Kurzinfo: Stellen
Sie auch Energieausweise für Nichtwohnbauten im Bestand aus? Wie Sie wissen,
müssen öffentliche Gebäude einen Energieausweis aushängen, wenn ihre
vielbesuchte
Nutzfläche 500 Quadratmeter (m²)
übersteigt. Seit dem 8. Juli trifft diese Aushangspflicht auch
kleinere öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche über 250 m².
Dieses könnten kommunale Bauten, Standesämter, kleinere öffentliche Schulen, usw.
sein.
Wie schon von der EnEV
2009 gefordert, müssen in großflächigen, öffentlichen
Dienstleistungsgebäuden für die Besucher Energieausweise
gut sichtbar ausgehängt werden.
Gebäude, in denen öffentliche Dienstleistungen für
Bürger angeboten werden, sollen mit gutem Beispiel
vorangehen: Die Eigentümer, bzw. Nutzer von großen Gebäuden mit über
500 Quadratmeter Nutzfläche und regem Publikumsverkehr
müssen seit dem 1. Mai 2014 einen öffentlichen Energieausweis gut sichtbar
aushängen. Inhaltlich müssen die Ausweise den EnEV-Mustern
entsprechen, wobei auch eine anschauliche Variante als
Aushang zur Auswahl steht.
Diese Pflicht an sich ist
nicht neu. Geändert hat sich seit der EnEV 2014 nur das
Kriterium, dass die vielbesuchte Nutzfläche über 500 m²
groß sein muss. Die vorherige EnEV 2009 nannte als
untere Grenze 1.000 m² rege frequentierte Nutzfläche für
die Besucher. Seit dem 8. Juli 2015 ist diese Grenze
nochmals um die Hälfte - auf 250 m² - geschrumpft - doch
dazu finden Sie weiter unten eine ausführliche
Erklärung.

Typische, öffentliche
Dienstleistungen für Bürger im Sinne dieser
EnEV-Anforderung sind beispielsweise die
Leistungen der Sozialämter, Rathäuser, Jugendämter und ähnlicher gemeindlicher
Ämter mit erheblichem Publikumsverkehr,
sowie Arbeitsagenturen, Schulen, Universitäten, usw.
Die EnEV 2014 regelt die
Aushang-Pflicht für Energieausweise im
§ 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen),
Absatz 3. An der roten Schrift auf unserer
EnEV-online Webseite erkennen Sie, dass dieser Absatz in
der EnEV 2014 im Vergleich zur EnEV 2009 neu gefasst
wurde. Dieser Absatz setzt die EU-Gebäuderichtlinie von
2010 um und zwar den
Artikel 12
(Ausstellung von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz) Absatz 1
Satz 1 Buchstabe b sowie den
Artikels 13
(Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) Absatz 1 und 3
RL.
Die EU-Richtlinie setzt
die EnEV 2014 in diesem Fall Wort für Wort um. Die
europäischen Vorgaben lauten nämlich: "Gebäude, in denen
mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt
werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen. Am 9.
Juli 2015 wird dieser Schwellenwert von 500 m² auf 250
m² gesenkt."
Die Ausstellungspflicht knüpft
demnach an die
Fläche an, die Behörden im organisationsrechtlichen
Sinne nutzen und die wegen
der behördlichen Nutzung starken Publikumsverkehr
aufweisen. Diese Flächen sind also der Öffentlichkeit zugänglich.
Worauf es ankommt sind demnach die Größe Nutzflächen im
Gebäude, die für die Bürgern
während der Öffnungszeiten frei zugänglich sind die sie
auch durchgängig nutzen können.
Nach wie vor muss der
ausgehängte Energieausweis für das Publikum gut sichtbar
sein, beispielsweise im Foyer des Gebäudes.

Ab dem 8. Juli 2015 müssen
auch öffentliche Dienstleistungsgebäude mit über 250
Quadratmeter Nutzfläche und regem Publikumsverkehr einen
Energieausweis aushängen.
Was ist eine "Nutzfläche
mit regem Publikumsverkehr"? Die Definition finden Sie
in der
EnEV 2014 im §
2 (Begriffsbestimmungen) unter Nummer 16: "Im Sinne
dieser Verordnung ... sind Nutzflächen mit starkem
Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflächen, die
während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von
Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich
insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen
befinden, die für gewerbliche, freiberufliche,
kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt
werden".
Die Ausstellungs- und
Aushangpflicht weitet die
EnEV 2014, im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 3 gemäß den europäischen
Vorgaben von
1 000 m² vielbesuchte Nutzfläche auf 500 m² und nach dem 8. Juli 2015 auf 250 m².
Dieses ist vor allem
wichtig für öffentliche Gebäude, für die erstmalig ein
Energieausweis ausgestellt werden muss. Dieses
eröffnet für berechtigte Aussteller neue Chancen für
Energieausweis-Aufträge.

Immer wieder fragen Leser
bei uns an, ob auch Schulen einen Energieausweis
aushängen müssen. Öffentliche Schulen sind
nach der EnEV 2014 behördlich genutzte Gebäude und ihre Eigentümer
müssen
einen Energieausweis von
einem berechtigten Fachmann oder Fachfrau ausstellen
lassen und aushängen.
Die Eigentümer oder die Nutzer der Schule
- wenn der
Eigentümer sie nicht selbst
nutzt - sind verpflichtet einen entsprechenden
Energieausweis auszuhängen.
Es muss also für Schulen ab 250 m² Nutzfläche
nach der EnEV 2014 ein
Energieausweis ggf. extra für die Erfüllung dieser
Aushangspflicht in Auftrag gegeben und ausgehängt
werden.

Wenn der Eigentümer die
öffentlichen Dienstleitungsflächen nicht selbst nutzt
sondern vermietet oder verpachtet hat, muss der Mieter
oder Pächter die Aushangspflicht erfüllen. Der
Eigentümer muss ihm zu diesem Zweck einen entsprechenden
Energieausweis übergeben – entweder als Original oder
als Kopie.
Doch wie sieht es aus,
wenn sich die Behörde in einem Gebäude befindet in dem
beispielsweise auch Wohnungen untergebracht sind.
Dazu hat die
Bundesregierung folgende Begründung verfasst, die wir
hier ergänzt und gekürzt wiedergeben: "In Einzelfällen kann es vorkommen, dass sich die
[...] die behördlich genutzte
Fläche mit starkem Publikumsverkehr in einem gemischt
genutzten Gebäude mit sehr hohem
Anteil an Wohnnutzung befindet (beispielsweise Ortsteilverwaltung
im Erdgeschoss eines
mehrgeschossigen Wohnblocks).
Liegt die Fläche der
behördlichen Nutzung mit starkem
Publikumsverkehr unter der Erheblichkeitsschwelle der
EnEV
§
22 (Gemischt genutzte Gebäude) Absatz 1, wird das gesamte
Gebäude nach allgemeinen Regeln als Wohngebäude
behandelt und folglich ein Wohngebäudeausweis für das
ganze Gebäude ausgestellt. In solchen Fällen wird die
Aushangpflicht [...] durch Aushang des
Energieausweises nach dem Muster nach
EnEV 2014, Anlage 6 (Muster Energieausweis Wohngebäude) erfüllt.
Dieses Vorgehen stimmt mit der Konzeption des
§ 17
(Grundsätze des Energieausweises) Absatz 3 in
Verbindung mit EnEV
§
22 (Gemischt genutzte Gebäude) Absatz 1 überein, nach der auch
zur Information von potenziellen Käufern und Mietern
derartiger Gebäude die Vorlage eines
Wohngebäudeausweises ausreicht."
Die EnEV regelt weiterhin,
dass unabhängig davon, ob es
um den Aushang eines Energieausweises für ein
Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude geht,
ausreicht, wenn die erste Seite und alternativ die ausgefüllte
Seite 2 oder die ausgefüllte Seite 3 ausgehängt werden.
Siehe dazu die Muster
der Energieausweise:
|
EnEV 2014, Anlage 6 Energieausweis Wohnungsbau
|
EnEV 2014, Anlage 7 Energieausweis Nichtwohnbau
|
EnEV 2014, Anlage 8 Aushang Bedarfs-Ausweis
|
EnEV 2014, Anlage 9 Aushang Verbrauchs-Ausweis

Zu diesem Thema finden Sie
in EnEV-online eine Übersicht in Pdf-Format:
|
Übergangsregeln für ältere Energieausweise
Wie lange und wofür gelten ausgestellte
Energieausweise?

Um die Aushang-Pflicht zu erfüllen,
kann der Eigentümer oder Nutzer folgende Seiten aus dem
Energieausweis aushängen:
Energiebedarfsausweis:
Energieverbrauchsausweis:

Aus der oben erläuterten
Regelung ergibt sich auch,
dass die Modernisierungsempfehlungen,
auch wenn sie Bestandteile des Energieausweises sind
(gemäß der
EU-Richtlinie, Artikel 11 (Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz) Absatz 2 Satz 1 sind), nicht mit ausgehängt werden müssen.
Dieses regelt die
EU-Richtlinie ausdrücklich im
Artikel
13 (Aushang von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz) Absatz 3. Dort heißt es:
"Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum Aushang
der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
enthaltenen Empfehlungen." Deshalb hat die EnEV 2014
auch keine ausdrückliche Regelung in die Verordnung mit
aufgenommen.

Welche Fachleute berechtigt sind die
Energieausweise
für Nichtwohngebäude zu erstellen, regelt die EnEV
bundesweit im
§ 21
(Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude).
Im
Fachportal EnEV-online finden Sie in der Rubrik "Kalender"
einen "Kompass für Aussteller". Als Fachleute können Sie hier Schritt für
Schritt nachvollziehen, ob sie
ausstellungsberechtigt sind und welche Energieausweise
sie im Baubestand
für Verkauf, Neuvermietung oder als öffentlichen Aushang
- ausstellen dürfen.
|
Experten-Kompass: Sind Sie ausstellungsberechtigt?
|
Broschüre: Experten-Kompass zur Energieeffizienz

Die Vertreter der
öffentlichen Hand können für zahlreiche
Dienstleistungsgebäude (unter 250 m² vielbesuchte
Nutzfläche)
selbst entscheiden, wie weit sie sich in ihrer
Vorbildfunktion in Sachen Energieausweis
profilieren wollen.
Als Aussteller können Sie in diesem Sinne weitere Argumente
für den Aushang des
Energieausweises aufführen. Als Anregung hier einige
beispielhafte Fragen:
-
Wie bekannt ist das öffentliche
Dienstleistungsgebäude
-
Würde sich die Nachricht vom ausgehängten
Energieausweis unter den Besuchern
schnell verbreiten? Könnte sich sogar die Zahl der
Besucher vergrößern?
-
Welches öffentliche Interesse verbindet sich damit?
-
Ist Energie, Energieeffizienz oder generell
Energieverbrauch in Gebäuden ein
Thema für die Besucher dieses Gebäudes?
-
Gibt es in naher Zukunft einen Anlass, der besonders
viele Besucher in das Gebäude anziehen wird? Könnte die
Einweihung des Energieausweises auch mit
in den Ablauf des anstehenden Anlasses integriert
werden?
-
Würde ein ausgehängter Energieausweis vielfach
beachtet werden? Welche Altersgruppen
von Besuchern wären vorwiegend angesprochen?
-
Könnte der Energieausweis auch ein Brücke schlagen zu
dem Eigeninteresse
der Besucher z.B., dass der Aussteller den
Energieausweis erläutert?
-
Würden die Medien über den Aushang des
Energieausweises ggf. berichten?
-
Würde der Aussteller des Energieausweises auch bereit
sein für die Fachpresse
über die Ausstellung des Energieausweises zu berichten?
-
Wird die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand durch
den Energieausweis-Aushang gestärkt?
-
Wie können der Erfolg und die positive
Wirkung gemessen und rückwirkend auch überprüft werden?

Im EnEV-online
Dienstleistungsverzeichnis finden Sie Aussteller
gelistet, die anhand unseres speziellen Formblatts
erklärt haben, dass Sie ausstellungsberechtigt sind.
|
Energieausweis-Aussteller in Ihrer Nähe finden
|
Erklärung zur Ausstellungsberechtigung für den Eintrag
im EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
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