Wie jedes Mal, wenn die Bundesregierung die
Energieeinsparverordnung (EnEV) ändert häufen sich
die Anfragen von besorgten Bauherrn und Eigentümern
von Wohnungen, Häuser und sonstigen Immobilien. Was
sollten Fachleute und Auftraggeber wissen zum
Übergang zur neuen EnEV? Obwohl die EnEV-Novelle
noch nicht ganz "fertig" ist haben wir für Sie die
wichtigsten Aspekte aufgrund des Kabinetts-Entwurfes
der Bundesregierung zusammengefasst.
Mit dem Übergang zur neuen
EnEV-Novelle befasst sich der siebte Abschnitt des
Entwurfes. Es umfasst folgende Paragraphen:
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
-
§ 28 Allgemeine
Übergangsvorschriften
-
§ 29
Übergangsvorschriften für Energieausweise und
Aussteller
-
§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder
durch das Deutsche Institut für Bautechnik
-
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Prinzip ist das
gleiche geblieben, wie wir es auch von bisherigen
EnEV-Fassungen kennen:
-
Bei Bauvorhaben,
die eine Baugenehmigung oder Bauanzeige
erfordern, gilt diejenige Fassung der
Energieeinsparverordnung, die an dem Tag in
Kraft war als der Bauherr den Bauantrag
einreichte oder die Bauanzeige erstattete.
-
Wenn ein
Bauvorhaben zwar nicht einer Genehmigung bedarf
jedoch die Bauordnung verlangt, dass der Bauherr
es der Gemeinde zur Kenntnis bringt, gilt
diejenige EnEV-Fassung für das Bauvorhaben, die
an dem Tag in Kraft war, als der Bauherr das
Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis brachte.
-
Wer jedoch ein
Bauvorhaben plant wofür er weder eine
Genehmigung noch eine Anzeige benötigt und auch
sonst kein Verfahren durchlaufen muss, ist der
Tag maßgeblich an dem er tatsächlich mit der
Bauausführung beginnt. Die EnEV-Fassung, die an
diesem Tag in Kraft ist, gilt verbindlich für
das gesamte Bauvorhaben.
-
Wenn ein Bauherr
einen Bauantrag einreicht oder eine Bauanzeige
erstattet bevor die neue EnEV 2014 in Kraft
tritt, kann er verlangen, dass sein Gebäude unter
die Anforderungen der neuen EnEV 2014 fällt,
wenn die Baubehörde über seinen Bauantrag oder
Bauanzeige noch nicht bestandskräftig
entschieden hat.
Neu ist folgende Regel
im Kabinettsentwurf für die EnEV 2014:
Wenn nach
Inkrafttreten der neuen EnEV 2014 ein Aussteller
einen Energieausweis erstellt für einen fertig
errichteten Neubau,
der noch nach dem Standard der 'alten' EnEV 2009
gebaut wurde, dann muss er auf der ersten Seite
des Energieausweises vermerken nach welcher
EnEV-Fassung das Gebäude errichtet wurde.
Dieses
soll vermeiden, dass der Eindruck entsteht, wenn
der Energieausweis nach Inkrafttreten der EnEV 2014
ausgestellt wurde auch das Gebäude automatisch
nach diesem Standard errichtet wurde.
Energiebedarfsausweise für
Wohngebäude, die noch nach der ersten EnEV 2002 oder EnEV 2004
ausgestellt wurden gelten 10 Jahre lang als
Energieausweise im Bestand bei Verkauf und
Neuvermietung.
Dieses gilt auch für
Energieausweise im Bestand, wie vor dem 1. Oktober 2007 gemäß dem EnEV-Entwurf der Bundesregierung vom
25. April 2007 ausgestellt wurden, wie beispielsweise die dena-Energiepässe
im Bestand.
Alle anderen
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt
wurden, können nur ein halbes Jahr nach dem
Inkrafttreten der EnEV 2014 als Energieausweise im Bestand genutzt werden.
Danach müssten die Eigentümer bei Bedarf neue
Energieausweise ausstellen lassen.
Was die energetischen Pflichtangaben in
kommerziellen Immobilienanzeigen anbelangt, räumt der
Entwurf der EnEV-Novelle den Energieausweisen, die nach
dem 30. September 2007 und vor Inkrafttreten EnEV 1014
ausgestellt wurden, einen Sonderstatus ein und schreibt
genau vor welche Angaben und welche Bezüge
veröffentlicht werden.
Das Bundesbauministerium
könnte zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium
auch Arbeitshilfen zu diesen Pflichtangaben bekannt
machen.
Bei Energieausweisen im
Bestand, die nach der EnEV 2007 oder EnEV 2009
ausgestellt wurden, müssen Vermieter oder Verkäufer
ihren potenziellen Kunden auch die
Modernisierungsempfehlungen zusammen mit den
Energieausweis vorlegen.
Für die
Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen im Bestand
hat sich nichts geändert im Vergleich zur EnEV 2014:
Nach wie vor dürften auch die BAFA-anerkannten
Vor-Ort-Berater, die vor dem 25. April 2007 bereits
anerkannt und registriert wurden, Energieausweise für
den Verkauf oder Neuvermietung im Wohnbestand
ausstellen.
Auch Energiefachberater im
Baustoff-Fachhandel oder in Baustoffindustrie sowie
Energieberater des Handwerks, die vor der 25. April 2007
bereits anerkannt oder eine entsprechende Weiterbildung
begonnen hatten, dürfen lauf EnEV-Entwurf weiterhin die
Energieausweise für den Verkauf oder Neuvermietung im
Wohnbestand ausstellen.
Der Kabinettsentwurf der
Bundesregierung für die EnEV-Novelle regelt auch welche
Aufgaben das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit
Sitz in Berlin, übergangsweise wahrnehmen soll, um die
Bundesländer beim Vollzug der EnEV zu unterstützen.
Höchstens sieben Jahre
lang soll das DIBt die Rolle der bundesweiten
Registrierstelle für Energieausweise und
Inspektionsberichte für Klimaanlagen sowie für die
Auswahl der Stichproben dienen.
Wahrscheinlich wird die
Empfehlung des Bauausschusses des Bundesrates auch mit
aufgenommen, dass der Antrag auf Registrierung und die
Übersendung der Unterlagen für die Kontrollen auf
elektronischem Weg erfolgen soll: Über Online-Formulare
sollen Aussteller von Energieausweisen und Inspektoren
von Klimaanlagen jeweils eine Registrierungsnummer
beantragen und per E-Mail sollen sie ihre eingescannten
Unterlagen für die Kontrolle der Energieausweise und der
Inspektionsberichte der Behörde jeweils zusenden.
Artikel 3 des
Kabinetts-Entwurf schlägt zwei Stufen für das
Inkrafttreten der Novelle vor:
-
Stufe: Nach ca.
sechs Monaten – d. h. am ersten Tag des sechsten
Monats nach der Verkündung der Verordnung –
tritt die EnEV-Novelle in Kraft außer einer
bestimmten neugefassten Anforderung im § 27
(Ordnungswidrigkeiten). Es handelt sich um die
Pflicht in Immobilienanzeigen die
Energiekennwerte von Gebäuden auch mit
anzugeben: „Ordnungswidrig … handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig … nicht
sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die
Pflichtangaben enthalten sind.“
-
Stufe: Erst ca.
ein Jahr nach dem Inkrafttreten soll auch die
oben angegebene Bestimmung gelten - d. h. ab
ersten Tag des 18. Monats nach der Verkündung
der Verordnung. Begründet wurde diese Ausnahme
mit dem Umstand, dass Verkäufer und Vermieter
die Angaben aus ihren 'alten' Energieausweisen
wohl nur mit Hilfe der ehemaligen Aussteller
mühelos entnehmen könnten.
Wenn die EnEV 2014
demnach bis Ende des Jahres tatsächlich verkündet
wird, könnte sie im besten Fall ab Mitte des Jahres
2014 gelten und die genannte Ordnungswidrigkeit erst
ab Mitte 2015.
Wir halten Sie auf dem
Laufenden!
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bundesrat.de
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)
Folgende Nachrichten
könnten Sie auch interessieren:
EnEV 2014
verkündet: Neue Energieeinsparverordnung tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft
(21.11.2013)
Umfrage-Ergebnis zum Energieausweis für Wohngebäude: EnEV 2014 führt Bandtacho
samt Effizienzklassen ein
(04.11.2013)
EnEV 2014 erhöht ab 2016 den Neubau-Standard:
Für welche Bauvorhaben gelten diese Regeln?
(02.11.2013)
EnEV 2014 voraussichtlich ab 1. Mai 2014 in Kraft: Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009; welche Bauvorhaben die die neuen Anforderungen erfüllen
müssen
(26.10.2013)
EnEV 2014:
Aktueller Stand und weitere Schritte
(16.10.2013)
EnEV 2014: Irrtümer und Falschmeldungen zur EnEV-Novelle kurz aufgeklärt
(15.10.2013)
EnEV 2014: Aktueller Stand.
Welche Änderungen verlangt der Bundesrat? Wie geht es weiter mit der
EnEV-Novelle?
(15.10.2013)
Zankapfel Energieausweis für Wohnhäuser:
Bandtacho mit Effizienzklassen als Kompromiss?
Bundesrats-Ausschüsse schlagen eine praktische Mischung vor
(07.10.2013)
EnEV 2014 aktuell: Wann kommt die Novelle?
(23.09.2013)
Prüfsteine zur Bundestagswahl: Antworten der Parteien auf Fragen zur EnEV 2014,
Anforderungen im Bestand sowie Zusammenführung der EnEV und des EEWärmeG
(17.09.2013)
Auf dem Weg zur
EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(12.08.2013)
EnEV 2014:
Was wollen Auftraggeber wissen? Antworten auf die häufigsten Fragen
(12.08.2013)
Betrieb von elektrischen Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden ab sofort wieder erlaubt: EnEG 2013 verändert aktuelle EnEV 2009
(15.07.2013)
EnEG 2013 verkündet: Gesetzliche Rahmenbedingungen für EnEV-Novelle geschaffen
und EnEV 2009 geändert
(17.07.2013)
Auf dem Weg zur EnEV 2014: Aktueller Stand, Tendenzen und Ausblick
(15.07.2013)
EnEV 2014 - Novelle im Bundesrat: Was empfehlen die Fachausschüsse?
(14.07.2013)
Bayern
sei Dank: EnEV-Novelle nun doch auf der Tagesordnung des
Bundesrat-Plenums am 5. Juli 2013. Was empfehlen die Fachausschüsse?
(03.07.2013)
EnEV 2014 auf dem Schleichweg ... Aktueller Stand der
Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) für
Gebäude
(25.06.2013)
EnEV 2014: Aushang-Energieausweis für Banken,
Kaufhäuser, Kinos, usw. ausstellen
(23.06.2013)
EnEG 2013 – geändertes Energieeinsparungsgesetz: Was
ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG 2009?
(21.06.2013)
Bundesrats-Ausschüsse befassen sich mit EnEV-Novelle:
Bayern will energetische Neubau-Verschärfung mindern
(17.06.2013)
Umweltausschuss im Bundesrat empfiehlt die vom Bundestag
verabschiedete EnEG-Novelle grundlegend zu ändern
(28.05.2013)
EnEG 2013: Vergleich der vom Bundestag beschlossenen Fassung mit dem Entwurf der Bundesregierung für die EnEG-Novelle
(17.05.2013)
EnEV-Novelle: Zurück auf LOS? Energiesparrecht im Umbruch:
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Energieeinspar-Verordnung (EnEG) im
parlamentarischen Hürdenlaufe (14.05.2013)
Bauausschuss
im Bundestag verschiebt Debatte
über Energieeinsparnovelle (24.04.2013)
Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für
die EnEG-Novelle (23.04.2013)
Bundesrat kritisiert EnEG-Entwurf der
Bundesregierung für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (25.03.2013)
EnEG-Entwurf der Bundesregierung im Bundestag:
Zuständige Fachausschüsse befassen sich am 20. März
2013 mit der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) (16.03.2013)
Kritik am EnEG-Entwurf der Bundesregierung:
Fachausschüsse im Bundesrat empfehlen Änderungen des
Entwurfs für die Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) (12.03.2013)
EnEV 2014 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zur EnEV 2009
(06.02.2013)
EnEG 2013 – Kabinetts-Entwurf - Änderungen im
Vergleich zum EnEG 2009
(06.02.2013)
Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle?
(18.01.2013)
Ab wann gelten die neuen EnEV-Anforderungen?
(28.01.2013)
Referentenentwurf für die EnEV- und EnEG-Novelle:
Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen
(20.12.2012)
EnEG 2013 – Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
Referenten-Entwurf für EnEG-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zum geltenden EnEG
2009?
(15.10.2012)
Referenten-Entwurf für EnEV-Novelle vom 15. Okt.
2012: Was ändert sich im Vergleich zur geltenden
EnEV 2009?
(15.10.2012)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: EU-Kommission
fordert Italien auf die EU-Rechtsvorschriften
einzuhalten
(29.09.2011)
Zweiter Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan -
Bundesregierung berichtet der EU-Kommission
(31.08.2011)
|