Leitsatz:
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Die
EnEV 2014 stellt Anforderungen an den
Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand, wenn der Außenputz
erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze
des
§ 9 Absatz 3 EnEV 2014 überschreitet. Ausnahmeregelungen
gibt es für Gebäude, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher
Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert
worden sind. Sonderregelungen sind vorgesehen für Fälle der
begrenzten Dämmschichtdicke aus technischen Gründen.
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Bei
einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke
zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks führen würde,
entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen
Dämmschichtdicke. Eine andere Beurteilung kann sich auf Grund
von Duldungspflichten des Nachbarn nach Landesnachbargesetzen
ergeben.
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Sogenannte Putzreparaturen (ohne Abschlagen des Altputzes) sind
keine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der
Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) der EnEV 2014.
Fragen:
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In
welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an Gebäuden werden
Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014) gestellt?
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Inwiefern gilt die Anforderung nach
Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014 auch bei einer
Grenzbebauung?
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Gilt
Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014, wenn ein
gerissener Putz mit einem neuen Überputz (ggf. unter Verwendung
eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche
saniert und beschichtet wird?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015
veröffentlicht:
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Antwort:
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Nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 sind bei beheizten oder
gekühlten Räumen in bestehenden Gebäuden bestimmte
Anforderungen einzuhalten, soweit Maßnahmen nach Anlage 3
Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt
nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014 auch der
Fall, dass bei einer bestehenden Wand der Außenputz erneuert
wird. Die Pflicht kommt nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 3 EnEV 2014
nicht zur Anwendung bei Außenwänden, die unter Einhaltung
energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember
1983 errichtet oder
erneuert worden sind.
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Im Falle von Maßnahmen an
Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden
keine Anforderungen gestellt, wenn die in
§ 9 Absatz 3 EnEV 2014 enthaltene Bagatellgrenze nicht
überschritten wird. Dabei ist der Anteil der von der
Maßnahme betroffenen Fläche an der Gesamtfläche des Bauteils
Außenwand maßgeblich. Beträgt dieser Anteil nicht mehr als
10 vom Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. In
den übrigen Fällen muss nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 ausschließlich die
Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den
Anforderungen an den in Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten genügen (siehe
hierzu auch Auslegung 19. Staffel - 10. Auslegung).
Alternativ zu der Einhaltung der Anforderungen an den
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilfläche
besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen
zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der
Gebäudehülle durchzuführen, die dann im Ergebnis die
Neubauanforderungen um nicht mehr als 40 vom Hundert
überschreiten dürfen (§
9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014). Die ab 1. Januar 2016 für
Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus
finden bei Anwendung des
§ 9 Absatz 1 Satz
2 EnEV 2014 keine Anwendung.
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Für Ausnahmefälle, in denen
aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke
begrenzt wird, gelten nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 EnEV 2014
die
Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln
der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
λ= 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Werden im Fall der
technisch begrenzten Dämmschichtdicke im Sinne des Satzes 4
die Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder
Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet,
dürfen Dämm-Materialien der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,045 W/(m·K)
eingesetzt werden (Anlage 3 Nr. 1 Satz 5 EnEV 2014). Es
bedarf keines Antrags auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV
2014 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (siehe
hierzu auch Auslegung 19. Staffel - 10. Auslegung)
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Antwort: Bei einer Grenzbebauung,
bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde,
dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, entfällt
insoweit die Pflicht zur Einhaltung der von der EnEV geforderten
Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf Grund von
landesrechtlichen Regelungen (z.B. in den
Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur
Duldung des Überbaus besteht.
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Antwort:
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Eine Erneuerung des
Außenputzes im Sinne der
Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014 setzt
begrifflich voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen
wird. Sogenannte „Putzreparaturen" (ggf. auch in Verbindung
mit zusätzlichen Farb- oder
Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht
abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im
Sinne von
Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014, sondern
Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.
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Gleiches gilt für die
Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur
geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen
Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden
Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung
im Sinne der EnEV.
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Anlässlich einer
Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung geforderte
zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen,
Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade usw. zu
zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer
unbilligen Härte im Sinne von
§ 25 Absatz 1
EnEV 2014 erfüllen. Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden,
inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach
§ 25 Absatz 1
EnEV 2014 wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige
Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den
Anforderungen der EnEV zu befreien ist.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Putzerneuerung im Baubestand
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der
beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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