Leitsatz: Die EnEV stellt keine
Anforderungen an Tore, auch nicht bei Maßnahmen im Bestand. Bei der
Nachweisführung für Neubauten und im Bestand sind Tore im Referenzgebäude mit
derselben energetischen Qualität wie im Ist-Gebäude zu berücksichtigen und
bleiben bei Nichtwohngebäuden bei der Berechnung des mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten vollständig unberücksichtigt.
Frage: In der EnEV werden "Tore" als
Bauteil nicht explizit erwähnt. Wie sind Tore vor diesem Hintergrund im Rahmen
der Nachweise für Neubauten und im Bestand zu berücksichtigen?
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Wie
werden Tore bei der Nachweisführung für Neubauten oder unter
Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 (140%-Nachweis)
berücksichtigt?
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Welche Anforderungen werden an den Austausch von Toren gestellt?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
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In der Praxis kommt es hin und
wieder zu Unsicherheiten bezüglich der Behandlung von Toren, da
"Tore" als Bauteil in der EnEV nicht erwähnt werden. Aufgrund
ihrer andersartigen Konstruktion und der ansonsten
unterschiedlichen baurechtlichen Bewertung sind Tore auch nicht
als Außentüren zu behandeln, die – im Unterschied zu
Toren - in der EnEV explizit als Bauteil genannt werden. DIN
4108-4: 2013-02 definiert Tore als "Eine Einrichtung, um eine
Öffnung zu schließen, die in der Regel für die Durchfahrt von
Fahrzeugen vorgesehen ist." (Abschnitt 7 Tabelle 14 Fußnote).
Tore sind somit von Außentüren zu unterscheiden.
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Für Elemente, für die im
Referenzgebäude keine Festlegungen enthalten sind, hat die
Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz bereits eine
Auslegung
veröffentlicht. Dementsprechend sind auch Tore in Anwendung der
Auslegung "XIX-7 zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV
2014 (Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine
Festlegungen enthalten sind)" sowohl im Referenzgebäude als auch
im Ist-Gebäude mit ihren realen Flächen und Eigenschaften zu
berücksichtigen.
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Beim Nachweis der Einhaltung der
Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 2
Tabelle 2 EnEV 2014 sind Tore weder als "opake Bauteile" noch
als - ggf. auch teiltransparente
Verschlüsse von Gebäudeöffnungen – "transparente Bauteile" zu
berücksichtigen. Tore bleiben (wie auf Grund von Anlage 2 Nummer
1.3 EnEV 2014 auch die Türen) beim
Nachweis des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten vollständig
unberücksichtigt. Dies trifft sinngemäß auch zu auf andere, in
Anlage 2 Tabelle 1 nicht mit Referenzausführungen bedachte
Sondereinbauten in Öffnungen von Nichtwohngebäuden
(Beispielsweise Förderanlagen, Warenautomaten usw.).
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Im Falle des Nachweises für
Bestandsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014
(140%-Nachweis) gelten für die Berechnungen die o. g.
Ausführungen nach den Nummern 2 und 3 gleichermaßen.
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Bei Änderungen an Bauteilen gelten
die Anforderungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage 3 EnEV 2014 und nur für die dort genannten Bauteile. Auch
hier
werden Tore nicht genannt, so dass im Bestand - beispielsweise
im Falle des Austausches oder der Änderung - an Tore
grundsätzlich keine Anforderungen gestellt werden. (Die in
Anlage 3 EnEV 2014 genannte Norm DIN 4108-4 „Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und
feuchteschutztechnische Bemessungswerte“, die auch
Bemessungswerte für Tore enthält, ist hier nur in Zusammenhang
mit Bemessungswerten für Fenster in Bezug genommen.)
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Berücksichtigung von Toren (Anforderungen im Bestand und
Berücksichtigung bei Neubauten)
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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