Energieausweis und EnEV 2009

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Praxishilfen zur EnEV 2014

EnEV 2014: Sechs häufige Irrtümer aufgeklärt

6 Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

27. März 2018, Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de


+ Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.


6 Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

Nein, diese Regel gilt für alle Gebäude mit folgender Ausnahme:

Für Wohnhäuser, mit höchsten vier Wohnungen, darf man nur einen Bedarfs-Energieausweis ausstellen, wenn der Bauantrag für das Haus vor der ersten Wärmeschutz-Verordnung (WSchVO) vom 1. November 1977 eingereicht wurde und man es bis zum heutigen Tag noch immer nicht mindestens auf den Standard der WSchVO 1977 energetisch saniert hat.

In diesen Fällen darf der Aussteller für dieses Haus nur einen Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarf (Bedarfsausweis) erstellen.

Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
|
EnEV 2014, § 17 Energieausweise, Absatz (2)
| EnEV 2014, § 18 Bedarfsausweis

Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de

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Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 aufgeklärt:

  1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt amtlich „EnEV 2013“.

  2. Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den Energie-Standard für Gebäude.

  3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

  4. Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  5. Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

  6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

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Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
     Ringbuch und E-Book

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