|
|
. |
(1) |
Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende
Gebäude nach
§ 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt |
|
1. |
Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in |
|
|
a) |
den Fachrichtungen
Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische
Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder
Elektrotechnik, oder |
|
|
b) |
einer anderen technischen
oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a
genannten Gebiet, |
|
2. |
Personen im Sinne der
Nummer 1 Buchstabe a im Bereich
Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur, |
|
3. |
Personen, die für ein
zulassungspflichtiges Bau- , Ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das
Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung
in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister
der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und
Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt
sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel
selbständig auszuüben, |
|
4. |
staatlich anerkannte oder
geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch
die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von
Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die
Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, |
|
5. |
Personen,
die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder
zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des
Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der
Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der
jeweiligen Nachweisberechtigung, |
|
wenn sie
mit Ausnahme der in Nummer 5
genannten Personen mindestens eine
der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die
Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in
Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf
Energieausweise für bestehende Wohngebäude.
Für Personen im Sinne des Satzes 1
Nummer 1 ist die Ausstellungsberechtigung auf bestehende
Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im
Sinne des Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude
beschränkt hat und keine andere Voraussetzung des
Absatzes 2 erfüllt ist. |
(2) |
Voraussetzung für die
Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist |
|
1. |
während des Studiums ein
Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden
Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen
Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung
in wesentlichen bau - oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus, |
|
2. |
eine erfolgreiche
Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die |
|
|
a) |
in Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den
wesentlichen Inhalten der
Anlage 11, |
|
|
b) |
in Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den
wesentlichen Inhalten der
Anlage 11 Nr. 1 und 2 |
|
|
entspricht, oder |
|
3. |
eine öffentliche
Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein
Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder
in wesentlichen bau - oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus. |
(3)
|
§ 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des
Absatzes 1
entsprechend anzuwenden. |
Diese Praxis-Beispiele könnten Sie auch interessieren:
|