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EnEV 2014: Praxis-Dialog zu Wohngebäuden 20.07.2014

Teil 3: INTERVIEW zu EnEV-easy für Wohnhäuser (Teil 1 | 2 | 3 | 4)

Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen:
Fragen und Antworten zum Konfliktpotential


Als Leser von EnEV-online.de kennen Sie Rechtsanwalt (RA) Dominik Krause als erfahrenen EnEV-Experten. Im Rahmen unseres Online-Workshops antwortet er auf Fragen zu den rechtlichen Aspekten zur EnEV-Praxis. Im Folgenden antwortet RA Krause kurz und bündig auf unsere Fragen zur EnEV 2014.

Herr Krause, was bedeutet der Ausdruck „es wird vermutet“?

RA Krause: Eine Vermutung im rechtlichen Sinne bedeutet, dass man davon ausgeht, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.

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Wenn man etwas nur "vermutet", bedeutet es nicht, dass man sich dessen nicht ganz sicher ist?

RA Krause: Ja, das Wesen der Vermutung liegt - im Unterschied beispielsweise zur Fiktion - darin, dass sie grundsätzlich widerlegbar ist. Die Vermutung macht also in erster Linie nur den Nachweis entbehrlich.

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… bis jemand das Gegenteil beweist?

RA Krause: Im Prinzip, ja!

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Welchen rechtlichen Sinn hat die "Vermutung" in folgendem Zitat aus der EnEV 2015, § 3 (Wohngebäude) Absatz 5?
"Die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich."

RA Krause: Im Falle dieser EnEV-Regelung soll ein Wohngebäude, das einer vom zuständigen Bundesministerium publizierten Ausführungsvariante (Bekanntmachung) entspricht, als EnEV-konform gelten. Die Bundesregierung stellt auch in der Begründung zu ihrem EnEV-Entwurf - welcher in der verkündeten Fassung in diesem Punkt unverändert geblieben ist - heraus, dass diese Vermutung widerleglich ist.

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Was bedeutet dieses konkret?

RA Krause: Es kann grundsätzlich nachgewiesen werden, dass ein Wohngebäude trotz Einhaltung der Bekanntmachung des BMUB (ehemals: BMVBS) die Anforderungen der EnEV 2014 nicht einhält.

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Damit ist der EnEV-easy Ansatz weit verfehlt …

RA Krause: Was die rechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens angeht: Ja. Denn diese Regelung soll eigentlich die Einhaltung der EnEV vereinfachen und Eigentümer von der Pflicht zur Führung konkreter Nachweise entbinden. Dass die Einhaltung der publizierten Anforderungen rechtlich nur eine Vermutung auslöst, birgt allerdings Restrisiken für den Eigentümer. Die Praxisrelevanz des Verfahrens wird daher vor allem von der Verlässlichkeit der Bekanntmachungen abhängen.

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Welche Konflikte könnten sich aus diesem Risiko ergeben?

RA Krause: Stellt sich etwa heraus, dass ein Neubau - trotz Übereinstimmung mit einer vom BMUB veröffentlichten Bekanntmachung - tatsächlich nicht den Anforderungen der EnEV entspricht, ist diese Vermutung widerlegt. Der Neubau erfüllt nicht die Voraussetzungen der EnEV und widerspricht damit dem öffentlichen Baurecht.

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Welche Folgen würde dieses für den Eigentümer haben?

RA Krause: Grundsätzlich könnte von dem Eigentümer die Nachrüstung des Hauses verlangt werden, was zumeist mit weiteren Kosten verbunden sein wird. Entsprechende Haftungsfolgen können sich für die ausführenden Planer, Handwerker etc. ergeben.

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Kann der Eigentümer sich in diesem Fall nicht auf die Bekanntmachung des Bundesbauministeriums verlassen?

RA Krause: Es ist zumindest fraglich, ob der Eigentümer sich damit entlasten kann, dass er auf die Bekanntmachung des BMUB vertraut hat. Denn mit dem Widerlegen der Vermutung wäre zwangsläufig auch die Bekanntmachung des BMUB als - zumindest in Teilen - unrichtig entlarvt. Immerhin wird er wohl nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden können, da diese wenigstens "Leichtfertigkeit" voraussetzt.

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Gibt es in der Rechtsprechung vergleichbare Situationen?

RA Krause: Die Erfahrung in anderen Bereichen - beispielsweise mit dem amtlich bekanntgemachten Muster der Widerrufsbelehrung für Verbraucherverträge nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - zeigt, dass der Eigentümer sich auf die Richtigkeit der Bekanntmachung nicht zwingend berufen können wird. Immerhin hat der BGH in diesem Zusammenhang den Vertrauensgrundsatz gelten lassen. Ob sich dies aber auf die EnEV und der mit dieser verbundenen Zwecksetzung (Energieeinsparung, Klimaschutz) übertragen lässt, wird zunächst abzuwarten bleiben.

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Was sollten Fachleute den Eigentümer und Bauherrn raten?

RA Krause: Dem Eigentümer, Bauherrn etc. ist grundsätzlich zu empfehlen, vorsorglich eine Berechnung seiner Immobilie durchführen zu lassen und sich nicht allein auf eine Vermutung zu verlassen.

Herr RA Krause, vielen Dank für Ihre Antworten!

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EnEV-easy für ungekühlte Wohnhäuser:
1. Teil: Ziele und Begründung der Bundesregierung
2. Teil: EnEV-online Leser äußern sich sehr kritisch
3. Teil: Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen
4. Teil: Aktueller Stand - Bericht von der BAU 2015

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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