Jede Person hat
nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang
zu Umweltinformationen bei
informationspflichtigen Stellen. Zu
unterscheiden ist zwischen dem
Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den
Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene
regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der
Bundesländer, die für informationspflichtige
Stellen in den Ländern gelten. Nach dem UIG
haben "informationspflichtigen Stellen" Zugang
zu Umweltinformationen zu gewähren. Dazu gehören
insbesondere alle Behörden und die Regierung –
nach dem Bundes-UIG die Behörden auf
Bundesebene, nach den
Landesumweltinformationsgesetzen die Behörden in
den Ländern. Grundsätzlich sind alle Stellen der
öffentlichen Verwaltung informationspflichtig –
also nicht nur "Umweltbehörden". Wer Zugang zu
Umweltinformationen wünscht, muss zunächst einen
Antrag an eine informationspflichtige Stelle
richten. Der Antrag bedarf keiner bestimmten
Form, kann also schriftlich, mündlich, per Email
oder auf andere Weise gestellt werden. Aus dem
Antrag sollte hervorgehen, zu welchen
Informationen Zugang begehrt wird. Die
gesetzliche Frist für eine Antwort liegt bei 4
Wochen.
Von diesem Recht haben wir Gebrauch gemacht und
die zuständigen Behörden der Bundesländer
gefragt, ob und wie der Vollzug der EnEV
(Pflicht liegt nach §9 bei den Bundesländern)
kontrolliert wird.
www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/
Dass auch die
Bundesländer ihre Verpflichtungen beim
Klimaschutz im Gebäudebereich nicht ernst
nehmen, zeigt eine Umfrage der DUH zum Vollzug
der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sobald ein
Bestandsgebäude grundlegend verändert wird,
besteht laut EnEV für den Eigentümer die
Pflicht, die Wärmedämmung zu verbessern. Ob
dieser Pflicht nachgekommen wird, sollen die
Bundesländer kontrollieren. Bremen konnte als
einziges Bundesland Zahlen zu vorgenommenen
Stichproben vorlegen – im Jahr 2018 wurden 6
Kontrollen durchgeführt.
Sie hatte die Bundesländer gefragt:
Antworten der Bundesländer
Baden-Württemberg
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können
nicht genannt werden.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
untere Baubehörden
Bayern
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können
nicht genannt werden. Begründung für mangelnden
Vollzug: Regelmäßige Kontrollen
sind nicht vorgesehen, nur anlassbezogene.
Verweis auf untere Baubehörden für die keine
Berichts- oder Dokumentationspflichten bestehen.
Berlin
Keine Antwort
Brandenburg
Fragen wurden nicht beantwortet
Bremen
Stichproben: 2018 wurden 6 Stichproben
durchgeführt
Verstöße: Es wurden keine Verstöße festgestellt.
Hamburg
Stichproben: Sofern Bauvorhaben statisch geprüft
werden, erfolgt auch eine Überprüfung
der Nachweise des Wärmeschutzes und
Energieeinsparung. Stichprobenhafte Kontrollen
erfolgen auf der Baustelle durch den
Prüfingenieur und wenn neue Energieausweise
ausgestellt
wurden, werden diese ebenfalls stichprobenhaft
geprüft.
Hessen
Keine Antwort
Mecklenburg-Vorpommern
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können
nicht genannt werden.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
untere Baubehörden.
Niedersachsen
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können nicht
genannt werden.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
untere Baubehörden.
Nordrhein
Westfalen
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können nicht
genannt werden. Ob Kontrollen durchgeführt
werden, ist nicht bekannt.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
untere Baubehörden.
Rheinland-Pfalz
Stichproben: Es wurden und werden keine
Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
EnEV 2008 wonach eine
Unternehmererklärung ausreicht
Saarland
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können nicht
genannt werden.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
untere Baubehörden. Kontrollen sind nur für
Sonderbauten vorgesehen.
Sachsen
Stichproben: Es wurden und werden keine
Stichprobenkontrollen
durchgeführt.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis
darauf, dass keine Zuständigkeit
seitens des Bundeslandes für den Vollzug gesehen
wird.
Sachsen-Anhalt
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können nicht
genannt werden.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
untere Baubehörden.
Schleswig-Holstein
Stichproben: Information über
Stichprobenkontrollen und personelle Kapazitäten
können nicht
genannt werden.
Begründung für mangelnden Vollzug: Verweis auf
untere Baubehörden.
Stichproben erfolgen nur bei Hinweisen auf
Verstöße.
Thüringen
Stichproben: Es wurden und werden keine
Stichprobenkontrollen durchgeführt.