Seit dem Inkrafttreten der neuen
Energieeinsparverordnung (EnEV) im Mai 2014 sehen
sich viele Gebäudeeigentümer mit neuen kostspieligen
Verpflichtungen konfrontiert.
So müssen alte Öl- und Heizkessel nach Ablauf von 30
Jahren ausgetauscht werden. Auch die oberste
Geschossdecke, die zwischen den beheizten Räumen und
dem unbeheizten Dachboden liegt, ist regelmäßig bis
Ende 2015 so zu dämmen, dass die Grenzwerte der EnEV
eingehalten werden können. Neben einigen
Ausnahmeregelungen gibt es Bußgeldvorschriften.
Nachrüstpflichten nicht erfüllt
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein
Mangel an der Wohnung vorliegt, wenn der Vermieter
seinen Verpflichtungen aus der EnEV nicht nachkommt.
Streitfall vor Landesgericht Köln
Mit dieser Frage hat sich auch das Landgericht Köln
auseinandergesetzt und mit Beschluss vom 30. Juni
2014, Az. 10 S 48/14, diese Frage verneint.
In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Vermieter
gegen seinen Mieter auf Zahlung der ausstehenden
Miete. Die Mieterin hatte diese zuvor um knapp fünf
Prozent gemindert,
weil der Vermieter nicht die oberhalb ihrer Wohnung
liegende Geschossdecke entsprechend den Vorgaben der
EnEV gedämmt hatte.
Entscheidung des Landesgerichtes Köln
Das Landgericht führte – wie auch das Amtsgericht
zuvor – zu seiner Entscheidung aus, dass die EnEV
öffentlich-rechtliche Pflichten für den Vermieter
begründen.
Ohne entsprechende mietvertragliche
Vereinbarungen könnten hieraus aber keine
mietrechtlichen Pflichten bzw. Ansprüche des Mieters
gegen den Vermieter hergeleitet werden.
Einfluss auf weitere Gerichtsverfahren
Da es sich bei dem Beschluss um eine
Instanzentscheidung handelt, ist es möglich, dass
andere Gerichte eine von diesem Beschluss
abweichende Entscheidung treffen können.
Autorin: Ass. jur.
Inka-Marie Storm
Erschienen in:
Haus & Grund, Ausgabe 03/2015, Seite 5
Internet:
www.haus-grund-freiburg.de
Hinweise
der EnEV-online Redaktion
Nachrüstpflichten:
Erst seit der EnEV
2014, die am 1. Mai 2014 in Kraft trat, sieht
die Verordnung es als Ordnungswidrigkeit an,
wenn Eigentümer von Gebäuden ihren
EnEV-Nachrüstpflichten nicht nachkommen. Welche
Bußgelder ggf. drohen zeigt unsere Übersicht,
die in neuem Browserfenster öffnet:
EnEV 2014: Wie viel Bußgeld droht bei
Verstößen? Baubestand verpflichtend nachrüsten
Decken-Dämmpflicht:
Als neues Kriterium für die Dämm-Pflicht der
obersten Geschossdecke führt die EnEV 2014 den
Mindestwärmeschutz gemäß
DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in
Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den
Wärmeschutz), Ausgabe Februar 2013 ein.
Dafür setzt sie auch eine neue Frist:
Zugängliche Decken beheizter Räume gegen
unbeheizten Dachraum müssen nun bis Ende 2015
auf einen maximaler U-Wert von 0,24
Watt/(m²K) gedämmt werden, wenn sie die Baunorm
nicht erfüllen. Alternativ, kann der Eigentümer
das darüber liegende Dach entsprechend dämmen.
Beschwerden:
Betroffene Mieter
können sich nun bei den zuständigen Baubehörden
entsprechend beschweren, wenn sie feststellen, dass ihre
Vermieter die Nachrüstpflichten nach EnEV nicht
erfüllen. Wo sie in den einzelnen Bundesländern
nachfragen können zeigt unsere Übersicht in
EnEV-online:
Wer beantwortet die Fragen zur EnEV in den
Ländern? Übersicht der zuständigen Behörden in
den Bundesländern
Zustand während
EnEV 2009:
Während noch die
EnEV 2009 in Kraft war haben wir - die EnEV-online Redaktion
- bei den einzelnen Bundesländern nachgefragt wie
sie die Sanierungspflichten nach EnEV 2009, § 10
(Nachrüsten von Anlagen und Gebäuden) sichern,
wenn die Nichterfüllung nicht als
Ordnungswidrigkeit gilt:
Wie sichern die Bundesländer die
Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10
(nachrüsten Anlagen und Gebäude)?
EnEV-Novellierung:
Dass die
Nichterfüllung der Nachrüstpflichten nach EnEV
2014 heute als Ordnungswidrigkeit gilt haben wir
den Bundesländern zu verdanken: Als die EnEV
novelliert wurde haben sie im Bundesrat über
ihre Vertreter diese
neue Änderung des § 27 (Ordnungswidrigkeiten) erfolgreich eingebracht:
Bundesrat Drucksache 113/2/13, vom 01.10.2013,
Empfehlungen der Ausschüsse zur Zweiten
Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung
Wir würden uns
freuen, wenn unsere Nachfragen diesen Stein mit
ins Rollen gebracht haben, denn wir hatten sehr
häufig Anfragen von betroffenen Mietern.
Melita Tuschinski,
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Stuttgart,
Redaktion EnEV-online.de
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