Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann?
12.03. 2013

Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung: Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des Entwurfs für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes


Eines steht fest: Am Freitag, dem 22. März 2013, sollen sich die Mitglieder des Bundesrates im Plenum auch mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetz (EnEG) befassen damit auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) darauf aufbauend novelliert werden kann. Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer, denn sie werden auch die EnEV 2014 anwenden und kontrollieren.

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Allgemeine Kritik am Entwurf für die EnEG-Novelle

Letzten Freitag, am 8. März 2013, haben sich die zuständigen Fachausschüsse mit dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle befasst: der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi). Sie äußern sich allgemein sehr kritisch zu dem Entwurf des Bundeskabinetts und kommen zu dem Schluss, dass er kaum ausreicht angesichts der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen des Energieverbrauchs im Gebäudebereich.

Sie kritisieren insbesondere folgende Aspekte:

  • Drei parallele bundesweite Energie-Regelungen:
    Wegen der parallelen einzuhaltenden energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - leide die Transparenz und Akzeptanz für die Belange der Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich.

  • EnEV und EEWärmeG parallel und unkoordiniert:
    Der Vollzug der energiesparrechtlichen Vorschriften müsse drastisch vereinfacht werden. Die Novellierung des EnEG und der EnEV müsse dazu genutzt werden sie besser auf das EEWärmegesetz abzustimmen und in einer Regelung zusammen zu führen. Die Länder hätten dazu auch rechtzeitig Vorschläge eingebracht, denn insbesondere bei der Anlagentechnik verursachten diese parallelen Regelungen einen unnötigen Planungsaufwand und Probleme bei der energetischen und ökonomischen Optimierung von Gebäuden.

  • Forderungen zum Referentenentwurf nicht berücksichtigt:
    Die Länder haben bei der Anhörung zum Referentenentwurf für die EnEG-Novelle auch zahlreiche Forderungen eingebracht. Die Bundesregierung habe diese jedoch in ihrem Entwurf des Bundeskabinetts nicht berücksichtigt.

  • Energetische Altbau-Sanierung nicht erhöht:
    Wenn die Novelle nur im Neubaubereich Verschärfungen des Energiestandards vorsähe, würden die nationalen und europäischen Klimaschutzziele nicht erreicht. Dafür wäre eine jährliche Sanierungsquote – möglichst im Passivhaus Standard - von ca. 3 Prozent erforderlich damit der Gebäudebestand bis 2050 nahezu vollständig klimaneutral sein könnte. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste auch die Förderpolitik des Bundes zur energetischen Sanierung gesteigert und verstetigt werden. Die unsichere Finanzierung aus dem Energie und Klimafonds müsste geändert werden und die Programme in den Haushalt des Bundes integriert werden. Die KfW-Förderprogramme müssten langfristig sichergestellt werden wie auch ausreichend ausgestattete Energieeffizienz- oder Energiesparfonts. Angesichts der katastrophalen Haushaltssituationen der Kommunen sollten insbesondere die Förderprogramme für Energieeffizienz zu Gunsten von Kommunen - beispielsweise das „Programm für die energetische Stadtsanierung“ - ausgeweitet werden damit diese ihre Vorbildfunktion tatsächlich erfüllen könnten.

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Zu dem Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEG-Novelle schlagen die Fachausschüsse auch konkrete Textänderungen und Ergänzungen vor. Lesen Sie, was die Ausschüsse empfehlen:

Anforderungen an Niedrigstenergie-Gebäude bereits bis Ende des Jahres 2015 oder 2016 regeln.

Diese Empfehlung werden sicher alle betroffenen Planer und Auftraggeber begrüßen. Die EU-Gebäuderichtlinie fordert, dass ab 2021 Neubauten nur als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Für öffentliche Gebäude soll diese Frist bereits ab 2019 gelten.

Der Entwurf des Bundeskabinetts schlägt zu diesem Thema einen neuen Paragraph vor: § 2a (Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude). Im zweiten Absatz dieses Paragraphen ermächtigt das EnEG die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zu erlassen (beispielsweise die Energieeinsparverordnung) welche die Anforderungen an diese neuen Gebäude regeln soll. Im dritten Absatz dieses Paragraphen setzt das EnEG eine Frist für diese Verordnung: Die Bundesregierung muss diese Verordnung bis Ende des Jahres 2018 erlassen.

Diese Frist ist sehr knapp bemessen, wenn man bedenkt, dass ab 2019 die neu erbauten öffentlichen Gebäude den neuen Standard erfüllen müssen. Die zuständigen Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen deshalb diese Verordnung bis Ende des Jahres 2015 zu erlassen, also drei Jahre früher als der Kabinettsentwurf es vorsah.

Die aufgeführten Gründe sind leicht nachvollziehbar: Öffentliche Gebäude sollen laut EU-Richtlinie ab dem Jahr 2019 den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Wenn man bedenkt, wie lange die Ausschreibung, die Planung und das Bauen dieser Gebäude dauern kann ist es sinnvoll sowohl den Auftraggebern als auch den Planern genügend Zeit einzuräumen um sich auf diese Anforderungen einzustellen. In der Empfehlung der Fachausschüsse heißt es hierzu: „Um die Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU umzusetzen, bedarf es einer qualitativen und quantitativen Beschreibung des Niedrigstenergiegebäudestandards deutlich vor dem 1. Januar 2019. Dies ist notwendig, um Planungssicherheit für Hochbaumaßnahmen zu schaffen.“

Während der Umwelt-Ausschuss im Bundesrat das Ende des Jahres 2015 als Frist fordert, haben sich alle drei Ausschüsse auch für eine alternative Frist entschlossen und zwar das Ende des Jahres 2016. Immerhin wären dann noch zwei Jahre Zeit bis zu der Frist für öffentliche Gebäude – ab 2019.

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Klarstellen dass die bundesweite Verordnung nur die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Baubestand regelt.

Auch dieser Änderungs-Empfehlung ist zu begrüßen, weil häufig irrtümlicherweise geglaubt wird, dass die Energieeinsparverordnung auch die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise für Neubauten regelt. Diese letztgenannte Berechtigung ist nach wie vor Sache der Bundesländer. Sie regeln diese Belange in ihren Landesbauordnungen und gegebenenfalls in ihren zusätzlichen Durchführungsverordnungen.
Das EnEG regelt im Paragraph 5a (Energieausweise) dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlässt (beispielsweise Energieeinsparverordnung) die unter anderem auch regelt wer berechtigt ist die Energieausweise im Bestand auszustellen. Allerdings ist das Wort „Bestand“ nicht genannt. So lautet der Text unter Nummer 8: „die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller …“.
Der Entwurf des Bundeskabinetts hat diese Passage unverändert übernommen. Die beiden Fachausschüsse für Umwelt und Wirtschaft empfehlen, dass der Text zu „Aussteller im Gebäudebestand“ ergänzt wird. Damit soll auch vermieden werden dass der Eindruck entsteht die Verordnung sei ermächtigt die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubaubereich zu regeln.

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Die Regelungen in der Verordnung zur Kontrolle im Neubaubereich streichen.

Diese Empfehlung stammt von den Fachausschüssen für Bau und Wirtschaft. Der EnEG-Entwurf des Bundeskabinetts sieht vor im § 7 (Überwachung) einen neuen Absatz 1a einzufügen. In diesem wird die Bundesregierung ermächtigt durch eine Rechtsverordnung (beispielsweise EnEV) auch die Kontrolle des Neubaubereichs zu regeln. Zwar wird den Ländern auch das Recht eingeräumt darüber hinaus gehende Regeln einzuführen. Die Verordnung soll jedoch auch die Regeln zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten regeln.
Die beiden Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen diesen neuen Absatz 1a gänzlich zu streichen. Sie argumentieren, dass der Bund damit in die Kompetenzen der Länder eingreife, denn für den Vollzug der Energieeinsparverordnung sind Letztere nach wie vor verantwortlich. Deshalb lehnen die Bundesrats-Fachausschüsse diese Ermächtigung durch das EnEG vollständig ab und weisen auch darauf hin, dass sie zur Umsetzung der EU-Richtlinie nicht notwendig sei.

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Die erfassten Daten für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sachbezogen auswerten.

Diese Empfehlung entstammt dem federführenden Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo).
Die EU-Gebäude richtete fordert, dass die Mitgliedsländer die Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen kontrollieren lassen. Dafür umfasst der Entwurf für die EnEG-Novelle einen neuen Paragraphen 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten).

Die Bundesländer befürchten jedoch, dass die Daten, die für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten gemäß der EnEV gesammelt werden, nach dem aktuellen Informationsstand zum Datenschutz und des Statistikrechts nicht für die erweiterten Zwecke einer sachbezogenen Auswertung verwendet werden könnten. Deshalb finden sie es zulässig, dass die sachbezogenen Anteile der gewonnenen Daten getrennt erhoben werden, so dass die Länder anhand dieses Datenmaterials auch sachbezogene Verknüpfungen herstellen können. Damit die Länder Ressourcen sparen könnten empfiehlt der Ausschuss einen zusätzlichen Text als Nummer 4 in den ersten Absatz des Paragraph 7b einzufügen. Auch empfehlen sie vorneweg die Bezeichnung des Paragraphen umzubenennen und zwar in “Erfassung von Daten zu sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten“. Auch fordert der Ausschuss, dass das EnEG die Bundesregierung auch ermächtigt Regelungen zur sachbezogenen Auswertung der gewonnenen Daten zu erlassen. Diese Daten sollten ohne Personenbezug bezüglich der Gebäudeart (Wohngebäude nicht Wohngebäude) der Eigenschaft des Gebäudes (Neubau mit Baujahr, Bestandsgebäude mit Baujahr), Art der Maßnahme (Neubau oder Modernisierung). Diese Daten sollen die Gebäudehülle die technische Gebäudeausrüstung betreffen und sich auf die energetischen Kennwörter des Gebäudes insgesamt oder seiner Teile beziehen, auf die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf, Verbrauch, Modernisierungsempfehlung) der Standort des Gebäudes ohne jedoch die Adresse anzugeben (Innenstadtbereich Außenbereich).

Damit nochmals ganz klar werde, dass die gewonnen Daten umfassender ausgewertet werden sollten, empfiehlt der Ausschuss im letzten Satz dieses Absatzes das Wort „Kontrolle“ zu ergänzen und zwar mit folgendem Text: “und zur sachbezogenen, zeitlich unbefristeten Auswertung nicht personenbezogener Daten … zum Zweck der Evaluierung und Optimierung der aus den europa- und bundesrechtlichen Vorgaben verpflichtenden Vollzugsvollzugsaufgaben der Länder zur Beschleunigung des Erreichens der gesetzlich geforderten Klimaschutzziele“.

In diesem Zusammenhang empfiehlt der Ausschuss ausdrücklich, diese Detailregelungen in die Energieeinsparverordnung mit aufzunehmen.

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Den Handlungsspielraum der Bundesländer erweitern.

Auch diese Empfehlung entstammt dem Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen.

Die Bundesländer müssen die Aufgaben, die ihnen durch die Umsetzung der EU-Richtlinie entstehen, möglichst effektiv erfüllen. Dafür benötigen sie einen ausreichend großen Spielraum. Der Bundesratsausschuss befürchtet, dass die soweit durch das Bundeskabinett eingeräumten Möglichkeiten in dem Entwurf für die EnEG-Novelle nicht ausreichen und zum Teil auch widersprüchlich seien. Deshalb fordern sie die Ermächtigung der Länder weiter zu fassen, damit sie zumindest einen Teil der neuen Aufgaben auch ohne Beleihung übertragen könnten.

In der Begründung zu dieser Empfehlung führt der Ausschuss die Ingenieurkammer als Beispiel an. Sie könnte die Kontrollaufgaben übernehmen und auf ihre anerkannten Sachverständigen übertragen. Ein Bundesland könnte die Aufgaben nicht pauschal auf die Ingenieurkammer des Landes übertragen, dazu fehle ihr die Organkompetenz. Damit die Ingenieurkammer diese Kontroll-Aufgaben durch ihre anerkannten, privaten Sachverständigen lösen könnte müssten die Formulierungen im EnEG für die Bundesländer entsprechend erweitert und geändert werden. So empfiehlt der Ausschuss den letzten Satz „Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Landesbehörde.“ ersatzlos zu streichen und im zweiten Absatz das Wort „Behörden“ durch die Wörter „bestimmte Stellen“ zu ersetzen.

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Kontrollaufgabe auch auf Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts – beispielsweise Ingenieurkammer – übertragen können.

Auch diese Empfehlung entstammt dem federführenden Ausschuss für Städtebau und Wohnungswesen. Es handelt sich um die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die für die Länder neue Aufgaben mit sich bringen.

Soweit sieht der Entwurf des Bundeskabinetts im § 7b (Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten) im vierten Absatz vor, dass die zu erlassende Verordnung (beispielsweise EnEV) den Ländern die Möglichkeit einräumen soll ihre diesbezüglichen Aufgaben auf bestehende Landesbehörden oder auf Fachvereinigung oder Sachverständige zu übertragen.

Der Ausschuss empfiehlt nach den Wörtern “bestehende Landesbehörden“ die Wörter „Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“ einzufügen, damit die Länder das Recht hätte diese Aufgaben beispielsweise die Ingenieurkammer zu übertragen. Als Beispiel, nennt der Fachausschuss das Land Brandenburg. Hier sei es angedacht diese Kontrollaufgabe der Brandenburgischen Ingenieurkammer zu übertragen. Letztere ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und könnte diese Aufgaben den Prüfsachverständigen für die energetische Gebäudeplanung übertragen. Das Landesorganisationsgesetzes (LOG) Brandenburg regelt im § 18 (sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts), Absatz 3, dass Körperschaften, ihre Organe oder ihrer leitenden Beamten oder Angestellten nur in dem Fall Hoheitsaufgaben des Landes übernehmen könnten, wenn ein Gesetz diese Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.
Deshalb ist der Fachausschuss der Meinung das in dem EnEG dieser Klarstellung auch nötig wäre, dass nicht nur auf Landesbehörden auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufgaben übertragen werden können, sonst würde die Rechtsgrundlage für diese Aufgabenübertragung fehlen.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de | Drucksache 112/13 vom 12.03.2013

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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