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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 28. Januar 2013

EnEV 2014 - ab wann gelten die neuen Anforderungen gemäß Referentenentwurf für die EnEV-Novelle?


Welche EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben?

Vom Prinzip her hat sich nichts geändert. Der Referentenentwurf für die EnEV-Novelle vom 15. Oktober 2012 regelt diese Belange im § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften) wie folgt:

Bauvorhaben mit Baugenehmigung oder Bauanzeige:

Bei Bauvorhaben, die eine Baugenehmigung oder Bauanzeige benötigen ist das Datum des Antrags maßgeblich für die geltende EnEV-Fassung. Für das Bauvorhaben gilt demnach diejenige Fassung der EnEV, die am Tag des Bauantrags oder der Bauanzeige galt.

Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben:

Bei Bauvorhaben, bei denen der Bauherr oder Eigentümer weder eine Genehmigung benötigt noch eine Bauanzeige einreichen muss bestimmt das Datum wann tatsächlich er mit den Baumaßnahmen beginnt, welche EnEV-Fassung gilt. Für das Bauvorhaben gilt demnach diejenige EnEV-Fassung die in Kraft ist wenn der Bauherr oder Eigentümer mit der Baumaßnahme beginnt.

Energieausweis informiert über EnEV-Fassung:

Neu hinzu kommt gemäß dem Referentenentwurf die Regel, dass wenn ein Fachmann einen Energieausweis ausstellt zu einem Zeitpunkt wenn die EnEV-Novelle bereits gilt, das Gebäude jedoch noch unter die vorhergehende EnEV 2009 fällt, dass er auf der ersten Seite des Energieausweises angibt, unter welche EnEV-Fassung das Gebäude fällt – siehe § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften), neuer Absatz 3a.

Geänderte Anforderungen ab 1. Januar 2016

Neu ist jedoch auch, dass sich nach dem jetzigen Referentenentwurf bestimmte Anforderungen an Gebäude ab dem 1. Januar 2016 ändern und zwar folgendermaßen:

• Referenzgebäude:

Planer müssen den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 multiplizieren – siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes), Zeile 1.0 sowie Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes), Zeile 1.0.

• Gebäudehülle:

Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird erhöht - siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 2 (Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts), Spalte 4 (Neubauten ab 1. Januar 2016) sowie Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude, Tabelle 2 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden), Spalte 4.

• Elektrischen Strom bei Wohngebäuden:

Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs müssen Planer für elektrischen Strom für den nicht erneuerbaren Anteil den Wert 1,8 verwenden – siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), 2.1. (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs).

• Kraft-Wärme-Kopplung bei Wohngebäuden:

Wenn ein Gebäude mit Kraft-Wärme-Kopplung beheizt wird müssen Planer nach dem Verfahren B der DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 rechnen. Als Primärenergiefaktor für den aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung in das elektrische Verbundnetz eingespeisten Strom müssen sie jedoch abweichend von der Angabe für „Verdrängungsstrommix“ nach DIN V 18599-1: 2011-12 Tabelle A.1 den Wert 2,3 verwenden - siehe Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), 2.1. (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs).

Lesen Sie auch folgenden Artikel: „Geltender Energie-Standard bei großen Bauprojekten“ in Der Bausachverständige, Heft 6/2011, Fraunhofer IRB Verlag.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüren (pdf)

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