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(1) |
Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach
Fassungen der Energieeinsparverordnung, die vor dem 1.
Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind,
gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1
Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a; sie sind ab
dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem
1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind |
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1. |
von
Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von
Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum
Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die
Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber
hinaus die Kühlung und eingebaute Beleuchtung
berücksichtigen, und wenn die wesentlichen Energieträger
für die Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder |
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2. |
in
Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25.
April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (BR-Drs.
282/07) enthaltenen Bestimmungen. |
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Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt
worden sind und nicht von Satz 1 oder 2 erfasst werden,
sind von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1
ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem
30. April 2014 für Zwecke des §
16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden.
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(2) |
§ 16a ist
auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und
vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden
sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als
Pflichtangabe nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in
Immobilienanzeigen anzugeben: |
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1. |
bei
Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des
Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises
gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist; |
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2. |
bei
Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der
Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des
Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6
angegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der
Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist
der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20
Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen; |
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3. |
bei
Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der
Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2 des
Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu
entnehmen ist; |
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4. |
bei
Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl
der Heizenergieverbrauchs- als auch der
Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des
Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu
entnehmen sind. |
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Die Sätze
1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Bei
Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine
Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese
freiwillig angegeben werden, wobei sich die
Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem
Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des
Gebäudes ergibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für
Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in
Immobilienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen.
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(3) |
§ 16a ist
auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1
mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben
nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind in
Immobilienanzeigen anzugeben: |
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1. |
bei
Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1
Satz 1, jeweils gemäß dem Muster A des Anhangs der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der
Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7. März 2002
(BAnz S. 4 865), geändert durch Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004 (BAnz S. 23
804),
-
der
Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der
Addition der Werte des Endenergiebedarfs für die
einzelnen Energieträger ergibt, und
-
die
Art der Beheizung;
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2. |
bei
Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der im
Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder
Endenergieverbrauch und die dort angegebenen
wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine
Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese
freiwillig angegeben werden, wobei sich die
Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem
Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des
Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend
anzuwenden. |
(3a) |
In den
Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende
Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden
Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober
2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung
der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind,
dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem
Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen
Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die
Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben
des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. |
(4) |
Zur Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 16 Abs. 2 sind ergänzend
zu
§ 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April
2007 nach Maßgabe der
Richtlinie
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort
vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als
Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle registriert worden sind. |
(5) |
Zur Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 16 Abs. 2 sind ergänzend
zu
§ 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007
über eine
abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel
oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich
abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im
Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie
verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen,
die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007
begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der
Weiterbildung. |
(6) |
Zur Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 16 Abs. 2 sind ergänzend
zu
§ 21 auch Personen
berechtigt, die am 25. April 2007 über eine
abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des
Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25.
April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss
der Weiterbildung. |

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