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Bild 14.07.2017

Stellungnahme des Bundesbauministeriums zu
den EnEV-Absichten der neuen NRW-Regierung

Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: BMUB


Andreas Kübler, Pressesprecher des Bundesbauministeriums BMUB nimmt im Namen seines Hauses für EnEV-online Stellung zu den Behauptungen und Absichten der neuen NRW-Regierung, die wir veröffentlicht hatten:

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EnEV ab 2016 als mutmaßlicher Kostentreiber

Stellungnahme des BMUB zur Behauptung der NRW-Regierung, die EnEV würde in ihrer seit 2016 geltenden Fassung zu einer Baukostensteigerung von sieben bis acht Prozent führen:

Empirische Erkenntnisse zur Höhe der durch die EnEV ab 2016 (bzw. zur EnEV 2013 mit Wirkung ab 2016) bedingten Baukostensteigerungen liegen noch nicht vor, weil bislang erst wenige Bauvorhaben mit dem aktuell gültigen Niveau fertig gestellt wurden. Wir (und alle Anderen) sind daher auf Schätzungen und prognostische Berechnungen angewiesen. Unsere eigene Ressortforschung zur EnEV ab 2016 kommt dabei zu deutlich niedrigeren Baukostensteigerungen: Bei Mehrfamilienhäusern bis zu 3,3 Prozent, bei Einfamilienhäusern bis zu 4,2 Prozent. Diese Mehrkosten können im Einzelfall durch planerische Optimierung noch gesenkt werden. Und schließlich gilt bei der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung: Über die Jahre gerechnet kann so viel Energie eingespart werden, dass sich die einmalig höheren Baukosten dadurch amortisieren können. Diese „Rückzahlung“ unterscheidet das Energieeinsparrecht fundamental von Vorgaben zum Brandschutz oder zur Standsicherheit von Gebäuden.

Die jetzt von der NRW-Regierung geforderte Aussetzung der ab 2016 geltenden EnEV-Neubaustandards würde nur zu einer Verlagerung von Kosten führen. Eine Aussetzung reduziert zwar im Moment die Baukosten - den niedrigeren Baukosten stehen jedoch über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes höhere Energiekosten gegenüber. Das betrifft die Mieter/Nutzer und bei Wohngeldempfängern über die Kosten der Unterkunft auch die öffentliche Hand. Langfristig ist die Beibehaltung der EnEV ab 2016 also wirtschaftlicher als die Aussetzung.

In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass die seit Jahren zu beobachtende Verteuerung des Bauens und Wohnens vielfältige Ursachen und verschiedene Urheber hat. Die Energieeinsparverordnung ist nur ein Einflussfaktor unter vielen. Es gibt eine Reihe von kostensteigernden Faktoren, z.B. die gestiegene Grunderwerbsteuer und höhere Grundstückspreise, sowie steigende Preise für Material und Ausführung, die in größerem Umfang zur Erhöhung der Baukosten beitragen.

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Initiative im Bundesrat zur EnEV-Aussetzung

BMUB-Stellungnahme zur geplanten Bundesratsinitiative Nordrhein-Westfalens, die EnEV ab 2016 drei Jahre auszusetzen:

Die EnEV-Novelle mit Wirkung der Neubaustandards ab 2016 dient der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und ist ein wichtiger Baustein zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung. Ein Aussetzen der 2016er-Neubaustandards würde diese Ziele gefährden. Darüber hinaus würde eine Aussetzung des 2016er-Neubaustandards auch im Widerspruch zu den europäischen Klimaschutzzielen stehen, wäre europarechtlich bedenklich und könnte Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sein. Denn ohne die 2016er-Neubaustandards würde Deutschland ab 2016 das von der EU geforderte kostenoptimale Niveau im Sinne der Gebäuderichtlinie nicht erreichen. Schließlich würde ein Aussetzen der 2016er-Neubaustandards der EnEV auch im direkten Widerspruch zum Pariser Klimaabkommen stehen. Darin hat sich die internationale Staatengemeinschaft verpflichtet, jede staatliche Maßnahme zu unterlassen, die bereits eingeführte oder beschlossene klimapolitische Maßnahmen wieder einschränken oder das bereits erreichte Ambitionsniveau abschwächen würde. Deutschland hat das Abkommen von Paris ratifiziert und ist völkerrechtlich daran gebunden.

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EnEV-Vorgaben "unter die Lupe nehmen" lassen

BMUB-Stellungnahme zur NRW-Kritik an der EnEV-Systematik:

Das Bundeswirtschafts- und das Bundesbauministerium haben mit dem Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes einen ausgewogenen Vorschlag zur Novellierung des Energieeinsparungsrechts und zur Zusammenführung von EnEV, EnEG und EEWärmeG vorgelegt. Die Zusammenführung der drei Regelungswerke sowie ihre Vereinheitlichung hätten für alle Anwender Erleichterungen gebracht. Zudem sah der Gesetzentwurf verschiedene Instrumente vor, um die EnEV-Systematik flexibler zu gestalten, vor allem eine bessere Honorierung der Nutzung von gebäudenah erzeugtem Photovoltaik-Strom, eine Stärkung des Quartiersansatzes und Verbesserungen für den Einsatz von Biomethan in der Wärmeversorgung. Bedauerlicherweise haben sich die Koalitionsfraktionen nicht auf eine gemeinsame Linie zum Gebäudeenergiegesetz verständigen können. Wir werden in der nächsten Legislaturperiode das Gebäudeenergiegesetz wieder auf die Tagesordnung setzen.

Wesentliche Charakteristika der Energieeinsparvorschriften sind das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Technologieoffenheit und die Baustoffneutralität. Es bleibt im Wesentlichen dem Bauherren überlassen, ob er die energetischen Anforderungen an den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes vor allem durch Maßnahmen an der Gebäudehülle oder durch eine besonders effiziente Anlagentechnik erfüllt. Es werden beispielsweise weder übermäßige Dämmschichten noch automatische Lüftungsanlagen verpflichtend vorgeschrieben.

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