Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV 2014


Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 4, zur EnEV 2014 § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) und § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden)

Berücksichtigung von Toren bei Neubauten und Anforderungen an Tore im Bestand


Leitsatz: Die EnEV stellt keine Anforderungen an Tore, auch nicht bei Maßnahmen im Bestand. Bei der Nachweisführung für Neubauten und im Bestand sind Tore im Referenzgebäude mit derselben energetischen Qualität wie im Ist-Gebäude zu berücksichtigen und bleiben bei Nichtwohngebäuden bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten vollständig unberücksichtigt.

Frage: In der EnEV werden "Tore" als Bauteil nicht explizit erwähnt. Wie sind Tore vor diesem Hintergrund im Rahmen der Nachweise für Neubauten und im Bestand zu berücksichtigen?

  • Wie werden Tore bei der Nachweisführung für Neubauten oder unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 (140%-Nachweis) berücksichtigt?

  • Welche Anforderungen werden an den Austausch von Toren gestellt?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. In der Praxis kommt es hin und wieder zu Unsicherheiten bezüglich der Behandlung von Toren, da "Tore" als Bauteil in der EnEV nicht erwähnt werden. Aufgrund ihrer andersartigen Konstruktion und der ansonsten unterschiedlichen baurechtlichen Bewertung sind Tore auch nicht als Außentüren zu behandeln, die – im Unterschied zu
    Toren - in der EnEV explizit als Bauteil genannt werden. DIN 4108-4: 2013-02 definiert Tore als "Eine Einrichtung, um eine Öffnung zu schließen, die in der Regel für die Durchfahrt von Fahrzeugen vorgesehen ist." (Abschnitt 7 Tabelle 14 Fußnote). Tore sind somit von Außentüren zu unterscheiden.

  2. Für Elemente, für die im Referenzgebäude keine Festlegungen enthalten sind, hat die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz bereits eine Auslegung
    veröffentlicht. Dementsprechend sind auch Tore in Anwendung der Auslegung "XIX-7 zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2014 (Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine Festlegungen enthalten sind)" sowohl im Referenzgebäude als auch im Ist-Gebäude mit ihren realen Flächen und Eigenschaften zu berücksichtigen.

  3. Beim Nachweis der Einhaltung der Höchstwerte der mittleren
    Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 2 Tabelle 2 EnEV 2014 sind Tore weder als "opake Bauteile" noch als - ggf. auch teiltransparente
    Verschlüsse von Gebäudeöffnungen – "transparente Bauteile" zu berücksichtigen. Tore bleiben (wie auf Grund von Anlage 2 Nummer 1.3 EnEV 2014 auch die Türen) beim
    Nachweis des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten vollständig unberücksichtigt. Dies trifft sinngemäß auch zu auf andere, in Anlage 2 Tabelle 1 nicht mit Referenzausführungen bedachte Sondereinbauten in Öffnungen von Nichtwohngebäuden (Beispielsweise Förderanlagen, Warenautomaten usw.).

  4. Im Falle des Nachweises für Bestandsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 (140%-Nachweis) gelten für die Berechnungen die o. g. Ausführungen nach den Nummern 2 und 3 gleichermaßen.

  5. Bei Änderungen an Bauteilen gelten die Anforderungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EnEV 2014 und nur für die dort genannten Bauteile. Auch hier
    werden Tore nicht genannt, so dass im Bestand - beispielsweise im Falle des Austausches oder der Änderung - an Tore grundsätzlich keine Anforderungen gestellt werden. (Die in Anlage 3 EnEV 2014 genannte Norm DIN 4108-4 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte“, die auch Bemessungswerte für Tore enthält, ist hier nur in Zusammenhang mit Bemessungswerten für Fenster in Bezug genommen.)

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format Berücksichtigung von Toren (Anforderungen im Bestand und Berücksichtigung bei Neubauten)

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart