Wo finden wir in EnEV-online die Dokumente
zu den Ausnahmen zur Erhöhung des Neubau-Standards durch die EnEV ab
2016?
Wenn Sie die
Ausnahmen zu der Erhöhung des EnEV-Standards im Verordnungstext
nachvollziehen wollen, lesen Sie unsere folgenden
Erläuterungen:
-
Neubau:
Bestimmte Hallen
-
Baubestand: Großflächiger Anbau, Aufstockung
oder Ausbau mit Erneuerung des Wärmeerzeugers
-
Baubestand: Wohngebäude erweitern
-
Baubestand: Nichtwohngebäude erweitern
1. Neubau: Bestimmte Hallen
Neu errichtete Hallen fallen auch ab 2016 nicht unter den
erhöhten EnEV-Standard, wenn ihre Raumhöhe über 4 Meter
beträgt und sie durch dezentrale Gebläse- oder
Strahlungsheizungen beheizt werden. Dieses regelt die
EnEV 2014 in der Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude):
-
Primärenergiebedarf:
EnEV 2014, Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude),
Nr. 1 (Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs und der
Wärmedurchgangskoeffizienten für zu
errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz
1 und 2)). Unter Nr. 1.1.2 heißt es im
letzten Satz: "... Auf Gebäudezonen mit mehr
als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale
Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt
werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht
anzuwenden."
-
Wärmeschutz Gebäudehülle:
EnEV 2014, Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude), Nr. 1 (Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs und der
Wärmedurchgangskoeffizienten für zu
errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz
1 und 2)) Unter Nr. 1.3 (Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten) heißt es im
letzten Satz: "... Für Gebäudezonen mit mehr
als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale
Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt
werden, gilt das Anforderungsniveau nach
Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.".
2. Bestand: Anbau, Aufstockung oder Ausbau mit
Erneuerung des Wärmeerzeugers:
Wer sein Bestandsgebäude um beheizte oder gekühlte Räume
erweitert, muss die Anforderungen der
EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 4 und 5 beachten. Wenn dabei auch der
Wärmeerzeuger erneuert wird, muss der neue Gebäudeteil die
Neubau-Anforderungen der EnEV 2014 erfüllen, d.h.
Wohngebäude nach
EnEV 2014, § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) und
Nichtwohngebäude gemäß
EnEV 2014, § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude).
Jedoch Achtung: Die Erhöhung des Energie-Standards
für Neubauten ab 2016 greift in diesem Fall NICHT! Weder der
höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf noch der erlaubte
Wärmeverlust durch die Gebäudehülle mindern sich bei
Erweiterungen im Baubestand mit Erneuerung des
Wärmeerzeugers. Die relevanten Textpassagen finden Sie in
der EnEV 2014 wie folgt:
3. Wohnbestand erweitern mit Erneuerung des Wärmeerzeugers
Wer sein bestehendes Wohngebäude um beheizte oder gekühlte Räume
erweitert, muss die Anforderungen der
EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 4 und 5 beachten. Wenn dabei auch der
Wärmeerzeuger erneuert wird, muss der neue Gebäudeteil die
Neubau-Anforderungen der
EnEV 2014, § 3 (Anforderungen an Wohngebäude)
erfüllen. Jedoch Achtung: Die Erhöhung des
Energie-Standards für Neubauten ab 2016 greift in diesem
Fall NICHT!
Dieses regelt die
EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 5 wie folgt:
"Wird ... ein
neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen
Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der
neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende
Gebäude nach
§ 3 ... einhält...
[Jahres-Primärenergiebedarf]: Bei der Ermittlung des
zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils
die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1
nicht
anzuwenden...
[Wärmeschutz Bauhülle]:
... Bei Wohngebäuden ergibt sich der
zulässige Höchstwert des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts aus
Anlage 1 Tabelle 2....
[Luftdichtheit
Bauhülle]: ... Hinsichtlich der Dichtheit
der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die
Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz
gebracht werden."
4. Nichtwohnbestand erweitern mit Erneuerung des
Wärmeerzeugers
Wer sein bestehendes
Nichtwohngebäude um beheizte oder gekühlte Räume
erweitert, muss die Anforderungen der
EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 4 und 5 beachten. Wenn dabei auch der
Wärmeerzeuger erneuert wird, muss der neue Gebäudeteil die
Neubau-Anforderungen der
EnEV 2014, §
4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) erfüllen. Jedoch Achtung:
Die Erhöhung des Energie-Standards für Neubauten ab 2016
greift in diesem Fall NICHT!
Dieses regelt die
EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 5 wie folgt:
In der
EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden), Absatz 5 heißt es dazu: "Wird ... ein
neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen
Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass der
neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende
Gebäude nach ...
§ 4 einhält....
[Jahres-Primärenergiebedarf]:
... Bei der Ermittlung des
zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die
Zeile 1.0 der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden...
[Wärmeschutz Bauhülle]: ... bei Nichtwohngebäuden ergibt
sich der Höchstwert des mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche aus
Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a...
[Luftdichtheit
Bauhülle]: ...
Hinsichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch
beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden
Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden."
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