Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweise für Nichtwohnbauten im Bestand ausstellen

Neue Chance für Aussteller von Energie-
ausweisen für Nichtwohnbauten im Bestand

Auch Eigentümer von kleineren, vielbesuchten öffentlichen Gebäuden müssen gegebenenfalls seit dem 8. Juli 2015 neue Energieausweise ausstellen lassen und aushängen

22. Juli 2015, Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online


+ Kurzinfo: Stellen Sie auch Energieausweise für Nichtwohnbauten im Bestand aus? Wie Sie wissen, müssen öffentliche Gebäude einen Energieausweis aushängen, wenn ihre vielbesuchte Nutzfläche 500 Quadratmeter (m²) übersteigt. Seit dem 8. Juli trifft diese Aushangspflicht auch kleinere öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche über 250 m². Dieses könnten kommunale Bauten, Standesämter, kleinere öffentliche Schulen, usw. sein.

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Aushang Energieausweis: Was fordert die EnEV?

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Welche Gebäude sind betroffen?

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Energieausweis ab 8.7.15 vermehrt aushängen!

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Müssen Schulen einen Energieausweis aushängen?

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Neu: Die Nutzer hängen die Energieausweise aus!

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Wie sieht der Energieausweis als Aushang aus?

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Modernisierungs-Empfehlungen auch aushängen?

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Welche bestehenden Energieausweis gelten noch?

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Wer stellt die Aushang-Energieausweise aus?

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Argumente für Aussteller von Energieausweisen

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Aussteller von Energieausweisen finden

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Energieausweis aushängen: Was fordert die EnEV 2014?

Wie schon von der EnEV 2009 gefordert, müssen in großflächigen, öffentlichen Dienstleistungsgebäuden für die Besucher Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.

Gebäude, in denen öffentliche Dienstleistungen für Bürger angeboten werden, sollen mit gutem Beispiel vorangehen: Die Eigentümer, bzw. Nutzer von großen Gebäuden mit über 500 Quadratmeter Nutzfläche und regem Publikumsverkehr müssen seit dem 1. Mai 2014 einen öffentlichen Energieausweis gut sichtbar aushängen. Inhaltlich müssen die Ausweise den EnEV-Mustern entsprechen, wobei auch eine anschauliche Variante als Aushang zur Auswahl steht.

Diese Pflicht an sich ist nicht neu. Geändert hat sich seit der EnEV 2014 nur das Kriterium, dass die vielbesuchte Nutzfläche über 500 m² groß sein muss. Die vorherige EnEV 2009 nannte als untere Grenze 1.000 m² rege frequentierte Nutzfläche für die Besucher. Seit dem 8. Juli 2015 ist diese Grenze nochmals um die Hälfte - auf 250 m² - geschrumpft - doch dazu finden Sie weiter unten eine ausführliche Erklärung.

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Aushangs-Pflicht: In welchen Gebäuden wir der Energieausweis ausgehängt?

Typische, öffentliche Dienstleistungen für Bürger im Sinne dieser EnEV-Anforderung sind beispielsweise die Leistungen der Sozialämter, Rathäuser, Jugendämter und ähnlicher gemeindlicher Ämter mit erheblichem Publikumsverkehr, sowie Arbeitsagenturen, Schulen, Universitäten, usw.

Die EnEV 2014 regelt die Aushang-Pflicht für Energieausweise im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3. An der roten Schrift auf unserer EnEV-online Webseite erkennen Sie, dass dieser Absatz in der EnEV 2014 im Vergleich zur EnEV 2009 neu gefasst wurde. Dieser Absatz setzt die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 um und zwar den Artikel 12 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie den Artikels 13 (Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) Absatz 1 und 3 RL.

Die EU-Richtlinie setzt die EnEV 2014 in diesem Fall Wort für Wort um. Die europäischen Vorgaben lauten nämlich: "Gebäude, in denen mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen. Am 9. Juli 2015 wird dieser Schwellenwert von 500 m² auf 250 m² gesenkt."

Die Ausstellungspflicht knüpft demnach an die Fläche an, die Behörden im organisationsrechtlichen Sinne nutzen und die wegen der behördlichen Nutzung starken Publikumsverkehr aufweisen. Diese Flächen sind also der Öffentlichkeit zugänglich. Worauf es ankommt sind demnach die Größe Nutzflächen im Gebäude, die für die Bürgern während der Öffnungszeiten frei zugänglich sind die sie auch durchgängig nutzen können.

Nach wie vor muss der ausgehängte Energieausweis für das Publikum gut sichtbar sein, beispielsweise im Foyer des Gebäudes.

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NEU: Energieausweis auch in kleineren Dienstleistungsgebäuden aushängen!

Ab dem 8. Juli 2015 müssen auch öffentliche Dienstleistungsgebäude mit über 250 Quadratmeter Nutzfläche und regem Publikumsverkehr einen Energieausweis aushängen.

Was ist eine "Nutzfläche mit regem Publikumsverkehr"? Die Definition finden Sie in der EnEV 2014 im § 2 (Begriffsbestimmungen) unter Nummer 16: "Im Sinne dieser Verordnung ... sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden".

Die Ausstellungs- und Aushangpflicht weitet die EnEV 2014, im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3 gemäß den europäischen Vorgaben von 1 000 m² vielbesuchte Nutzfläche auf 500 m² und nach dem 8. Juli 2015 auf 250 m².

Dieses ist vor allem wichtig für öffentliche Gebäude, für die erstmalig ein Energieausweis ausgestellt werden muss. Dieses eröffnet für berechtigte Aussteller neue Chancen für Energieausweis-Aufträge.

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Müssen Schulen auch einen Energieausweis aushängen?

Immer wieder fragen Leser bei uns an, ob auch Schulen einen Energieausweis aushängen müssen. Öffentliche Schulen sind nach der EnEV 2014 behördlich genutzte Gebäude und ihre Eigentümer müssen einen Energieausweis von einem berechtigten Fachmann oder Fachfrau ausstellen lassen und aushängen.

Die Eigentümer oder die Nutzer der Schule - wenn der Eigentümer sie nicht selbst nutzt - sind verpflichtet einen entsprechenden Energieausweis auszuhängen. Es muss also für Schulen ab 250 m² Nutzfläche nach der EnEV 2014 ein Energieausweis ggf. extra für die Erfüllung dieser Aushangspflicht in Auftrag gegeben und ausgehängt werden.

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Neu: Die Nutzer hängen den Energieausweis aus!

Wenn der Eigentümer die öffentlichen Dienstleitungsflächen nicht selbst nutzt sondern vermietet oder verpachtet hat, muss der Mieter oder Pächter die Aushangspflicht erfüllen. Der Eigentümer muss ihm zu diesem Zweck einen entsprechenden Energieausweis übergeben – entweder als Original oder als Kopie.

Doch wie sieht es aus, wenn sich die Behörde in einem Gebäude befindet in dem beispielsweise auch Wohnungen untergebracht sind.

Dazu hat die Bundesregierung folgende Begründung verfasst, die wir hier ergänzt und gekürzt wiedergeben: "In Einzelfällen kann es vorkommen, dass sich die [...] die behördlich genutzte Fläche mit starkem Publikumsverkehr in einem gemischt genutzten Gebäude mit sehr hohem Anteil an Wohnnutzung befindet (beispielsweise Ortsteilverwaltung im Erdgeschoss eines mehrgeschossigen Wohnblocks).

Liegt die Fläche der behördlichen Nutzung mit starkem Publikumsverkehr unter der Erheblichkeitsschwelle der EnEV § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) Absatz 1, wird das gesamte Gebäude nach allgemeinen Regeln als Wohngebäude behandelt und folglich ein Wohngebäudeausweis für das ganze Gebäude ausgestellt. In solchen Fällen wird die Aushangpflicht [...] durch Aushang des Energieausweises nach dem Muster nach EnEV 2014, Anlage 6 (Muster Energieausweis Wohngebäude) erfüllt.

Dieses Vorgehen stimmt mit der Konzeption des § 17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz 3 in Verbindung mit EnEV § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) Absatz 1 überein, nach der auch zur Information von potenziellen Käufern und Mietern derartiger Gebäude die Vorlage eines Wohngebäudeausweises ausreicht."

Die EnEV regelt weiterhin, dass unabhängig davon, ob es um den Aushang eines Energieausweises für ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude geht, ausreicht, wenn die erste Seite und alternativ die ausgefüllte Seite 2 oder die ausgefüllte Seite 3 ausgehängt werden.

Siehe dazu die Muster der Energieausweise:
| EnEV 2014, Anlage 6 Energieausweis Wohnungsbau
| EnEV 2014, Anlage 7 Energieausweis Nichtwohnbau
| EnEV 2014, Anlage 8 Aushang Bedarfs-Ausweis
| EnEV 2014, Anlage 9 Aushang Verbrauchs-Ausweis

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Welche bestehenden Energieausweis gelten noch als Aushang in öffentlichen Dienstleistungsgebäuden?

Zu diesem Thema finden Sie in EnEV-online eine Übersicht in Pdf-Format:
| Übergangsregeln für ältere Energieausweise
Wie lange und wofür gelten ausgestellte Energieausweise?

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Darstellung: Wie sieht der Energieausweis als Aushang aus?

Um die Aushang-Pflicht zu erfüllen, kann der Eigentümer oder Nutzer folgende Seiten aus dem Energieausweis aushängen:

Energiebedarfsausweis:

Energieverbrauchsausweis:

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Modernisierungs-Empfehlungen nicht auch aushängen!

Aus der oben erläuterten Regelung ergibt sich auch, dass die Modernisierungsempfehlungen, auch wenn sie Bestandteile des Energieausweises sind (gemäß der EU-Richtlinie, Artikel 11 (Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz) Absatz 2 Satz 1 sind), nicht mit ausgehängt werden müssen.

Dieses regelt die EU-Richtlinie ausdrücklich im Artikel 13 (Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) Absatz 3. Dort heißt es: "Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum Aushang der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen." Deshalb hat die EnEV 2014 auch keine ausdrückliche Regelung in die Verordnung mit aufgenommen.

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Berechtigte Fachleute: Wer stellt die Energieausweise für öffentliche Dienstleistungsgebäude aus?

Welche Fachleute berechtigt sind die Energieausweise
für Nichtwohngebäude zu erstellen, regelt die EnEV bundesweit im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude).

Im Fachportal EnEV-online finden Sie in der Rubrik "Kalender" einen "Kompass für Aussteller". Als Fachleute können Sie hier Schritt für Schritt nachvollziehen, ob sie ausstellungsberechtigt sind und welche Energieausweise sie im Baubestand für Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlichen Aushang - ausstellen dürfen.

| Experten-Kompass: Sind Sie ausstellungsberechtigt?
|
Broschüre: Experten-Kompass zur Energieeffizienz

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Mit welchen Argumenten können Aussteller von öffentlichen Energieausweisen ihre potentiellen Kunden überzeugen?

Die Vertreter der öffentlichen Hand können für zahlreiche Dienstleistungsgebäude (unter 250 m² vielbesuchte Nutzfläche) selbst entscheiden, wie weit sie sich in ihrer Vorbildfunktion in Sachen Energieausweis profilieren wollen.

Als Aussteller können Sie in diesem Sinne weitere Argumente für den Aushang des Energieausweises aufführen. Als Anregung hier einige beispielhafte Fragen:

  • Wie bekannt ist das öffentliche Dienstleistungsgebäude

  • Würde sich die Nachricht vom ausgehängten Energieausweis unter den Besuchern schnell verbreiten? Könnte sich sogar die Zahl der Besucher vergrößern?

  • Welches öffentliche Interesse verbindet sich damit?

  • Ist Energie, Energieeffizienz oder generell  Energieverbrauch in Gebäuden ein Thema für die Besucher dieses Gebäudes?

  • Gibt es in naher Zukunft einen Anlass, der besonders viele Besucher in das Gebäude anziehen wird? Könnte die Einweihung des Energieausweises auch mit in den Ablauf des anstehenden Anlasses integriert werden?

  • Würde ein ausgehängter Energieausweis vielfach beachtet werden? Welche Altersgruppen von Besuchern wären vorwiegend angesprochen?

  • Könnte der Energieausweis auch ein Brücke schlagen zu dem Eigeninteresse der Besucher z.B., dass der Aussteller den Energieausweis erläutert?

  • Würden die Medien über den Aushang des Energieausweises ggf. berichten?

  • Würde der Aussteller des Energieausweises auch bereit sein für die Fachpresse über die Ausstellung des Energieausweises zu berichten?

  • Wird die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand durch den Energieausweis-Aushang gestärkt?

  • Wie können der Erfolg und die positive Wirkung gemessen
    und rückwirkend auch überprüft werden?

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Wo finden Auftraggeber Aussteller von Energieausweisen für öffentliche Dienstleistungsgebäude?

Im EnEV-online Dienstleistungsverzeichnis finden Sie Aussteller gelistet, die anhand unseres speziellen Formblatts erklärt haben, dass Sie ausstellungsberechtigt sind.

| Energieausweis-Aussteller in Ihrer Nähe finden
| Erklärung zur Ausstellungsberechtigung für den Eintrag im  EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

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