Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann?
28. Januar 2013

Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle?

Wir haben für Sie die weiteren Schritte - bis die geänderte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt - kurz zusammengefasst.

 

Eines wissen wir heute sicher: Am 8. Januar 2013 – wie es die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 eigentlich forderte – ist unsere EnEV-Novelle ganz sicher nicht in Kraft getreten!

Vielmehr verschiebt sich der Termin immer weiter, was uns auch nicht wundert, wenn wir uns an die früheren EnEV-Novellen erinnern. War letzten Herbst für das Inkrafttreten der EnEV-Novelle noch vom 1. Januar 2014 die Rede, so hört man immer häufiger, dass es wohl eher der 1. Juli 2014 sein könnte, bis die geänderte Energieeinsparverordnung tatsächlich gilt.

Einen Grund zur Freude haben wir – zumindest in der EnEV-online Redaktion: Seit dem Vortrag von MR Peter Rathert in Stuttgart im September 2012 haben wir in unseren Berichten über die EnEV-Novelle sie stets als „EnEV 2014“ bezeichnet, denn es war abzusehen, dass es wohl noch länger dauern wird bis sie in Kraft tritt. Nun scheinen wir also Recht zu behalten!

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EnEV 2014: Wie geht es weiter mit der EnEV-Novelle?

Was wir nicht vergessen dürfen: Nicht nur die EnEV wird novelliert, sondern zuerst muss die Bundesregierung das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) ändern, weil dieses erst die Voraussetzungen schafft, damit der Bund die aktuelle EnEV ändern kann.

Erinnern wir uns, was bisher geschah:

  • 16. Oktober 2012 - Referentenentwurf:
    Die zuständigen Bundesministerien versenden die Referentenentwürfe für die Novelle des Energieeinspargesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) an die Vertreter der Länder, kommunalen Spitzenverbände sowie an die betroffenen Wirtschaftsverbände.

  • Herbst 2012 – EU-Notifizierung:
    Die EnEV-Novelle ist eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 8 der europäischen Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (98/34/EG). Wenn eine solche Vorschrift eine europäische Richtlinien nicht genau umsetzt, muss die Regierung des Landes die europäischen Partner über den Entwurf informieren sowie auch eine Wartefrist einhalten, bevor über sie die endgültige Fassung der Vorschrift beschließt. Weil unsere EnEV-Novelle nicht nur die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sondern zusätzlich auch unsere nationalen Ziele umsetzen soll, muss die Bundesregierung die Frist von drei Monaten einhalten.

  • 19. November 2012 – Anhörung in Berlin:
    Die Vertreter der Länder, kommunaler Spitzenverbände sowie betroffene Wirtschaftsverbände tragen ihre Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung in Berlin vor. Diese Sitzung war nicht öffentlich zugänglich, doch dank Internet können Sie etliche dieser Stellungnahmen oder Presseinformationen dazu auch lesen und die unterschiedlichen Meinungen auf diesem Weg kennenlernen. Lesen Sie dazu unsere Nachricht „Referentenentwurf für die EnEV-Novelle: Die Meinungen der Betroffenen im Internet lesen“.

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Die weiteren Schritte auf dem Weg zur EnEV-Novelle:

  • Regierungsentwurf:
    Zurzeit schreiben die zuständigen Ressorts der Bundesministerien den Referentenentwurf für die EnEV-Novelle weiter und berücksichtigen ggf. auch die vorgetragenen Meinungen der betroffenen Kreise.

  • Beschluss des Bundeskabinetts:
    Das Kabinett der Bundesregierung soll im Februar 2013 in einer Sitzung voraussichtlich über den Regierungsentwurf beschließen und diesen Beschluss danach an den Bundesrat weiterleiten, damit dessen Mitglieder zustimmen.

  • Beratung in den Bundesrats-Ausschüssen:
    Im Bundesrat sitzen die Vertreter der Bundesländer. Weil die Länder die EnEV und auch die kommende EnEV-Novelle umsetzen können sie durch den Bundesrat ihre Meinungen einbringen. Die Fachausschüsse befassen sich mit dem Regierungsentwurf und geben Empfehlungen für etwaige Änderungen. In einer Plenarsitzung stimmen die Mitglieder des Bundesrates ab auch anhand der Empfehlungen der Ausschüsse.

  • Bundesrat stimmt mit Maßgaben zu:
    Wenn der Bundesrat zwar zustimmt, jedoch noch etliche Änderungen fordert, muss das Bundeskabinett zunächst über diese beschließen, bevor sie die geänderte Verordnung verkünden kann. Die Zustimmung des Bundesrates wirkt nur, wenn die geforderten Maßgaben erfüllt werden.

  • Verkündung im Bundesgesetzblatt:
    Die EnEV-Novelle wird im Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger Verlags mit Sitz in Köln verkündet, vermutlich wieder als „Änderungsverordnung zur EnEV 2009“ was die Arbeit mit diesem Original-Text nicht gerade erleichtert. Doch die Bundesministerien haben zu den letzten Fassungen jeweils konsolidierte Texte herausgebracht und in EnEV-online.de finden Sie auch die kommende EnEV als Html-Text verlinkt.

  • Inkrafttreten in zwei Stufen:
    Der aktuell bekannte Referentenentwurf von Mitte Oktober 2012 schreibt soweit im Artikel 3 (Inkrafttreten) zwei Stufen für die Novelle vor:

    - Ab dem ersten des dritten Monats nach der Verkündung tritt die Novelle in Kraft mit einigen Ausnahmen, die erst ab drei Monate später gelten. Die zweite Frist bezieht sich auf alle geänderten Berechnungs- und Nachweis-Methoden sowie auf die Darstellungs-Vorlagen, weil die Software-Hersteller ihre Produkte entsprechend anpassen müssen.

    Wenn die Novelle beispielsweise im Oktober 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, tritt die EnEV-Novelle ab 1. Januar 2014 teilweise in Kraft.
    Ab 1. März 2014 würden dann die komplette EnEV-Novelle gelten, d.h. auch die geänderten Berechnungs- und Nachweis-Methoden sowie die Darstellungs-Vorlagen.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
Referentenentwurf zur EnEV-Novelle | geltende EnEV 2009

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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