Der Eigentümer muss die erhaltenen
Unternehmer-Erklärungen mindestens fünf Jahre lang
aufbewahren und sie der zuständigen Behörde
vorlegen, wenn diese sie verlangen.
Dieses regelt die
EnEV 2014
26a (Private Nachweise) Absatz (2).
Im Oktober 2015 haben wir bei den Ländern nachgefragt und
die erhaltenen Antworten in folgende Hinweise mit eingepflegt.
Weitere Infos zur
Unternehmer-Erklärung nach EnEV:
Wenn Sie weitere
Formulare auch anderer Bundesländer kennen, bitte geben Sie uns über unser
Kontakt-Formular Bescheid.
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT,
Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin
EnEV-online.de
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