Die Energieausweise dienen lediglich der
Information; etwaige Rechtswirkungen oder
sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen
sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften."
Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010
verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und
weist direkt darauf hin, dass: "Mögliche
Rechtswirkungen der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen
Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den
nationalen Rechtsvorschriften.".
Der Entwurf für die EnEG-Novelle bringt diese
Änderungen eingeschränkt ein indem sie speziell
darauf hinweist, dass nur die Energieausweise
und die Daten, die im kommerziellen
Immobilienanzeigen genannt werden müssen,
lediglich der Information dienen. Folglich sind
alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich,
weil sie nicht nur der Information dienen. Die
juristischen Feinheiten und die sich daraus
ergebenden Konsequenzen wird die Praxis zeigen.
Die EU setzt auf
Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von
Daten. Wie weit sich diese Taktik auch tatsächlich
bewährt wird die Praxis zeigen. Die
EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert im Artikel 18,
dass die Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges
System einrichten mit dem sie die Energieausweise
für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von
Heizungs- und Klimaanlagen effizient kontrollieren
können. Die EnEG-Novelle greift
diese Forderung auf und widmet ihr einen neuen
Paragraphen zur Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten. Darin wird die Bundesregierung
auch ermächtigt,
dass sie verordnet auf welche Art und Weise die
Kontrolle ablaufen soll und welche Einrichtungen
kontrolliert werden. Dieses betrifft:
-
Kontrolle:
Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Prüfungen,
-
Vorgehen:
die Regeln nach denen die Energieausweise und
Inspektionsberichte erfasst werden, wie die
Registrierungsnummern beantragt werden,
-
Ablauf: die
Art und Weise wie die Energieausweise,
Inspektionsberichte und erhobenen Daten
aufbewahrt und herausgegeben werden – auch die
Daten, die bei der Kontrolle erhoben und
gespeichert werden.
-
Übergangslösung: Da eine Übergangslösung für
das neue Kontrollsystem notwendig ist soll die
Bundesregierung auch eine Behörde für die
übergangsweise zentrale Kontrolle einrichten
sowie bestimmte Aufgaben der Länder auch
übergangsweise auf bestimmte Behörden
übertragen.
-
Länderpraxis:
Die Landesregierungen werden durch die
EnEG-Novelle ihrerseits ermächtigt auf der
Grundlage der EnEV-Novelle ergänzende Regelungen
zu erlassen, wie wir sie als
Durchführungsverordnungen zur EnEV bereits in
etlichen Bundesländern kennen. Darin können sie
bestimmen, wie sie die Energieausweise und
Inspektionsberichte kontrollieren und welche
Behörden sie auf Dauer mit diesen Aufgaben
betreuen.
Der Bundesrat hatte
gefordert, dass das EnEG den Bundesländern erlaubt, dass
sie die Daten, die sie bei der Kontrolle von
Energieausweisen und Inspektionsberichten künftig
erheben
auch für sonstige Verpflichtungen auswerten dürfen.
Der Bundestag ist
diesem Anliegen entgegengekommen und hat den neuen
Paragraph
7b (Kontrolle von Energieausweisen und
Inspektionsberichten) um die Bezeichnung "sowie
Auswertung von Daten" erweitert und verschiedene
Regelungen mit aufgenommen, die es den Bundesländern
erlauben, die Daten unbefristet nicht personenbezogen
auszuwerten. Diese Daten können sie
künftig mit dem Ziel einer besseren Energieeinsparung
auswerten insbesondere anhand der Angaben Art des
Energieausweises, dem Anlass für den er ausgestellt
wurde, die Art des Gebäudes und seinen Eigenschaften,
den energetischen Kennwerten und dem Bundesland, dem
Landkreis wo das Gebäude liegt ohne jedoch den Ort, die
Straße und die Hausnummer des Hauses zu erfassen.
Auch diese Forderung des
Bundesrates hat der Bauausschuss des Bundestages
unterstützt und das Bundestags-Plenum ist dem Vorschlag
gefolgt. Im Paragraph 7b sind nun etliche neue Hinweise mit
aufgenommen, die den Bundesländern die Möglichkeit
eröffnen, dass Sie diese Kontroll-Aufgaben und die
Auswertung der erhobenen Daten auch auf andere Behörden in den Ländern, auf
Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts
übertragen. Allerdings behalten die Länder weiterhin die
Aufsicht. In der EnEG-Novelle wird unterstrichen, dass
diese Körperschaften oder Anstalten dem jeweiligen
Bundesland unterstehen. Die Länder bleiben also
weiterhin in der Pflicht und Verantwortung für die
Umsetzung der EnEV.
Von der
Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die
Regel, dass stets einige Monate vergehen von der
Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum
tatsächlichen Inkrafttreten. Die EnEV 2009 wurde
beispielsweise Ende April 2009 verkündet und trat
Anfang Oktober 2009 in Kraft.
Beim EnEG sieht es
anders aus. Da es ein Gesetz und keine Verordnung
ist, muss nur der Bundestag der Änderung, bzw.
Novelle zustimmen. Der Bundesrat kann im
Zweifelsfall den Vermittlungs-Ausschuss aufrufen,
was er aber im Falle der EnEG-Novelle nicht getan
hat. Demnach kann das „Vierte Gesetz
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ im
Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt gleich
am nächsten Tag in Kraft.
Wer das
Novellierungsverfahren der Energieeinsparverordnung
(EnEV) verfolgt wird sich wundern, dass der Bauausschuss
etliche Änderungen vorgeschlagen hat die im Entwurf der
Bundesregierung für die EnEV-Novelle gar nicht
vorkommen. Damit das EnEV- Novellierungsverfahren nicht
ganz von vorne wieder aufgerollt werden muss hat der
Bundestag folgende Lösung des Bauausschusses übernommen.
Sobald diese EnEG-Novelle
in Kraft tritt ändert sich durch den neuen
Artikel 1a
(Änderung der Energieeinsparverordnung) die
aktuell geltende EnEV 2009 in folgenden Aspekten:
Angesichts des
laufenden Novellierungs-Verfahrens der EnEV 2009 im
Hinblick auf die EnEV 2014, werden diese hier
genannten Änderungen auch in der neuen
EnEV-2014-Fassung demnach übernommen werden.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
|
EnEG 2013: Verabschiedete Fassung
Html-Format
|
EnEG 2009: Nichtamtliche Neufassung
Html-Format
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)
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