Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 06.02.2013

EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf -
Änderungen im Vergleich zum EnEG 2009


In diesem Beitrag erfahren Sie wie die anstehende Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) sich im Vergleich zum aktuell geltenden Gesetz EnEG 2009 gestalten könnte. Überblick

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Bundeskabinett beschließt Entwurf für EnEG-Novelle

Das Kabinett der Bundesregierung tagt jeweils mittwochs in Berlin. Wie erwartet, haben die Mitglieder in ihrer 132. Kabinetts-Sitzung - am Mittwoch, dem 6. Februar 2013 – auch den Entwurf für die Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) beschlossen. Die zuständigen Bundesministerien für Bau (BMVBS) und Wirtschaft (BMWi) haben in einer Presseinfo darüber berichtet.

Was soll sich soweit ändern durch diesen Kabinetts-Entwurf der EnEG-Novelle? Die vorgeschlagenen Änderungen im Vergleich zum geltenden EnEG 2009 haben wir hier zusammengefasst.
| www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 112/13 vom 08.02.2013

Wenn Sie sich zu den bisherigen Schritten und zu den Hintergründen der EnEG-Novellierung informieren wollen, lesen Sie in unserer EnEV-2014-Broschüre in unserem Beitrag in Kapitel 2.06 (Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle im Vergleich zum EnEG) die folgenden Abschnitte:

  • Entwurf für EnEG-Novelle vom Stapel gelassen

  • EnEG als Grundlage der EnEV

  • EU-Gebäuderichtlinie erfordert EnEG-Novelle

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Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten ab 2021 -
Neue Regelung durch EU-Richtlinie 2010

Die EnEG-Novelle soll - laut Kabinetts-Entwurf - in einem neuen, zusätzlichen Absatz die Definition der Niedrigstenergiegebäude für Neubauten umfassen. Demnach handelt es sich um Gebäude, die eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Ihr Energiebedarf fällt sehr gering aus und wird bestmöglich durch erneuerbaren Energiequellen gedeckt.

Der Entwurf schreibt auch den Zeitplan für die Niedrigstenergie-Neubaupflicht vor, der sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie ausrichtet: Betroffen sollen demnach all diejenigen Bauherrn sein, die einen Neubau ab dem 1. Januar 2021 errichten.

Die Autorin geht davon aus, dass der Begriff „errichten“ sich auf den geforderten Energiestandard des fertigen Gebäudes bezieht. Nach dem Prinzip der aktuelle EnEV 2009 ist soweit das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ausschlaggebend wenn es um die Frage geht welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt. Demnach müssten Bauherrn, die nach dem 1. Januar 2021 einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einreichen den Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Für Bauvorhaben die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind wäre das Datum des Baubeginns maßgeblich.

Zwei Jahre früher - ab dem Jahr 2019 - soll diese Regel jedoch bereits für diejenigen Nichtwohn-Neubauten gelten, deren Eigentümer Behörden sind oder die von Behörden genutzt werden.

Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung auch die energetischen Anforderungen für den Niedrigstenergie-Neubau-Standard in einer Rechtsverordnung zu regeln. Damit diese Maßnahmen auch greifen können verpflichtet die novellierte EnEG die Bundesregierung, dass sie die entsprechende EnEV-Fassung bis zum Ende des Jahres 2018 erlässt.

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Technische Anlagen energieeffizient betreiben -
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Das aktuelle EnEG 2009 ermächtigt im § 3 (Energiesparender Betrieb von Anlagen) die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, in denen sie auch die Anforderungen an die „…sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen …“ regelt.

Wegen der neuen EU-Anforderung muss man diese Ermächtigung nun ausweiten um die Inspektionsberichte, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der berechtigten Inspektoren.

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Energieausweis im Bestand wird rechtsverbindlich

Die größten Änderungen fordert die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 jedoch im Hinblick auf den Energieausweis im Bestand, d.h. den Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlicher Aushang in Gebäuden.

Das aktuelle EnEG 2009 regelt im § 5a (Energieausweise) welche Anforderungen die Bundesregierung bezüglich des Energieausweises formulieren darf. Der Kabinetts-Entwurf für die EnEG-Novelle erweitert diese Anforderungen wie folgt:

  • Modernisierungsempfehlungen integriert:
    Die Sanierungs-Hinweise wird der Energieausweis-Aussteller künftig nicht mehr begleitend beigelegen, weil sie bereits fester Bestandteil dieses „Gebäude-Ausweises“ sind. Auch werden sie nicht mehr „kostengünstige“ sondern „kosteneffiziente“ Verbesserungen der Energieeffizienz des Gebäudes“ empfehlen.

  • Energieausweis aushändigen:
    Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig nicht nur bestimmten Dritten „zugänglich machen“ – oder einfach gesagt „zeigen“ -, sondern müssen den Energieausweis den berechtigten Personen „vorlegen oder übergeben“.

  • Energiekennwerte in Anzeigen:
    Wer eine Verkaufs- oder Vermietungs-Anzeige in einem kommerziellen Medium schaltet muss künftig auch Angaben aus dem Energieausweis mit veröffentlichen. Um welche Angaben es sich genau handelt, das bestimmt nicht das EnEG sondern wird die EnEV direkt regeln.

  • Energieausweis-Aushang auch im Kino usw.:
    Das bisherige EnEG 2009 ermächtigte die Bundesregierung, dass sie u. a. auch Vorgaben erlässt zu dem „Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden“.
    Weil die EU-Richtlinie von 2010 diese Pflicht auch auf großflächige, privatwirtschaftliche Gebäude mit regem Publikumsverkehr ausweitet, schlägt der Entwurf für die EnEG-Novelle vor, diese Ermächtigung auch zu erweitern auf „den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude“. Die EnEV-Novelle wird demnach auch bestimmen in welchen Gebäudetypen mit starkem Publikumsverkehr die Energieausweise aushängen müssen.

  • Energieausweis rechtsverbindlich:
    Im EnEG 2009 lautete ein vielzitierter Satz: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information“. Dieses soll sich nach dem Willen der EU-Richtlinie von 2010 ändern. Die erste EU-Gebäuderichtlinie von 2003 forderte zwar noch: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften.“
    Die neugefasste EU-Richtlinie von 2010 verzichtet auf den ersten Teil des Satzes und weist direkt darauf hin, dass: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“.
    Der Kabinetts-Entwurf für die EnEG-Novelle bringt diese Änderungen eingeschränkt ein indem sie speziell darauf hinweist, dass die Energieausweise und die Daten, die im kommerziellen Immobilienanzeigen genannt werden müssen, lediglich der Information dienen. Folglich sind alle anderen Energieausweise rechtsverbindlich, weil sie nicht nur der Information dienen. Die juristischen Feinheiten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen wird die Praxis zeigen.

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Energieausweise und Inspektionsberichte prüfen -
Kontrollen erheblich verschärfen

Die EU setzt auf Kontrolle und zentrale Systeme zur Erfassung von Daten. Wie weit sich diese Taktik auch tatsächlich bewährt wird die Praxis zeigen.

Die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 fordert im Artikel 18, dass die Mitgliedsstaaten jeweils ein unabhängiges System einrichten mit dem sie die Energieausweise für Gebäude und die Berichte zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen effizient kontrollieren können. Der Entwurf für die EnEG-Novelle greift diese Forderung auf und widmet ihr einen neuen Paragraphen zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten.

Der Entwurf für die EnEG-Novelle ermächtigt die Bundesregierung darin dass sie verordnet auf welche Art und Weise die Kontrolle ablaufen soll und welche Einrichtungen kontrolliert werden. Im Einzelnen sind es:

  • Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Kontrolle,

  • die Regeln nach den die Energieausweis und Inspektionsberichte erfasst werden, die jeweiligen Mitteilungspflichten, wie die Registrierungsnummern beantragt, zugeteilt und verwendet werden,

  • die Art und Weise wie die Energieausweise, Inspektionsberichte und erhobenen Daten aufbewahrt und herausgegeben werden – auch die Daten, die bei der Kontrolle erhoben und gespeichert werden.

  • Da eine Übergangslösung für das neue Kontrollsystem notwendig ist soll die Bundesregierung auch eine Behörde für die übergangsweise zentrale Kontrolle einrichten sowie bestimmte Aufgaben der Länder auch übergangsweise auf bestimmte Behörden übertragen.

  • Die Landesregierungen werden durch die EnEG-Novelle ihrerseits ermächtigt auf der Grundlage der EnEV-Novelle ergänzende Regelungen zu erlassen, wie wir sie als Durchführungsverordnungen zur EnEV bereits in etlichen Bundesländern kennen. Darin können sie bestimmen, wie sie die Energieausweise und Inspektionsberichte kontrollieren und welche Behörden sie auf Dauer mit diesen Aufgaben betreuen.

  • Die EnEG-Novelle ermächtigt die Landesregierungen auch bestimmte Kontrollaufgaben auf Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen, sie müssen allerdings dafür sorgen, dass die EnEV-Vorgaben erfüllt werden.

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Neue Bußgeldvorschriften für Niedrigstenergiebau -
Ordnungswidrigkeiten ausweiten

Die EnEV 2009 benennt im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) keine Bußgelder bei Verstößen sondern verweist auf das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Hier finden Interessierte im § 8 (Bußgeldvorschrift) die Höhe der Strafsummen, die ggf. fällig werden.

Das Bundeskabinett hat in seinem Entwurf die Bußgeldvorschrift durch einen neuen, zweiten Absatz erweitert, der sich speziell auf die neu geforderten Niedrigstenergiebauten ab 2021, bzw. ab 2019 bezieht. Demnach handelt ordnungswidrig wer diese neuen Anforderungen der EnEV-Novelle nicht erfüllt. Dieser Absatz war beim Referenten-Entwurf zur EnEG-Novelle noch nicht enthalten.

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Bundesrat befasst sich mit EnEG-Novelle -
Bundesländer nehmen Mitspracherecht wahr

Aktuell befasst sich der Bundesrat mit der Novelle des EnEG. Hier haben die Bundesländer Gelegenheit ihre Änderungswünsche und Bedenken einzubringen, denn sie sind diejenigen, die letztendlich die EnEV-Novelle umsetzen werden.

  1. Empfehlungen der Fachausschüsse
    Im Bundesrat befassen sich zunächst die relevanten, fachlichen Ausschüsse mit dem Novellen-Entwurf. Für das EnEG sind es insgesamt die drei folgende Ausschüsse:
    • Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) - federführender Ausschuss,
    • Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
    • Wirtschaft (Wi).

    Auf den Webseiten des Bundesrates finden Interessierte unter der Rubrik „Organe und Mitglieder“ die Übersicht der Fachausschüsse sowie zu jedem einzelnen Ausschuss auch Informationen zu den Vorsitzenden und Mitgliedern, die Sitzungstermine mit den Tagungsordnungen sowie die Kontaktdaten zum Ausschussbüro. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, im Internet findet man die Tagungsordnung und Dokumente.

    Am 7. März 2013 wird sich der Wohnungsausschuss auch mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle befassen. Die Mitglieder des Ausschusses werden die Eingaben der Bundesländer besprechen und werden eine Empfehlung an das Plenum des Bundesrates verfassen in dem sie verschiedene Änderungen befürworten und vielleicht sogar neue Änderungen empfehlen.

  2. Bundesrats-Plenum stimmt ab
    Am 22. März 2013 soll sich das Plenum des Bundesrates mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle befassen. Dieser Termin ist sozusagen „festgeklopft“, denn die Bundesregierung hat den Entwurf als „besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76, Absatz 2, Satz 4 des Grundgesetzes“ bezeichnet.

    Wer im Grundgesetz diese genannte Stelle nachschlägt findet folgende Erklärung dazu: „…Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen….“
    Im Klartext bedeutet diese, dass die Bundesregierung den Entwurf für die EnEG-Novelle bereits nach drei – oder maximal sechs- Wochen beim Bundestag einreichen kann.

    Und damit wären wir beim letzten Schritt bevor der Verkündung.
    Wenn der Bundesrat allerdings mit Maßgaben zustimmt, d.h. noch einige Änderungen verbindlich festlegt, muss das Bundeskabinett zunächst über diese beschließen, bevor die EnEG-Novelle weiterhin den vorgegebenen parlamentarischen Lauf nehmen kann.

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Die weiteren parlamentarischen Schritte

  • Bundestag befasst sich mit EnEG-Novelle
    Als nächsten Schritt wird sich der Bundestag mit dem Entwurf für die EnEG-Novelle befassen. Wir werden in EnEV-online auch darüber berichten.

  • EnEG-Novelle wird verkündet
    Wie üblich, wird auch die EnEG-Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet, im Bundesanzeiger Verlag, Köln. Der amtlich gültige Gesetzestext wird demnach als vierte Änderungsverordnung zum Energieeinsparungsgesetz veröffentlicht. Das bedeutet, dass nur die die einzelnen Änderungen im Vergleich zum aktuellen EnEG veröffentlicht werden.

    Damit Sie den geänderten Gesetzes-Text lesen und die Änderungen nachvollziehen können werden wir das EnEG 2013 als Html-Text in EnEV-online veröffentlichen und die Änderungen in roter Schriftfarbe kenntlich machen.
    | www.bundesgesetzblatt.de

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EnEG gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Von der Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen wir die Regel, dass stets einige Monate vergehen von der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten. Die EnEV 2009 wurde beispielsweise Ende April 2009 verkündet und trat Anfang Oktober 2009 in Kraft.

Beim EnEG sieht es anders aus. Sie wird einen Tag nach der Verkündung des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes“ in Kraft treten.
| www.bundesrat.de | Drucksache Nr. 112/13 vom 08.02.2013

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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