Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014 - Antworten auf Praxisfragen
   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   EnEV 2014 Praxis
   · EnEV ab 2016
 · Nachrichten
 · EnEV 2014 Text
 · Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   EEWärmeG 2011
   EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
   PREMIUM Login
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

 


DIBt: Auslegungen zur EnEV
Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 2, zur EnEV 2014, § 9 Absatz 1 Satz 1 (Änderung der Gebäudehülle und Erweiterung im Baubestand) in Verbindung mit EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen an Außenbauteile im Baubestand) Nr. 1 Satz 2, b)

Außenputz im Baubestand erneuern oder sanieren


Leitsatz:

  1. Die EnEV 2014 stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand, wenn der Außenputz erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze des § 9 Absatz 3 EnEV 2014 überschreitet. Ausnahmeregelungen gibt es für Gebäude, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Sonderregelungen sind vorgesehen für Fälle der begrenzten Dämmschichtdicke aus technischen Gründen.

  2. Bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks führen würde, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Dämmschichtdicke. Eine andere Beurteilung kann sich auf Grund von Duldungspflichten des Nachbarn nach Landesnachbargesetzen ergeben.

  3. Sogenannte Putzreparaturen (ohne Abschlagen des Altputzes) sind keine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) der EnEV 2014.

Fragen:

  1. In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014) gestellt?

  2. Inwiefern gilt die Anforderung nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014 auch bei einer Grenzbebauung?

  3. Gilt Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014, wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (ggf. unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:

  1. Antwort:

    1. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 sind bei beheizten oder gekühlten Räumen in bestehenden Gebäuden bestimmte Anforderungen einzuhalten, soweit Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014 auch der Fall, dass bei einer bestehenden Wand der Außenputz erneuert wird. Die Pflicht kommt nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 3 EnEV 2014 nicht zur Anwendung bei Außenwänden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder
      erneuert worden sind.

    2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, wenn die in § 9 Absatz 3 EnEV 2014 enthaltene Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand maßgeblich. Beträgt dieser Anteil nicht mehr als 10 vom Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. In den übrigen Fällen muss nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 ausschließlich die
      Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen an den in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten genügen (siehe hierzu auch Auslegung 19. Staffel - 10. Auslegung). Alternativ zu der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilfläche besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle durchzuführen, die dann im Ergebnis die
      Neubauanforderungen um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten dürfen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014). Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus finden bei Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz
      2 EnEV 2014
      keine Anwendung.

    3. Für Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke begrenzt wird, gelten nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 EnEV 2014 die
      Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
      λ= 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Werden im Fall der technisch begrenzten Dämmschichtdicke im Sinne des Satzes 4 die Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, dürfen Dämm-Materialien der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,045 W/(m·K) eingesetzt werden (Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 EnEV 2014). Es bedarf keines Antrags auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV 2014 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (siehe hierzu auch Auslegung 19. Staffel - 10. Auslegung)

  2. Antwort: Bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der von der EnEV geforderten Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (z.B. in den Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht.

  3. Antwort:

    1. Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014 setzt begrifflich voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Sogenannte „Putzreparaturen" (ggf. auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder
      Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

    2. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung
      im Sinne der EnEV.

  4. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade usw. zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Absatz 1 EnEV 2014 erfüllen. Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach § 25 Absatz 1 EnEV 2014 wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien ist.

Zum Anfang der Seite

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Putzerneuerung im Baubestand

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

Zum Anfang der Seite

Wichtige Hinweise

Zum Anfang der Seite

-> Fragen + Antworten zur EnEV 2014 finden

Zum Anfang der Seite

      Professionelle Praxishilfen download und bestellen

Zum Anfang der Seite

.  

Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|  Nachrichten  |  EnEV 2014 Text  Praxis-Dialog  Praxis-Hilfen  Kontakt

.

       Impressum

© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart