Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann?
13.07. 2013

Übergang zur neuen EnEV-Fassung:
Was sollten Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und Verwalter von bestehenden Gebäuden wissen?


Wie jedes Mal, wenn die Bundesregierung die Energieeinsparverordnung (EnEV) ändert häufen sich die Anfragen von besorgten Bauherrn und Eigentümern von Wohnungen, Häuser und sonstigen Immobilien. Was sollten Fachleute und Auftraggeber wissen zum Übergang zur neuen EnEV? Obwohl die EnEV-Novelle noch nicht ganz "fertig" ist haben wir für Sie die wichtigsten Aspekte aufgrund des Kabinetts-Entwurfes der Bundesregierung zusammengefasst.

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Was schreibt der EnEV-Entwurf soweit für den Übergang vor?

Mit dem Übergang zur neuen EnEV-Novelle befasst sich der siebte Abschnitt des Entwurfes. Es umfasst folgende Paragraphen:

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

  • § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

  • § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

  • § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

  • § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Allgemeines: Welche EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben?

Das Prinzip ist das gleiche geblieben, wie wir es auch von bisherigen EnEV-Fassungen kennen:

  • Bei Bauvorhaben, die eine Baugenehmigung oder Bauanzeige erfordern, gilt diejenige Fassung der Energieeinsparverordnung, die an dem Tag in Kraft war als der Bauherr den Bauantrag einreichte oder die Bauanzeige erstattete.

  • Wenn ein Bauvorhaben zwar nicht einer Genehmigung bedarf jedoch die Bauordnung verlangt, dass der Bauherr es der Gemeinde zur Kenntnis bringt, gilt diejenige EnEV-Fassung für das Bauvorhaben, die an dem Tag in Kraft war, als der Bauherr das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis brachte.

  • Wer jedoch ein Bauvorhaben plant wofür er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt und auch sonst kein Verfahren durchlaufen muss, ist der Tag maßgeblich an dem er tatsächlich mit der Bauausführung beginnt. Die EnEV-Fassung, die an diesem Tag in Kraft ist, gilt verbindlich für das gesamte Bauvorhaben.

  • Wenn ein Bauherr einen Bauantrag einreicht oder eine Bauanzeige erstattet bevor die neue EnEV 2014 in Kraft tritt, kann er verlangen, dass sein Gebäude unter die Anforderungen der neuen EnEV 2014 fällt, wenn die Baubehörde über seinen Bauantrag oder Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden hat.

Neu ist folgende Regel im Kabinettsentwurf für die EnEV 2014:

Wenn nach Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 ein Aussteller einen Energieausweis erstellt für einen fertig errichteten Neubau, der noch nach dem Standard der 'alten' EnEV 2009 gebaut wurde, dann muss er auf der ersten Seite des Energieausweises vermerken nach welcher EnEV-Fassung das Gebäude errichtet wurde.

Dieses soll vermeiden, dass der Eindruck entsteht, wenn der Energieausweis nach Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgestellt wurde auch das Gebäude automatisch nach diesem Standard errichtet wurde.

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Welche Übergangsvorschriften gelten für Energieausweise und Aussteller?

Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die noch nach der ersten EnEV 2002 oder EnEV 2004 ausgestellt wurden gelten 10 Jahre lang als Energieausweise im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung.

Dieses gilt auch für Energieausweise im Bestand, wie vor dem 1. Oktober 2007 gemäß dem EnEV-Entwurf der Bundesregierung vom 25. April 2007 ausgestellt wurden, wie beispielsweise die dena-Energiepässe im Bestand.

Alle anderen Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden, können nur ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 als Energieausweise im Bestand genutzt werden. Danach müssten die Eigentümer bei Bedarf neue Energieausweise ausstellen lassen.

Was die energetischen Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen anbelangt, räumt der Entwurf der EnEV-Novelle den Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor Inkrafttreten EnEV 1014 ausgestellt wurden, einen Sonderstatus ein und schreibt genau vor welche Angaben und welche Bezüge veröffentlicht werden.

Das Bundesbauministerium könnte zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium auch Arbeitshilfen zu diesen Pflichtangaben bekannt machen.

Bei Energieausweisen im Bestand, die nach der EnEV 2007 oder EnEV 2009 ausgestellt wurden, müssen Vermieter oder Verkäufer ihren potenziellen Kunden auch die Modernisierungsempfehlungen zusammen mit den Energieausweis vorlegen.

Für die Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen im Bestand hat sich nichts geändert im Vergleich zur EnEV 2014: Nach wie vor dürften auch die BAFA-anerkannten Vor-Ort-Berater, die vor dem 25. April 2007 bereits anerkannt und registriert wurden, Energieausweise für den Verkauf oder Neuvermietung im Wohnbestand ausstellen.

Auch Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in Baustoffindustrie sowie Energieberater des Handwerks, die vor der 25. April 2007 bereits anerkannt oder eine entsprechende Weiterbildung begonnen hatten, dürfen lauf EnEV-Entwurf weiterhin die Energieausweise für den Verkauf oder Neuvermietung im Wohnbestand ausstellen.

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Welche Vollzugsaufgaben der Länder übernimmt das Deutsche Institut für Bautechnik übergangsweise?

Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung für die EnEV-Novelle regelt auch welche Aufgaben das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin, übergangsweise wahrnehmen soll, um die Bundesländer beim Vollzug der EnEV zu unterstützen.

Höchstens sieben Jahre lang soll das DIBt die Rolle der bundesweiten Registrierstelle für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen sowie für die Auswahl der Stichproben dienen.

Wahrscheinlich wird die Empfehlung des Bauausschusses des Bundesrates auch mit aufgenommen, dass der Antrag auf Registrierung und die Übersendung der Unterlagen für die Kontrollen auf elektronischem Weg erfolgen soll: Über Online-Formulare sollen Aussteller von Energieausweisen und Inspektoren von Klimaanlagen jeweils eine Registrierungsnummer beantragen und per E-Mail sollen sie ihre eingescannten Unterlagen für die Kontrolle der Energieausweise und der Inspektionsberichte der Behörde jeweils zusenden.

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Wann tritt die neue EnEV 2014 in Kraft?

Artikel 3 des Kabinetts-Entwurf schlägt zwei Stufen für das Inkrafttreten der Novelle vor:

  1. Stufe: Nach ca. sechs Monaten – d. h. am ersten Tag des sechsten Monats nach der Verkündung der Verordnung – tritt die EnEV-Novelle in Kraft außer einer bestimmten neugefassten Anforderung im § 27 (Ordnungswidrigkeiten). Es handelt sich um die Pflicht in Immobilienanzeigen die Energiekennwerte von Gebäuden auch mit anzugeben: „Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig … nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind.“

  2. Stufe: Erst ca. ein Jahr nach dem Inkrafttreten soll auch die oben angegebene Bestimmung gelten - d. h. ab ersten Tag des 18. Monats nach der Verkündung der Verordnung. Begründet wurde diese Ausnahme mit dem Umstand, dass Verkäufer und Vermieter die Angaben aus ihren 'alten' Energieausweisen wohl nur mit Hilfe der ehemaligen Aussteller mühelos entnehmen könnten.

Wenn die EnEV 2014 demnach bis Ende des Jahres tatsächlich verkündet wird, könnte sie im besten Fall ab Mitte des Jahres 2014 gelten und die genannte Ordnungswidrigkeit erst ab Mitte 2015.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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