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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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Gerichtsurteil: Verkäufer haftet nicht für Energieausweis 26.08.2015

Urteil des Landgerichts Köln

Keine Mietminderung, auch wenn die Mietwohnung die EnEV Standards nicht erfüllt

© Foto: Vladislav Gajic - Fotolia.com


Seit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) im Mai 2014 sehen sich viele Gebäudeeigentümer mit neuen kostspieligen Verpflichtungen konfrontiert. So müssen alte Öl- und Heizkessel nach Ablauf von 30 Jahren ausgetauscht werden. Auch die oberste Geschossdecke, die zwischen den beheizten Räumen und dem unbeheizten Dachboden liegt, ist regelmäßig bis Ende 2015 so zu dämmen, dass die Grenzwerte der EnEV eingehalten werden können. Neben einigen Ausnahmeregelungen gibt es Bußgeldvorschriften.


Nachrüstpflichten nicht erfüllt

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein Mangel an der Wohnung vorliegt, wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen aus der EnEV nicht nachkommt.

Streitfall vor Landesgericht Köln

Mit dieser Frage hat sich auch das Landgericht Köln auseinandergesetzt und mit Beschluss vom 30. Juni 2014, Az. 10 S 48/14, diese Frage verneint.

In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter auf Zahlung der ausstehenden Miete. Die Mieterin hatte diese zuvor um knapp fünf Prozent gemindert, weil der Vermieter nicht die oberhalb ihrer Wohnung liegende Geschossdecke entsprechend den Vorgaben der EnEV gedämmt hatte.

Entscheidung des Landesgerichtes Köln

Das Landgericht führte – wie auch das Amtsgericht zuvor – zu seiner Entscheidung aus, dass die EnEV öffentlich-rechtliche Pflichten für den Vermieter begründen.

Ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarungen könnten hieraus aber keine mietrechtlichen Pflichten bzw. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter hergeleitet werden.

Einfluss auf weitere Gerichtsverfahren

Da es sich bei dem Beschluss um eine Instanzentscheidung handelt, ist es möglich, dass andere Gerichte eine von diesem Beschluss abweichende Entscheidung treffen können.

Autorin: Ass. jur. Inka-Marie Storm

Erschienen in: Haus & Grund, Ausgabe 03/2015, Seite 5
Internet: www.haus-grund-freiburg.de

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Hinweise der EnEV-online Redaktion

Nachrüstpflichten:
Erst seit der EnEV 2014, die am 1. Mai 2014 in Kraft trat, sieht die Verordnung es als Ordnungswidrigkeit an, wenn Eigentümer von Gebäuden ihren EnEV-Nachrüstpflichten nicht nachkommen. Welche Bußgelder ggf. drohen zeigt unsere Übersicht, die in neuem Browserfenster öffnet: EnEV 2014: Wie viel Bußgeld droht bei Verstößen? Baubestand verpflichtend nachrüsten

Decken-Dämmpflicht:
Als neues Kriterium für die Dämm-Pflicht der obersten Geschossdecke führt die EnEV 2014 den Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe Februar 2013 ein. Dafür setzt sie auch eine neue Frist: Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum müssen nun bis Ende 2015 auf einen maximaler U-Wert von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden, wenn sie die Baunorm nicht erfüllen. Alternativ, kann der Eigentümer das darüber liegende Dach entsprechend dämmen.

Beschwerden:
Betroffene Mieter können sich nun bei den zuständigen Baubehörden entsprechend beschweren, wenn sie feststellen, dass ihre Vermieter die Nachrüstpflichten nach EnEV nicht erfüllen. Wo sie in den einzelnen Bundesländern nachfragen können zeigt unsere Übersicht in EnEV-online: Wer beantwortet die Fragen zur EnEV in den Ländern? Übersicht der zuständigen Behörden in den Bundesländern

Zustand während EnEV 2009:
Während noch die EnEV 2009 in Kraft war haben wir - die EnEV-online Redaktion - bei den einzelnen Bundesländern nachgefragt wie sie die Sanierungspflichten nach EnEV 2009, § 10 (Nachrüsten von Anlagen und Gebäuden) sichern, wenn die Nichterfüllung nicht als Ordnungswidrigkeit gilt: Wie sichern die Bundesländer die Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten Anlagen und Gebäude)?

EnEV-Novellierung:
Dass die Nichterfüllung der Nachrüstpflichten nach EnEV 2014 heute als Ordnungswidrigkeit gilt haben wir den Bundesländern zu verdanken: Als die EnEV novelliert wurde haben sie im Bundesrat über ihre Vertreter diese neue Änderung des § 27 (Ordnungswidrigkeiten) erfolgreich eingebracht:
Bundesrat Drucksache 113/2/13, vom 01.10.2013, Empfehlungen der Ausschüsse zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Wir würden uns freuen, wenn unsere Nachfragen diesen Stein mit ins Rollen gebracht haben, denn wir hatten sehr häufig Anfragen von betroffenen Mietern.

Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Stuttgart, Redaktion EnEV-online.de

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