Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 12.08.2013

EnEV 2014: Was wollen Auftraggeber wissen?
Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen


Wie jedes Mal wenn sich die Energieeinsparverordnung (EnEV) ändert häufen sich die Anfragen von besorgten Bauherrn und Eigentümer an unsere Redaktion. Lesen Sie unsere Antworten auf häufige Fragen.

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EnEV-Fassung für Neubau mit Baubeginn August 2013

Wir fangen als Bauherrn im August 2013 mit dem Neubau eines Doppelhauses an.

Frage: Welche EnEV-Fassung gilt für uns: 2009, 2012 oder 2013?

Antwort: Für die Frage welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben gilt ist maßgeblich das Datum wann Sie den Bauantrag bei der Baubehörde eingereicht haben. Wir gehen davon aus, dass Sie den Bauantrag nach dem 1. Oktober 2009 eingereicht haben. Seit diesem Tag gilt die aktuelle EnEV 2009 und wird noch weiterhin gelten, bis die kommende EnEV-Novelle sie ablöst. Da wir davon ausgehen, dass die kommende EnEV-Fassung im Jahr 2014 in Kraft treten wird, sprechen wir von der "EnEV 2014". Es gibt keine "EnEV 2012" und wird höchstwahrscheinlich auch keine "EnEV 2013" dieses Jahr noch geben. Die allererste "EnEV 2002" war übrigens jahrelang als "EnEV 2000" im Gespräch.

Nachdem Ihr Haus fertig errichtet ist müssen Sie dafür sorgen, dass Ihnen ein ausstellungsberechtigter Fachmann einen Energieausweis erstellt aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften Ihres fertig erbauten Hauses - siehe EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen). Sollten sich seit Baubeginn Änderungen ergeben haben müssen diese im Energieausweis korrekt dokumentiert werden. Sollte sich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Energieausweise die neue EnEV 2014 bereits in Kraft sein, müsste der Aussteller das Muster für den Energieausweis gemäß der neuen EnEV-Fassung verwenden - siehe Entwurf für die EnEV-Novelle  Anlage 6 (Muster Energieausweis für Wohngebäude). Auf der ersten Seite dieses Formulars müsste der Aussteller unter den Titel an der dafür vorgesehenen Stelle angeben, dass das Haus gemäß EnEV 2009 errichtet wurde. Zum Vergleich sehen Sie sich die ersten Seite des Energieausweis-Musters gemäß aktueller EnEV 2009 an.

Diesen Energieausweis müssen Sie der Baubehörde zeigen, wenn sie ihn verlangt, denn er dient Ihnen als Nachweis, dass das Haus die energetischen Anforderungen der EnEV erfüllt. Sollten Sie Ihre Haus verkaufen oder vermieten wollen, müssen Sie diesen Energieausweis Ihren potenziellen Käufern oder Mieter zeigen, damit sie sich über den energetischen Zustand des Gebäudes informieren können und die Angebote auf dem Markt vergleichen.

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EnEV-Fassung für Neubau mit Fertigstellung Mai 2014

Wir beabsichtigen ein noch zu errichtendes Haus zu kaufen, das nach EnEV 2009 - dem Bauantrag entsprechend  - errichtet wird. Die Bauabnahme und Fertigstellung ist für Mai 2014 vorgesehen.

Frage: Was bedeutet die EnEV 2014 für uns? Müssen wir dann nachrüsten?

Antwort: Nein, sie müssen nicht nach der neuen EnEV-Fassung nachrüsten. Für Ihr neues Haus gilt die EnEV 2009 mit ihren Anforderungen für neue Wohngebäude (siehe Abschnitt 2 der EnEV 2009). Im Mai 2014 könnte es allerdings auch gut möglich sein, dass die neue EnEV 104 noch gar nicht gilt, sondern beispielsweise erst ab 1. Juli 2014. Sollte sich allerdings die Fertigstellung Ihres Hauses über viele Jahre hinaus verzögern - wir hoffen, dass nicht der Fall sein wird - dann könnten Sie ggf. bei der Bauabnahme den Anspruch erheben, dass Ihr Haus dem Standard entspricht, den vergleichbare Neubauten zu dem Zeitpunkt erfüllen. In diesem hypothetische Szenarium könnte es beispielsweise die EnEV 2014 mit ihrem -eventuell - erhöhten Neubau-Standard sein.

Nachdem Ihr Haus fertig errichtet ist müssen Sie dafür sorgen, dass Ihnen ein ausstellungsberechtigter Fachmann einen Energieausweis erstellt aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften Ihres fertig erbauten Hauses - siehe EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen). Sollten sich seit Baubeginn Änderungen ergeben haben müssen diese im Energieausweis korrekt dokumentiert werden. Sollte sich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Energieausweise die neue EnEV 2014 bereits in Kraft sein, müsste der Aussteller das Muster für den Energieausweis gemäß der neuen EnEV-Fassung verwenden - siehe Entwurf für die EnEV-Novelle  Anlage 6 (Muster Energieausweis für Wohngebäude). Auf der ersten Seite dieses Formulars müsste der Aussteller unter den Titel an der dafür vorgesehenen Stelle angeben, dass das Haus gemäß EnEV 2009 errichtet wurde. Zum Vergleich sehen Sie sich die ersten Seite des Energieausweis-Musters gemäß aktueller EnEV 2009 an.

Diesen Energieausweis müssen Sie der Baubehörde zeigen, wenn sie ihn verlangt, denn er dient Ihnen als Nachweis, dass das Haus die energetischen Anforderungen der EnEV erfüllt. Sollten Sie Ihre Haus verkaufen oder vermieten wollen, müssen Sie diesen Energieausweis Ihren potenziellen Käufern oder Mieter zeigen, damit sie sich über den energetischen Zustand des Gebäudes informieren können und die Angebote auf dem Markt vergleichen.

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Künftige Nachrüstpflichten für Hauskauf Baujahr 2007

Wir planen ein bereits gebauten Fertighaus mit Baujahr 2007 zu kaufen.

Frage: Falls wir das Haus in 10 bis 20 Jahren verkaufen würden, müssten wir dann ggf. aus energetischen Gründen etwas nachbessern oder sanieren?

Antwort: Welche energetischen Nachrüstpflichten in zehn bis zwanzig Jahren gelten werden ist heute noch nicht bekannt. Die Bundesregierung strebt in ihrem Energiekonzept das Ziel an bis zum Jahr 2050 den ganzen Baubestand energieeffizient zu sanieren.

Wenn Sie sich die aktuellen Nachrüstpflichten im Bestand nach EnEV 2009 Abschnitt 3 ansehen, betreffen sie die Erneuerung der alten Heizungen, das Dämmen von warmen Leitungen, die Installation von Thermostaten sowie den Wärmeschutz ungedämmter oberster Geschossdecken. Allerdings gilt das Verbot von elektrischen Speicherheizungen nach EnEV 2009, § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) seit dem 13. Juli 2013 nicht mehr, seitdem das neue Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft ist. Wer jedoch die Außenhülle seines Altbaus großflächig, energetisch verändert - sei es durch Sanierung, Anbau oder Ausbau - muss auch die Anforderungen der EnEV erfüllen - siehe § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden).

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Aktualisierte Energiekennwerte im Energieausweis

Die Energiekennwerte für Gebäude sollen in Zukunft auf die Wohnfläche bezogen werden und die Modernisierungsmaßnahmen werden Bestandteil des Energieausweises.

Frage: Hat das zur Folge, dass bestehende Ausweise neu erstellt werden müssen? Ausweise die zurzeit erstellt werden und eine Gültigkeit von 10 Jahre haben, wären ab nächstem Jahr gemäß EnEV 2014 nicht korrekt - mit Energiekennwerten bezogen auf die Gebäudenutzfläche.

Antwort: Die neue Regelung, die Sie ansprechen, findet sich im Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle vom 6. Februar 2013. Sie bezieht sich allerdings auf diejenigen Energiekennwerte, die pflichtweise in kommerziellen Anzeigen veröffentlicht werden sollen, wie im vorgeschlagenen, neuen § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) geregelt. 

Der Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle sieht folgende Übergangs-Regeln für Energieausweise vor:

  • Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die noch nach der ersten EnEV 2002 oder EnEV 2004 ausgestellt wurden gelten 10 Jahre lang als Energieausweise im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung.

  • Dieses gilt auch für Energieausweise im Bestand, wie vor dem 1. Oktober 2007 gemäß dem EnEV-Entwurf der Bundesregierung vom 25. April 2007 ausgestellt wurden, wie beispielsweise die dena-Energiepässe im Bestand.

  • Alle anderen Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden, können nur ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 als Energieausweise im Bestand genutzt werden. Danach müssten die Eigentümer bei Bedarf neue Energieausweise ausstellen lassen.

  • Bei Energieausweisen im Bestand, die nach der EnEV 2007 oder EnEV 2009 ausgestellt wurden, müssen Vermieter oder Verkäufer ihren potenziellen Kunden auch die Modernisierungs-Empfehlungen zusammen mit den Energieausweis vorlegen.

Wie gesagt, handelt es sich um einen Entwurf des Bundeskabinetts für die EnEV-Novelle. Welche Regeln letztendlich gelten wird die verkündete EnEV 2014 festlegen.

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Haben Sie Fragen zur EnEV 2014?

Nutzen Sie bitte unser >>> Kontaktformular.

Fachliche Fragen werden wir voraussichtlich wieder in unserem Online-Workshop zur EnEV- und EEWärmeG-Praxis beantworten.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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